Das Wichtigste zum Inkasso
Inkasso heißt nichts anderes, als dass der Gläubiger seine fälligen Forderungen geschäftsmäßig einzieht bzw. von einem Dienstleister einziehen lässt.
Inkassounternehmen werden vom Gläubiger mit dem Forderungsmanagement beauftragt oder sie kaufen Forderungen auf, um sie im eigenen Namen geltend zu machen. Anschließend treiben sie die offenen Forderungen beim Schuldner ein.
Ein Inkassoverfahren darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Forderung berechtigt ist und tatsächlich ein Zahlungsverzug vorliegt. Ist das nicht der Fall, sollten Betroffene unverzüglich Widerspruch gegen den Inkassoauftrag einlegen, am besten per Einschreiben mit Rückschein.
Ich habe ein Inkassoschreiben bekommen. Was soll ich tun?
Prüfen Sie zunächst, ob die Forderung begründet ist und auch, ob der Betrag stimmt. Ist die Forderung der Inkassofirma berechtigt, sollten Schuldner so schnell wie möglich zahlen, da ansonsten zusätzliche Inkassokosten drohen. Eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung zu Ihren Optionen erhalten Sie auf www.schuldenanalyse-kostenlos.de **.
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Inhalt
Was heißt „Inkasso“ eigentlich? Eine Definition
Viele Betroffene fragen sich „Was ist Inkasso überhaupt?“ Die Bedeutung des Begriffs leitet sich aus dem Italienischen ab. Das Verb „incassare“ bedeutet so viel wie „Geld einziehen“ oder „einkassieren“.
Das Inkasso bzw. Forderungsmanagement unterstützt Unternehmen unter anderem dabei, Zahlungsausfälle zu vermeiden und damit eigene die Liquidität zu erhalten. Zahlt ein Kunde nicht rechtzeitig, wird er daran erinnert, dass noch Beträge offen sind, und dazu angehalten, die Forderung zu bezahlen.
Viele Unternehmen gliedern dieses Forderungsmanagement aus und nehmen die Dienste von Inkassounternehmen oder Anwälten in Anspruch. Diese übernehmen dann die Einforderung von offenen Rechnungen. Das Unternehmen spart dadurch Personal und Kosten.
Ein anderes Konzept verbirgt sich hingegen hinter dem Begriff „Direktinkasso“. Dieser Terminus wird bei der Buchung von Reisen verwendet. Beim Direktinkasso erhalten Reisende die Rechnung über Flug, Hotel & Co direkt vom Veranstalter, bei dem sie die Leistungen gebucht haben.
Inkasso beauftragen: Nur zulässig bei berechtigter Forderung und Zahlungsverzug
Gläubiger dürfen ein Inkassounternehmen nur beauftragen, wenn sie eine berechtigte Forderung besitzen und sich der Schuldner im Zahlungsverzug befindet. So hat z. B. der Online-Händler eine berechtigte Forderung auf Zahlung des Kaufpreises, wenn ein Kunde in seinem Online-Shop Ware bestellt und der Händler diese daraufhin liefert.
Zusätzlich muss der Schuldner in Zahlungsverzug geraten sein, bevor der Gläubiger ein Inkassobüro beauftragen darf. Ein Zahlungsverzug, der Inkasso-Maßnahmen rechtfertigt, liegt unter folgenden Bedingungen vor:
- Schuldner zahlt trotz Fälligkeit nicht
- Gläubiger fordert den Schuldner per Mahnung zur Zahlung auf
- Schuldner zahlt trotz Mahnung weiterhin nicht
Achtung! Entgegen der landläufigen Annahme sind Inkasso-Maßnahmen ohne Mahnung möglich, z. B. wenn …
- die Rechnung einen Hinweis enthält, dass der Schuldner nach einem gewissen Zeitraum ohne Mahnung in Verzug gerät,
- für die Zahlung vertraglich ein bestimmte Kalendertag vereinbart wurde oder
- der Schuldner klar und deutlich zu erkennen gibt, dass er die Zahlung verweigert.
