Das Wichtigste zum Antrag auf Insolvenzeröffnung durch einen Gläubiger
In der Regel dürfen sowohl der Schuldner als auch dessen Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz stellen. Vor allem Krankenkassen und Finanzämter stellen häufig einen Gläubigerantrag.
Der Gläubiger muss ein berechtigtes Interesse an der Insolvenzeröffnung haben. Des Weiteren hat er sowohl seine Forderung als auch die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung seines Schuldners glaubhaft zu machen.
Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Finanzen und Ihre Zahlungsfähigkeit. Im Falle einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ist ein Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung ratsam. Sind Sie nicht sicher, welche Vorgehensweise in Ihrem Fall die richtige ist? Die kostenlose und unverbindliche Erstberatung vom Schuldencheck ** kann Ihnen weiterhelfen.
Inhalt
Wann dürfen Gläubiger den Insolvenzantrag stellen?
Sowohl gewerbliche als auch behördliche Gläubiger können unter bestimmten Bedingungen den Insolvenzantrag für einen Schuldner einreichen. Da der Verwaltungsaufwand recht hoch ist, gehen diesen Schritt meist jedoch öffentliche Einrichtungen, beispielsweise das Finanzamt oder Krankenkassen. Zudem muss bei einem Insolvenzantrag durch einen Gläubiger dieser die Kosten des Verfahrens normalerweise selbst übernehmen.
Voraussetzung für den Insolvenzantrag durch einen Gläubiger ist dessen rechtliches Interesse; er benötigt daher
- eine offene Forderung in nicht unbedeutender Höhe.
- einen Nachweis darüber, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu begleichen. Als Nachweis kann zum Beispiel die Bescheinigung eines Gerichtsvollziehers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch dienen.
Daneben dürfen mit dem Insolvenzantrag durch einen Gläubiger keine insolvenzfremden Gründe verfolgt werden, etwa die Ausschaltung eines Wettbewerbskonkurrenten.
Informative Ratgeber rund um Gläubiger:
Auswirkungen eines Gläubigerantrags
Im Interesse des Schuldners ist in der Regel nur die Rücknahme. Denn der Insolvenzantrag durch einen Gläubiger kann weitreichende Folgen haben. Das Insolvenzgericht prüft in der Folge, ob tatsächlich die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners besteht. Ist das der Fall, gewährt es gemäß § 287 Abs. 1 S. 2 der Insolvenzordnung (InsO) dem Schuldner eine Erklärungsfrist von zwei Wochen.
Diese Frist sollten Schuldner auf keinen Fall verpassen! Denn der Gläubiger hat in der Regel kein Interesse an der Restschuldbefreiung seines Schuldners. Daher wird er den Insolvenzantrag normalerweise ohne den Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung stellen. Ein isolierter Restschuldbefreiungsantrag ist jedoch unzulässig. Im Klartext heißt das: Der Schuldner läuft Gefahr, trotz durchlaufener Insolvenz nicht von seinen restlichen Schulden befreit zu werden!
Insolvenzantrag durch Gläubiger abwehren: Die richtige Reaktion
Daher kann die einzige Reaktion des Schuldners meistens nur darin bestehen, einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen. Der durch einen Gläubiger gestellte Antrag verliert damit seine Wirkung und dem Schuldner ist es möglich, die Restschuldbefreiung zu erlangen.
In jedem Fall sollte, wenn ein Insolvenzantrag durch einen Gläubiger vorliegt, ein Anwalt für Insolvenzrecht eingeschaltet werden. Dieser kann dem Schuldner bspw. helfen
- die Erklärungsfrist zu verlängern.
- die Kommunikation mit eventuell bestellten Sachverständigen juristisch einwandfrei zu führen.
- eine Verteidigungsstrategie gegenüber dem Gläubigerantrag auszuarbeiten.
- einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern durchzuführen.
- den Insolvenzantrag inklusive der Restschuldbefreiung fachlich korrekt zu stellen.
Es gibt für einen Insolvenzantrag – ob durch Schuldner oder Gläubiger – kein Muster-Schreiben oder Ähnliches. Stattdessen halten die Insolvenzgerichte entsprechende standardisierte Formulare für den Insolvenzantrag bereit.