Das Wichtigste zur Insolvenzgeldumlage
Hat ein Unternehmen Insolvenz angemeldet, soll das Insolvenzgeld die bestehenden Entgeltansprüche der Arbeitnehmenden gegenüber dem zahlungsfähigen Arbeitgeber gewährleisten. Die Insolvenzgeldumlage (UI) finanziert die Entgeltansprüche der Arbeitnehmenden. In welcher Höhe die Insolvenzgeldumlage ausgezahlt wird, erfahren Sie hier.
Grundsätzlich unterliegen alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, einer gesetzlichen Insolvenzgeldumlagepflicht. Die Zahlung der Umlage erfolgt zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Einzugsstelle. Weitere Informationen diesbezüglich erhalten Sie an dieser Stelle. Darüber hinaus können Arbeitgeber, die zahlungsunfähig sind, bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen. Die Agentur für Arbeit übernimmt in diesem Fall die Auszahlung des Insolvenzgeldes.
Sogenannte Arbeitgeber der „öffentlichen Hand“ (bspw. kommunale Wohnbaugesellschaften) sowie ein Privathaushalt muss keine Insolvenzgeldumlage leisten. Eine Auflistung der Arbeitgeber, die von der Insolvenzgeldumlagepflicht ausgenommen sind, erhalten Sie hier.
Inhalt
Die Insolvenzgeldumlage: Regelung zur Entgeltzahlung während der Insolvenz
Gemäß § 156 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Inland beschäftigt waren, haben bei einer Insolvenz des Arbeitgebers unter bestimmten Umständen Anspruch auf sogenanntes Insolvenzgeld durch eine Insolvenzgeldumlage (UI). Der Anspruch auf eine Insolvenzgeldumlage besteht für Arbeitnehmer, dann wenn diese für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf ein Arbeitsentgelt haben.
Alle Arbeitgeber – bis auf wenige Ausnahmen – müssen die Insolvenzgeldumlage zahlen. Die Berechnung ihrer Höhe bzw. die Größe der Umlagepflicht ist nicht von der Größe, Branche oder der Gewinn eines Unternehmens abhängig; zudem gibt es keine Bagatellgrenze. Die Umlagen müssen von den Arbeitgebern zusammen mit allen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen sowie der Umlagen U1 (Krankheitsumlage) und U2 (Mutterschaftsumlage) an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden.
Was sind die zuständigen Einzugsstellen für die Insolvenzgeldumlage?
Seit dem 01.01.2009 sind die zuständigen Einzugsstellen die Krankenkassen; dies können die
- Betriebskrankennkassen,
- Ortskrankenkassen,
- Innungskrankenkassen,
- die landwirtschaftliche Krankasse,
- die Knappschaft als Krankenversicherungsträger und
- die Ersatzkassen
sein. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkasten fungieren seither nicht mehr als Einzugsstellen.
Die Abführung der Insolvenzgeldumlage bei einem Minijob bzw. für geringfügig Beschäftigte erfolgt an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Minijob-Zentrale.
Wie erfolgt bei der Insolvenzgeldumlage die Berechnung?
Die Bemessungsgrundlage bzw. die Berechnung der Insolvenzgeldumlage richtet sich nach dem laufenden und einmaligen Arbeitsentgelt, bei dem Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen müssten, falls eine Rentenversicherungspflicht besteht. Der Umlagesatz beträgt seit dem 1. Januar 2023 0,06 % der Bemessungsgrundlage und bleibt ebenfalls im Jahr 2024 mit 0,06 % bestehen.
Die Umlage müssen Arbeitgeber für alle Angestellten Arbeitgeber und Auszubildenden aufbringen; unabhängig davon, ob bei ihnen eine Rentenversicherungspflicht besteht oder sie von dieser befreit oder rentenversicherungsfrei sind. Somit greift die Insolvenzgeldumlage auch bei Minijobs.
Berechnung der Insolvenzgeldumlage: Beispiel
Beträgt die Summe des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts aller Arbeitnehmenden und Auszubildenden monatlich 28.000 Euro, erfolgt die Berechnung der Insolvenzgrundlage folgendermaßen:
Summe des dem Grunde nach rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts aller Arbeitnehmenden und Auszubildenden pro Monat: 28.000 Euro
28.000 € x 0,06 % = 16,8 €
Insolvenzgeldumlage: Mögliche Befreiung von der Umlagepflicht
Alle sogenannten Arbeitgeber der „öffentlichen Hand“ sind von der Insolvenzgeldumlagepflicht ausgenommen, da sie im Grunde nicht insolvent gehen können. Hierzu zählen:
- Bund, Länder und Gemeinden
- Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts
- Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Insolvenzverfahren über das bestehende Vermögen nicht zulässig ist
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Zahlungsfähigkeit per Gesetz durch Bund, Länder oder Gemeinden garantiert wird
- Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind
- Öffentlich-rechtliche Rundfunktanstalten
- Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten
- Kommunale Wohneigentümergesellschaften, wenn ein Insolvenzverfahren gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG) nicht zulässig ist
Darüber hinaus ist die Insolvenzgeldumlage für einen Privathaushalt ebenfalls nicht verpflichtend.
Keine Insolvenzgeldumlage müssen ebenfalls Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH leisten, die nicht in einem abhängigem Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen; also keine Arbeitnehmereigenschaften haben.