Wie Sie schwarze Schafe von seriösen Inkassofirmen unterscheiden
Leider finden sich auch unter den Inkassounternehmen schwarze Schafe, die mit unseriösen und teilweise verbotenen Mitteln versuchen, an das Geld anderer Personen heranzukommen. Diese unterscheiden sich jedoch in vielerlei Hinsicht von seriösen Anbietern.
Die folgende Übersicht stellt Hinweise gegenüber, die für bzw. gegen die Seriosität des Inkasso-Dienstleisters sprechen.
Hinweise auf Seriosität / zulässiges Verhalten
- Registrierung beim zuständigen Land- oder Amtsgericht
- Anschreiben enthält alle erforderlichen Angaben
- Forderung und Kosten sind transparent aufgeschlüsselt
- Ankündigung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
- Inkasso-Dienstleister prüft Einwände
Hinweise auf unseriöses Unternehmen
- keine Registrierung beim Amts-/ Landgericht
- im Schreiben fehlen wesentliche Informationen
- Forderung nicht nachvollziehbar
- Drohung mit Polizei und Staatsanwaltschaft
- Einschüchterungsversuche durch Hausbesuche oder ständige Telefonanrufe
Droht ein Dienstleister beim Inkasso mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Pfändungen, so ist das zwar unschön, aber nicht verboten. Bleiben Sie bei einer solchen Drohung ruhig. Die Zwangsvollstreckung erfolgt erst, wenn der Gläubiger vor Gericht einen sogenannten Schuldtitel bzw. Vollstreckungstitel erwirkt hat. Hierzu gehören etwa ein Vollstreckungsbescheid, ein Gerichtsurteil oder ein Vergleich. Nur das Inkasso an sich reicht nicht aus, um einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
Ist der Inkassodienstleister registriert?
Personen dürfen nur dann ein Inkassounternehmen in Deutschland betreiben, wenn sie registriert sind. Diese Registrierung können Sie über die Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen überprüfen.
Ist ein Inkassodienst nicht offiziell registriert, muss der Betreiber für diese Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen. Sollte ein solches Unternehmen trotzdem versuchen, das Inkasso durchzuführen, müssen Sie die Forderung nicht begleichen, da diese ungültig ist. Sie können das Unternehmen bei der Aufsichtsbehörde oder der Staatsanwaltschaft anzeigen.
Inkassoschreiben genau prüfen: Diese Informationen sind im Anschreiben Pflicht
Des Weiteren muss der Inkasso-Dienstleister den Schuldner schriftlich über die Forderung informieren. Das Inkassoschreiben muss die folgenden Angaben enthalten:
- Name / Firma des Auftraggebers
- Forderung inklusive Forderungsgrund
- bei Verträgen: Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsabschlusses
Zu diesen Angaben ist jeder Inkassodienst gesetzlich verpflichtet. Darüber hinaus muss er Ihnen auf Nachfrage folgende Auskünfte erteilen:
- Adresse des Auftraggebers
- Name oder Firmenbezeichnung des ursprünglichen Anspruchsinhabers
- im Falle eines Vertrags: die jeweiligen Umstände zum Vertragsabschluss (z. B. Abschluss per Telefon oder persönlich im Geschäft)
Nur mit diesen Informationen können Sie nachprüfen, ob und inwieweit die Forderung tatsächlich berechtigt ist. Haben Sie den Kaufgegenstand wirklich erworben bzw. die Dienstleistung beansprucht? Ist die Rechnung dazu noch offen? Gehen Sie noch einmal Ihre Unterlagen durch, ob sich nicht doch noch eine unbezahlte Rechnung findet, die Sie einfach übersehen haben.
Unseriöse Inkassounternehmen weigern sich häufig, diese Informationen herauszugeben. Seien Sie in einem solchen Fall besonders vorsichtig. Lassen Sie das Schreiben über das Inkasso von einem Anwalt oder einer Verbraucherzentrale prüfen.
So prüfen Sie das Schreiben zum Inkasso-Auftrag:
- Beinhaltet das Anschreiben alle wesentlichen Informationen? (siehe oben)
- Prüfen Sie, ob es sich tatsächlich um eine berechtigte Forderung handelt.
