Private Insolvenz in Frankreich als Deutscher: Ist das sinnvoll?

Das Wichtigste zum privaten Insolvenzverfahren in Frankreich

Können Deutsche auch in Frankreich Privatinsolvenz anmelden?

Das ist nur unter strengen Bedingungen möglich. Zwar ist für eine private EU-Insolvenz in Frankreich keine französische Staatsbürgerschaft erforderlich. Dennoch genügt eine einfache Wohnsitzverlagerung dafür nicht. Vielmehr müssen deutsche Verbraucher nachweisen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt dauerhaft in Frankreich befindet.

Wie lange dauert eine Privatinsolvenz in Frankreich?

In Frankreich dauert das Insolvenzverfahren („Faillite-civile“) lediglich zwölf Monate. Bis ein deutscher Schuldner aber die Restschuldbefreiung erhält, vergehen dennoch zwei Jahre. Denn bevor er Insolvenz in Frankreich anmelden kann, muss er seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlagern und sich dort mindestens sechs Monate aufhalten.

Gilt eine französische Restschuldbefreiung auch in Deutschland?

Ja, aufgrund einer EU-Verordnung ist die Restschuldbefreiung von anderen EU-Mitgliedsstaaten anzuerkennen. Deutsche Gerichte werden das aber nur dann tun, wenn der rechtmäßige Lebensmittelpunkt (COMI) wirklich in Frankreich liegt. An dieser Stelle erfahren Sie mehr.

Vor- und Nachteile einer privaten Insolvenz in Frankreich

Lohnt sich die private Insolvenz in Frankreich für deutsche Schuldner überhaupt?
Lohnt sich die private Insolvenz in Frankreich für deutsche Schuldner überhaupt?

Teilweise herrscht noch die Vorstellung, dass eine Privatinsolvenz in Frankreich einfacher und günstiger zu durchlaufen sei.

Für Deutsche ist das allerdings einfacher gesagt als getan: Denn sie müssen ihren Lebensmittelpunkt nachweislich in Frankreich haben. Und damit nicht genug: Dem Vorteil der kurzen Verfahrensdauer stehen zahlreiche Nachteile gegenüber, was die folgende Übersicht verdeutlicht.

Vorteile:

  • Die Restschuldbefreiung erfolgt innerhalb von 24 Monaten automatisch, ohne dass dies beantragt werden muss. (Diese zwei Jahre beinhaltet sechs Monate Vorbereitung, sechs Monate Mindestaufenthalt und das zwölfmonatige Insolvenzverfahren.)
  • Anders als in Deutschland muss vor einer privaten Insolvenz in Frankreich kein außergerichtlicher Einigungsversuch unternommen werden.
  • Eine Wohlverhaltensphase gibt es in Frankreich nicht, sodass die Verfahrensdauer deutlich kürzer ausfallen kann als in Deutschland.
  • Die französische Staatsbürgerschaft ist für eine Insolvenz in Frankreich nicht erforderlich.

Nachteile:

  • Die französische Restschuldbefreiung ist nicht so umfassend wie in Deutschland.
  • Die französische Insolvenz steht nur Schuldnern offen, die bereits mindestens sechs Monaten in Frankreich leben, bevor sie dort einen Insolvenzantrag stellen. Sie müssen ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlagern.
  • Der Schuldner muss unter Umständen sein pfändbares Einkommen für zwei Jahre zur Schuldentilgung an seine Gläubiger abführen.
  • Das gesamte Verfahren ist sehr komplex und variiert je nach Region. Die Regelungen unterscheiden sich dabei mitunter sehr stark. Deshalb sind die Vorbereitung und Durchführung einer Insolvenz in Frankreich mit einem erhöhten Aufwand verbunden.
  • Die Insolvenzeröffnung wird für acht Jahre im Verzeichnis für Verbraucherinsolvenz gespeichert.

Deutsche Schuldner sollten sich daher genau überlegen, ob sie in Frankreich Insolvenz anmelden oder in Deutschland. Auch weil es in Frankreich historisch bedingt unterschiedliche Verfahren gibt, empfiehlt es sich, zuvor einen Rechtsanwalt einzuschalten, der sich mit dem Insolvenzrecht in Frankreich sehr gut auskennt.

In der Regel dürfte für deutsche Verbraucher das französische Insolvenzverfahren „Faillite-civile“ in Betracht kommen, ein Privatinsolvenzverfahren, das im Elsass bzw. in den Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin oder Moselle zulässig ist. Im Folgenden stellen wir dieses Verfahren näher vor.

Voraussetzungen einer französischen Privatinsolvenz

Es gibt in Frankreich verschiedene Insolvenzverfahren mit teilweise sehr unterschiedlichen Regeln.
Es gibt in Frankreich verschiedene Insolvenzverfahren mit teilweise sehr unterschiedlichen Regeln.

