Insolvenzantragspflicht: Für wen und ab wann gilt sie?

Das Wichtigste zur Insolvenzantragspflicht

Wer muss bei einer Insolvenz zwingend einen Insolvenzantrag stellen?

Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder eine Aktiengesellschaft (AG) müssen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen.

Müssen Verbraucher und Selbstständige Insolvenz beantragen, wenn sie pleite sind?

Für Privatpersonen und selbstständige Einzelunternehmer besteht in der Regel keine Insolvenzantragspflicht. Auch Personengesellschaften wie die OHG sind hierzu nicht verpflichtet.

Wer ist für die fristgerechte Antragstellung zur Insolvenzeröffnung verantwortlich?

Verantwortlich sind in der Regel die Geschäftsführer. Welche Personen noch von der Antragspflicht betroffen sind, lesen Sie hier.

Die Insolvenzantragspflicht in der Privatinsolvenz

Die Insolvenzantragspflicht ist vor allem für Unternehmen, weniger für Privatpersonen relevant.
Die Insolvenzantragspflicht ist vor allem für Unternehmen, weniger für Privatpersonen relevant.

Die gute Nachricht vorweg: Für Privatpersonen besteht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keine unmittelbare Insolvenzantragspflicht. Ein dahingehendes Versäumnis ist also nicht strafbar.

Dennoch ist es in einigen Fällen nicht anzuraten, zu lange mit einem Insolvenzantrag zu warten. Denn Schuldner könnten dadurch ihre Restschuldbefreiung riskieren. Diese kann u. a. versagt werden, wenn

  • trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und
  • ohne Aussicht auf Besserung der wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert wurde,
  • wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger im letzten Jahr vor Insolvenzeröffnung vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigt war.

Daher sollten auch Privatpersonen den richtigen Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht verpassen. Selbiges gilt für Einzelunternehmen. Eine Insolvenzantragspflicht besteht bei Einzelunternehmen zwar ebenfalls nicht, aber auch hier können sich Nachteile ergeben.

Beraten Sie sich dahingehend am besten mit einem Anwalt für Insolvenzrecht oder einer Schuldnerberatung!

Die Insolvenzantragspflicht bei Unternehmen

Für juristische Personen, d. h. vor allem Unternehmen, gilt hingegen eine Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung. Dazu führt § 15a der Insolvenzordnung (InsO) aus:

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen.

Beispielsweise gilt die Insolvenzantragspflicht für eine GmbH, aber auch für einen Verein. Die Insolvenzantragspflicht für den Verein findet sich allerdings in § 42 Abs. 2 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Was bedeutet die Pflicht zum Insolvenzantrag für Unternehmen?

Besteht Insolvenzantragspflicht, haben GmbH-Geschäftsführer usw. normalerweise drei Wochen Zeit.
Besteht Insolvenzantragspflicht, haben GmbH-Geschäftsführer usw. normalerweise drei Wochen Zeit.

Ist ein Unternehmen o. Ä. nicht mehr in der Lage, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen oder wird dieser Fall in naher Zukunft voraussichtlich eintreten, ist es zahlungsunfähig oder von drohender Zahlungsunfähigkeit betroffen und verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Gleiches gilt, wenn das Unternehmen überschuldet ist. Können die Verbindlichkeiten nicht durch das vorhandene Vermögen gedeckt werden, tritt die Insolvenzantragspflicht der GmbH usw. wegen Überschuldung ein.

In der Regel ist der Insolvenzantrag innerhalb von drei Wochen ohne schuldhaftes Verzögern zu stellen. Andernfalls machen sich die Verantwortlichen ggf. der Insolvenzverschleppung strafbar.

Wer muss den Insolvenzantrag stellen?

Normalerweise besteht bspw. die Insolvenzantragspflicht einer GmbH nicht für Gesellschafter direkt, sondern für den oder die jeweiligen Geschäftsführer. Bei sogenannten führungslosen Unternehmen ohne Geschäftsführer ist es jedoch auch möglich, dass Gesellschafter zum Insolvenzantrag verpflichtet sind.

In der Regel sind vor allem folgende Personen von der Insolvenzantragspflicht betroffen:

Strafbar macht sich auch, wer die Insolvenzantragspflicht bei Unternehmensgesellschaften (UG) ignoriert.
Strafbar macht sich auch, wer die Insolvenzantragspflicht bei Unternehmensgesellschaften (UG) ignoriert.
  • Organe juristischer Personen
  • Geschäftsführer und Liquidatoren einer GmbH
  • Vorstandsmitglieder und Abwickler einer AG und KGaA
  • Vorstandsmitglieder und Liquidatoren einer eingetragenen Genossenschaft
  • Vorstände eines rechtsfähigen Vereins
  • Personengesellschaften ohne natürliche Personen als persönlich haftende Gesellschafter

Vor allem sind also Kapitalgesellschaften von der Insolvenzantragspflicht betroffen. Die Personengesellschaft (z. B. OHG oder GbR) hingegen wird meist von Gesellschaftern geführt, die persönlich und unbeschränkt haften. Gläubiger haben daher mehr Möglichkeiten, etwa Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, um zu ihrem Recht zu gelangen, als dies bei der Kapitalgesellschaft der Fall ist. Daher besteht normalerweise auch keine Insolvenzantragspflicht bei Kommanditgesellschaften (KG).

Hinweis: Auch ohne Insolvenzantragspflicht sollten Personengesellschaften sich unbedingt anwaltlich beraten lassen. Es gelten dieselben Regelungen wie für Privatpersonen – im Zweifel kann dem Gesellschafter also bspw. die Restschuldbefreiung verwehrt werden.

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Über den Autor

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Mario G.

Mario hat einen Master-Abschluss in Sozialmanagement an der FH Potsdam erworben. Seit 2016 ist er Mitglied unserer Redaktion von schuldnerberatung.de und informiert unsere Leser über allerlei wichtige Themen rund um Schuldenrecht, Privatinsolvenz und Schuldenabbau.

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4 Gedanken zu „Insolvenzantragspflicht: Für wen und ab wann gilt sie?

  1. Wilfried

    Hallo, und wertes Team ,

    was liegt im Fall einer Zahlung des Beraters über den eigentlich gemachten Insolvenzantrag der Firma einer GmbH & Co. KG , hinaus vor.
    Ist da nicht eine Insolvenzverschleppung ?

    Mit freundlichen Grüßen
    Wilfried

  2. CARLO

    Meine Pensionskasse informiert mich, daß sie aufgrund von vielen Fehlern der Geschäftsleitung und Prüfungsorganen bis hin zur BAFin in Schieflage geriet und meine Rente deshalb p.a. um 7.976,28 € kürzen muß. Der Vorstand wurde ausgetauscht.
    Ich sehe hier nach Schilderung des Sachverhaltes durch die Pensionskasse eine Insolvenzverschleppung (§ 42,2, 1 BGB fehlt) und beabsichtige, die Staatsanwaltschaft einzuschalten.
    Wie stelle ich meinen Antrag bei der Staatsanwaltschaft? Gibt es Formvorschriften?
    Für Ihre Hilfe danke ich Ihnen sehr!

  3. Herbert G.

    Wir sind ein Verein.
    Bei uns ist abzusehen,dass wir voraussichtlich nicht in der Lage, die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen(drohende Zahlungsunfähigkeit)
    Wie wird für Vereine, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens(juristische Personen/Personengesellschaften u.a.) ausgefüllt?

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