- Können Sie die Kosten für das Inkasso nachvollziehen? Sind diese zulässig? (siehe Infografik)
- Fragen Sie bei Unklarheiten beim Inkassodienst nach. Dieser muss Ihnen zu wesentlichen Informationen Auskunft erteilen.
- Besteht wirklich ein Zahlungsanspruch und Sie haben diesen noch nicht beglichen, sollten Sie zeitnah bezahlen. Ansonsten drohen weitere, mitunter hohe Kosten.
Mit welchen Inkassogebühren ist zu rechnen?
Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, darf das Inkassounternehmen zusätzliche Kosten geltend machen. Übernehmen Anwälte das Inkasso, sind sie an die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gebunden.
Auch wenn dieses Gesetz nicht für Inkassounternehmen gilt, dürfen sie höchstens die Kosten für ihre Inkasso-Maßnahmen verlangen, die ein Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit verlangen würde.
Im Folgenden finden Sie einige Beispiele dafür, welche Kosten bei einem Inkasso berechnet werden dürfen und welche nicht.
Video: Inkassokosten
Ihre Möglichkeiten, wenn das Inkasso unberechtigt erfolgt
In manchen Fällen handelt es sich bei den Inkasso-Maßnahmen um ungerechtfertigte Forderungen, etwa wenn Betroffene gar nicht nachvollziehen können, warum und bei wem sie eigentlich Schulden haben.
Es gibt durchaus Betrüger, die Forderungen einfach erfinden. Oder handelt es sich um Kosten für ein Gewinnspiel-Abonnement, das dem Betroffenen ohne sein Wissen am Telefon oder im Internet untergejubelt wurde.
Eine Inkasso-Forderung ist auch dann unberechtigt, wenn der Gläubiger vertraglichen Pflichten nicht korrekt erfüllt hat, aber trotzdem den vollen Preis verlangt. Außerdem dürfen Firmen ein Inkassounternehmen nicht beauftragen, wenn Betroffene einer Rechnung widersprechen.
Wenn Sie sicher sind, dass die Forderung unberechtigt ist, sollten Sie schnell auf die Inkasso-Mitteilung reagieren:
- Widersprechen Sie dem Inkassobüro und informieren Sie es, warum die Forderung unbegründet ist. Geben Sie hierbei alle relevanten Einwände an.
- Eine unberechtigte Forderung müssen Sie nicht bezahlen, ebenso wenig die damit verbundenen Kosten für das Inkasso.
- Versenden Sie Ihre Schriftstücke zur Inkasso-Forderung stets als Einschreiben mit Rückschein. Dann haben Sie einen Beleg darüber, dass Ihr Schreiben tatsächlich eingegangen ist. Schicken Sie auch eine Kopie der Unterlagen an das Unternehmen, von welchem die Forderungen ausgeht, also an den ursprünglichen Gläubiger.
- Sie sind unsicher, ob eine Inkasso-Forderung wirklich besteht? Bewahren Sie dennoch Ruhe und lassen Sie sich nicht einschüchtern. Viele Verbraucher unterschreiben Anerkenntnisse oder Vereinbarungen zur Ratenzahlung – aus Angst vor den angedrohten Konsequenzen.
Unterschreiben Sie keinesfalls ein solches Schuldanerkenntnis. Erkennen sie die Richtigkeit der Forderungen an, müssen Sie bezahlen, selbst wenn sich später herausstellt, dass die Forderung und die Inkassokosten unbegründet sind. Wenden Sie sich bei Unsicherheiten unverzüglich an einen Anwalt oder eine Stelle der Verbraucherzentrale. Die Berater prüfen das vom Inkassounternehmen aufgesetzte Schreiben. Eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung können Sie hier ** vornehmen lassen.
Folgt auf die Inkasso-Maßnahme ein SCHUFA-Eintrag?
Einige Unternehmen, die ein Inkasso durchführen, drohen unter anderem mit einem SCHUFA-Eintrag, falls der Schuldner nicht zahlt.
Ein SCHUFA-Eintrag darf aber nur dann erfolgen, wenn die Inkasso-Forderung tatsächlich berechtigt bzw. unbestritten ist. Außerdem muss der Schuldner mindestens zwei Mahnungen erhalten haben.