Die private Insolvenz in Frankreich setzt Folgendes voraus:

  • Bisher wurde weder in Deutschland noch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet.
  • Der Schuldner hat seit mindestens sechs Monaten seinen Lebensmittelpunkt in einem Gerichtsbezirk der Departments Bas-Rhin, Haut-Rhin oder Moselle.
  • Er muss sich zwingend von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, der in Frankreich zugelassen ist.
  • Der Schuldner ist zahlungsunfähig und so hoch verschuldet, dass nicht davon auszugehen ist, dass sich seine finanzielle Situation bessern wird.
  • Das Gericht bescheinigt dem Schuldner Ehrlichkeit („bonne foi“), wenn er sein gesamtes im In- und Ausland vorhandenes Vermögen offenlegt und seine Schuldensituation absolut transparent darlegt.

Ablauf einer Privatinsolvenz in Frankreich und Dauer

Bevor deutsche Schuldner ihre private Insolvenz in Frankreich anmelden, müssen sie zwingend ihren Lebensmittelpunkt (sog. COMI – center of main interest) verlagern – und zwar in das französische Department Bas-Rhin, Haut-Rhin oder Moselle.

Diese Vorbereitung dauert in etwa ein Jahr: sechs Monate für die Begründung des COMI einschließlich der damit einhergehenden bürokratischen Maßnahmen plus weitere sechs Monate für den vom französischen Gesetzgeber vorgeschriebenen Mindestaufenthalt vor Beantragung der Insolvenz in Frankreich.

Wer seinen Lebensmittelpunkt in den besagten Departments dort nur vortäuscht, muss damit rechnen, dass ein französisches Gericht das Verfahren nachträglich annulliert oder dass die Restschuldbefreiung in Deutschland nicht anerkannt wird.

Das eigentliche Verbraucherinsolvenzverfahren läuft wie folgt ab:

Auch bei Insolvenzverfahren in Frankreich ist eine Forderungsanmeldung durch die Gläubiger erforderlich.
Auch bei Insolvenzverfahren in Frankreich ist eine Forderungsanmeldung durch die Gläubiger erforderlich.
  • Insolvenzantrag zur „Faillite-civile“ beim zuständigen Insolvenzgericht: Deutsche Verbraucher können erst dann private Insolvenz in Frankreich anmelden, wenn ihr Lebensmittelpunkt seit mindestens sechs Monaten in einem der oben erwähnten Departments liegt. Außerdem muss er sich durch einen in Frankreich zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
  • Insolvenzeröffnungsverfahren („période suspecte“): Das Gericht prüft den Antrag und ermittelt, ob der Schuldner seinen COMI rechtmäßig in Frankreich begründet hat – wenn nicht, weist es den Antrag zurück. Außerdem bestellt es einen Gutachter, der das Schuldnervermögen sichtet und ein Vermögensverzeichnis erstellt.
  • Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens durch gerichtlichen Beschluss: Damit beginnt die zwölfmonatigen Verfahrensdauer zu laufen. Für diese zeit wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der mit den Gläubigern kommuniziert und das Schuldnervermögen verteilt.
  • Die Eröffnung der Insolvenz in Frankreich wird öffentlich bekannt gegeben. Danach haben die Gläubiger vier Monate Zeit für ihre Forderungsanmeldung, um am Insolvenzverfahren in Frankreich teilzunehmen.
  • Der Schuldner muss den pfändbaren Anteil seines Einkommens zur Schuldentilgung abgeben und Obliegenheiten erfüllen, die den deutschen Auflagen während der Privatinsolvenz ähneln.
  • Nach dem Verfahren bzw. nach zwölf Monaten erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung per Beschluss.

Restschuldbefreiung nach der Insolvenz in Frankreich

Bei der Insolvenz in Frankreich erfolgt die Restschuldbefreiung nach zwölf Monaten.
Bei der Insolvenz in Frankreich erfolgt die Restschuldbefreiung nach zwölf Monaten.

Die französische Restschuldbefreiung ist insbesondere nicht so umfassend wie in Deutschland. Von der Schuldenbefreiung ausgenommen sind in Frankreich:

  • Unterhaltsschulden
  • Ausgleichsansprüche von Gesamtschuldnern
  • Ausgleichsansprüche von Bürgen
  • Bußgelder und Strafzahlungen

Darüber hinaus muss die französische Restschuldbefreiung in Deutschland anerkannt werden, damit sie nicht nur in Frankreich gilt. Wie bei jeder EU-Insolvenz erfolgt dies auf Grundlage der EU-Verordnung Nr. 1364/2000 vom 29.05.2000, die vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde (BGH, Urteil vom 18.09.2001, Az. IX ZB 51/0):

  • Dafür ist eine Übersetzung des Gerichtsbeschlusses ins Deutsche mit anschließender amtlicher Beglaubigung erforderlich.
  • Außerdem muss der COMI tatsächlich in Frankreich liegen, anderenfalls erkennen deutsche Gericht die Restschuldbefreiung nicht an.

Eine weitere Besonderheit der Insolvenz in Frankreich liegt darin, dass das französische Gericht den Schuldner für weitere zwei Jahre verpflichten kann, seine pfändbaren Einkommensanteile für die Gläubiger abzuführen.

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

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