Kurz und knapp: Das Wichtigste zum Insolvenzgesetz
Mit dem Insolvenzgesetz ist die Insolvenzordnung (InsO) gemeint, welche insbesondere das Insolvenzverfahren regelt. Ein solches Verfahren soll in erster Linie die Gläubiger gemeinschaftlich befriedigen.
Voraussetzung ist das Vorliegen eines gesetzlich definierten Insolvenzgrunds. Dies sind die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Verbraucher müssen außerdem einen gescheiterten Einigungsversuch mit ihren Gläubigern über die Schuldenregulierung nachweisen können.
Welche Folgen hat die Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) für insolvente Verbraucher?
Während der Privatinsolvenz muss der Schuldner u. a. auf den pfändbaren Anteil seines Vermögens verzichten. Das Verfahren bringt jedoch auch zwei Vorteile mit sich: Der Schuldner muss keine Zwangsvollstreckung mehr befürchten und er ist nach der Restschuldbefreiung schuldenfrei – sofern er keine neuen Schulden macht. Ob die Privatinsolvenz in Ihrem Fall die richtige Lösung ist, erfahren Sie im Rahmen einer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung auf www.schuldenanalyse-kostenlos.de **.
Inhalt
Was ist das Insolvenzgesetz im Insolvenzrecht?
Mit Insolvenzgesetz ist entweder das Insolvenzrecht oder die Insolvenzordnung gemeint. Das im Insolvenzrecht wichtigste Gesetz ist die Insolvenzordnung (InsO). Sie beinhaltet sämtliche Vorschriften zum Insolvenzverfahren.
Beim Insolvenzgesetz handelt es sich um ein Bundesgesetz. Das heißt, dass dieses parlamentarisch verabschiedet wurde und in allen Bundesländern gilt. Es gibt demnach keine länderspezifischen Abweichungen.
Seit 2017 gilt die reformierte Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO). Dieses „Gesetz“ zum Insolvenzrecht befasst sich mit grenzüberschreitenden Insolvenzangelegenheiten. Die EuInSVO gilt unmittelbar in allen europäischen Mitgliedsstaaten.
Wie ist das Insolvenzgesetz aufgebaut?
Das Insolvenzgesetz bzw. genauer die Insolvenzordnung ist in dreizehn Teile aufgeteilt, wobei jeder Teil nochmals in Abschnitte untergliedert ist.
- Im ersten Teil werden allgemeine Vorschriften zur Insolvenz vorgestellt, zum Beispiel Verfahrensgrundsätze und die Ziele des Insolvenzverfahrens.
- Der zweite Teil befasst sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hier finden sich Regelungen zum Antrag der Insolvenzgläubiger, zur Erfassung des Vermögens oder zum Insolvenzverwalter.
- Im dritten Teil steht das Insolvenzverfahren im Mittelpunkt. Dabei wird auf den Insolvenzverwalter und die Gläubiger näher eingegangen und Fragen zur beispielsweise Insolvenzanfechtung geklärt.
- Die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse sind Hauptschwerpunkte des vierten Teils.
- Im fünften Teil geht es um die Verteilung der Insolvenzmasse.
In den Teilen sechs bis zwölf werden Einzelheiten zum Insolvenzplan, Insolvenzverfahren, zur Eigenverwaltung, Restschuldbefreiung, Privatinsolvenz, Nachlassinsolvenz und internationale Bestimmungen im Insolvenzrecht beleuchtet.
Insolvenz: Was das Gesetz beinhaltet
Die wichtigsten Inhalte im Insolvenzgesetz sind die Regelungen zur Insolvenzeröffnung und zum Insolvenzverfahren. Damit ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, muss der Schuldner einen Antrag stellen.
Welche Voraussetzungen noch erfüllt sein müssen, steht im Insolvenzgesetz. Demnach ist immer einer der folgenden drei Eröffnungsgründer erforderlich:
- Zahlungsunfähigkeit: Laut Insolvenzgesetz ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht mehr in der Lage ist, alle fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, insbesondere wenn er die Zahlungen deshalb eingestellt.
- Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich zahlungsunfähig wird.
- Überschuldung bedeutet, dass das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
Außerdem muss das Vermögen des Schuldners ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahren zu decken. Dies ist im § 26 Abs. 1 Insolvenzgesetz geregelt:
Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Des Weiteren finden sich in den Paragrafen 56 bis 63 Regelungen über Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters, welcher nur vom zuständigen Amtsgericht oder Insolvenzgericht ernannt und beaufsichtigt wird.
Im § 227 Insolvenzgesetz finden sich alle Bestimmungen zum Insolvenzplan und dessen Aufstellung sowie Durchführung.
Die Paragrafen 224 und 226 im Insolvenzgesetz sind besonders wichtig für die Gläubiger. Darin finden sich ihre Rechte und die Regelungen zur Gleichbehandlung aller Beteiligten. Das Insolvenzgesetz besagt, dass kein Gläubiger bevorzugt oder benachteiligt werden darf.
Firmen- oder Privatinsolvenz: Gesetz zur Restschuldbefreiung
Im § 20 Insolvenzgesetz wird die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht festgelegt, welche erfüllt werden müssen, damit der Schuldner nach der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung beantragen kann.
Strebt ein Schuldner eine Restschuldbefreiung an, kann er im § 287 Insolvenzgesetz lesen, wie ein Antrag zu stellen ist. Im § 295 Insolvenzgesetz sind alle Obliegenheiten des Schuldners zu finden, die in der Wohlverhaltensphase eingehalten werden müssen, damit er einen Antrag auf die Restschuldbefreiung stellen kann.
In seinen Paragrafen führt das Insolvenzgesetz verschiedene Insolvenzverfahren auf, wobei die Paragrafen 315 bis 331 das Nachlassinsolvenzverfahren behandeln. Ein Besuch bei einer Schuldnerberatung kann dem Schuldner Klarheit verschaffen, welches Verfahren für ihn in Frage kommt.
Ich habe 2008 eine Firma gegründet und diese hatte 2 Eigentumswohnungen. Im Jahr 2012 bin ich damit in die Insolvenz gegangen. Mein Vater hat diese zwei Wohnungen aus der Insolvenz gekauft und ist kurz darauf verstorben. Jetzt hat mir die Erbengemeinschaft (Mutter und Geschwister) meine Wohnungen wieder übertragen und jetzt stehe ich wieder im Grundbuch. Muss ich mit Konsequenzen rechnen? Die eine Firma der ich damals Geld geschuldet habe hat mir dies so angedroht.
Darf ein Insolvenzverwalter eine Immobilie freihändig verkaufen obwohl ein Gläubiger einen freihändigen Verkauf nicht zugestimmt hat.
Die Immobilie wurde vom Insolvenzverwalter um die hälfte verkauft was sie wirklich wert ist , die Immobilie war mit 185 000 Euro belastet der Verwalter gab es einen guten bekannten obwohl ein Gläubiger auch 150 000 Euro bezahlt hätte.
In der zweiten Immobilie gab mein Insolvenzverwalter dem gleichen Käufer noch ein Vorkaufsrecht mit Eintrag im Grundbuch.