Das Wichtigste zur Insolvenz einer GmbH
Die Geschäftsführer sind bei Insolvenz der GmbH verpflichtet, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen.
Sowohl die verschleppte (nicht fristgerechte) Insolvenz als auch die verfrühte Beantragung kann eine Haftung des Geschäftsführers nach sich ziehen.
Die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) führt nicht zwangsläufig dazu, dass dieses Unternehmen zerschlagen wird. Unter Umständen ist eine Unternehmenssanierung möglich.
Inhalt
Bei Insolvenz der GmbH sind die Geschäftsführer in der Pflicht
Geschäftsführer müssen die finanzielle und wirtschaftliche Situation ihrer GmbH genau im Blick behalten, um frühzeitig eine Notsituation erkennen zu können. Das Gesetz nimmt sie gleich in mehrerlei Hinsicht in die Pflicht.
§ 15a Insolvenzordnung (InsO) erlegt ihnen eine Insolvenzantragspflicht auf und § 64 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) lässt sie für Zahlungen haften, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens oder Feststellung der Überschuldung geleistet wurden.
Insolvenz einer GmbH liegt dann vor, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Was das genau bedeutet, definieren die §§ 17 und 19 InsO.
- Kann die Gesellschaft ihre fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen, so ist sie zahlungsunfähig. Meistens ist das der Fall, wenn das Unternehmen seine Zahlungen einstellt.
- Bei einer Überschuldung deckt das Vermögen der GmbH ihre bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr und auch die Fortführung des Unternehmens ist höchst unwahrscheinlich.
Bei einer nur vorübergehenden Zahlungsstockung muss die GmbH keine Insolvenz anmelden, denn in diesem Fall liegt noch keine Zahlungsunfähigkeit vor. Vielmehr sind solche kurzfristigen Engpässe nicht unüblich.
Auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit muss die Geschäftsführung keine Insolvenz für die GmbH beantragen. In diesem Fall können die Geschäftsführer aber einen frühzeitigen Insolvenzantrag stellen, um das Unternehmen z. B. im Schutzschirmverfahren zu sanieren. Außerdem muss der Geschäftsführer in dieser Zeit keine Strafsanktionen fürchten.
Laut § 15a InsO muss der Geschäftsführer den Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern stellen, spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt eines dieser Insolvenzgründe.
Verschleppte Insolvenz bei der GmbH: Umfassende Haftung des Geschäftsführers
Geschäftsführer, die die Insolvenz der GmbH nicht (rechtzeitig) anmelden oder den Antrag richtig stellen, machen sich unter Umständen wegen Insolvenzverschleppung strafbar. Außerdem haftet er gegenüber der Gesellschaft und deren Gläubigern.
Doch damit nicht genug: Er muss sich auch dann verantworten, wenn er den Eröffnungsantrag verfrüht stellt, obwohl die Rettung der GmbH noch möglich erscheint. Daneben kommen noch mögliche Konsequenzen wegen Nichtabführen von Steuern, Betrug oder Untreue hinzu.
Es ist nicht einfach, hierbei den Überblick zu behalten und im entscheidenden Moment die richtige Entscheidung zu treffen. Im Zweifel sollten sich die verantwortlichen Personen frühzeitig Unterstützung von Experten holen, z. B. bei einem auf Gesellschafts- und Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt.
GmbH in der Insolvenz: Was passiert?
Die Insolvenz der GmbH muss keine Auflösung des Unternehmens zur Folge haben. Je nach den Umständen und der wirtschaftlichen Situation gibt es verschiedene Optionen zur Zukunft der Gesellschaft.
Bei der Regelinsolvenz entscheidet der Insolvenzverwalter, wie es weitergeht. Er kann die Gesellschaft liquidieren, als Gesamtes oder in Einzelteilen veräußern oder den Geschäftsbetrieb unter Eigenregie fortführen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, einen Investor ins Boot zu holen, damit dieser das Unternehmen saniert.
Allerdings kann die Geschäftsführung die GmbH auch in Eigenverwaltung oder im Schutzschirmverfahren fortführen, um selbst die Unternehmensrettung voranzutreiben.
Weitere informative Ratgeber rund um die Firmen- und Unternehmensinsolvenz:
Insolvenz einer GmbH und ihr Ablauf
Der Ablauf der Regelinsolvenz ist gesetzlich genau vorgeschrieben. Die Unternehmensinsolvenz unterteilt sich in folgende Abschnitte:
- Insolvenzantrag des Schuldners (der GmbH) oder von einem Gläubiger
- Eröffnungsverfahren, in welchem das Gericht prüft, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, ausreichend Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist und ggf. Sicherungsmaßnahmen anordnet
- Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts
- Anmeldung der Forderungen durch die Insolvenzgläubiger
- Berichts- und Prüfungstermin
- Verwertung der Insolvenzmasse (= Schuldnervermögen der GmbH) durch den Insolvenzverwalter
- Schlusstermin und Verteilung der Insolvenzmasse
- Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Natürliche Personen, sprich die Geschäftsführer, können nach einer Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung erlangen. Für die Gesellschaft selbst gibt es keinen solchen Schuldenerlass.
Hallo,
Mein AG hat Insolvenz angemeldet, muss ich jetzt drei Monate warten bis ich als AN mein Insolvenzgeld bekomme? Man kann doch die AN nicht drei Monate ohne Gehalt Arbeiten lassen.
So hat es unser AG erzählt