Kein SCHUFA-Eintrag darf hingegen erfolgen, wenn Betroffene gegen das Inkasso Widerspruch eingelegt haben. In einem solchen Fall darf das Inkassounternehmen die Informationen nicht an die SCHUFA weiterleiten. Sollte es trotzdem zu einem Eintrag gekommen sein, haben Sie das Recht, diesen berichtigen bzw. löschen zu lassen.
Die Wirtschaftsauskunftei SCHUFA sammelt Daten über das Zahlungsverhalten und die Kreditwürdigkeit von Personen. Ein negativer Eintrag kann dazu führen, dass Betroffene weder einen Kredit erhalten noch eine neue Wohnung anmieten können.
Hallo ,
Ich habe eine Inkassoforderung erhalten am 18.8 mit einer Forderung von GmbH. Darauf habe ich nicht reagiert da ich diese Firma nicht kenne .
Am 20.8 erhielt ich erneut Post Inkasso. Dort wurde mitgeteilt das sie von der Fa. zur Unterstützung beauftragt wurden im Wege einer Untervollmacht.
Forderung Firma von zur Zeit 1118,16 Euro.
Weiter sind keinerlei Angaben gemacht wann Forderung entstanden ist usw.
Wie soll ich mich verhalten.
Ich habe eine Rechnung inkl. Inkassokosten in Höhe von 200 Euro offen..eine Ratenzahlung wurde abgelehnt, ich kann den Betrag aber nicht auf einmal aufbringen, einen Zahlungsaufschub gab es, aber nur 2 Tage!! Jetzt will das Inkasso die Forderung ans Gericht abgeben, was kann ich jetzt tun?? Ich habe nur noch eine Woche Zeit..Vielen Dank..
Hallo M. D.
in solchen Fällen empfiehlt sich die Konsultation eines Anwalts oder die Unterstützung durch eine Schuldnerberatung.
Ihr Team von schuldnerberatung.de
Wenn ich Räten pünktlich zahle bei Inkasso gibt es trotz Schufa eintrag?
Ich war beim Gerichts Vollzieher und habe keine EDV abgegeben stattdessen zahle ich pünktlich raten
Macht dann Inkasso trotzdem Meldung bei der Schufa
Hallo M.,
es kommt dann zu einem negativen SCHUFA-Eintrag, wenn wenn eine unbezahlte Rechnung vorliegt, diese vom Schuldner nicht bestritten wurde und diese rechtskräftig ist. Liegt also unter anderem ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid vor, wird dies bei der SCHUFA gemeldet.
Ihr Team von schuldnerberatung.de
Ich habe ein Mail von W. – Gratis Urkunde für Sie !!! bekommen. Ich Narr war neugierig und habe mir die Seite angeschaut und habe da auch Daten eingegeben sonst kommt man da nicht weiter. Als ich ein Foto hochladen sollte habe ich abgebrochen und die Seite geschlossen, das war am 28.12.2018. Am 07.01.2019 bekomme ich eine Mail von S., sie verweisen auf W. und fordern von mir jetzt rund 240 Euro. Ich soll Ware bekommen und nicht bezahlt haben. Am 10.01.2019 bekam ich eine aufforderung per Post.
Wie soll ich mich jetzt verhalten?
Hallo Christian,
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, gegen eine Forderung Widerspruch einzulegen. Ein Anwalt kann Sie zum weiteren Vorgehen beraten. Dieser kann die Unterlagen prüfen.
Ihr Team von schuldnerberatung.de
Ich habe 1980 eine Kontoüberziehung gehabt .Es lag auch ein Titel aus dem Jahr vor .Die Grundschuld betrug 4500,00 DM Ich habe allerdings mit Zinsen
5139,50 € zurück bezahlt .Jetzt bekomme ich nach 38 Jahren eine aufforderung von einem Inkassounternehmen das ich ein Restsaldo von 9590,05 €
bezahlen soll .
Hallo Marion H.
fast schon 4 Wochen nach deiner Anfrage hier. Schade, die Schuldner Beratung hat wohl nicht reagiert.
Du solltest alle Unterlagen deinem Rechtsanwalt vorlegen. Keine Unterschrift leisten, sowie auch kein Telefonat mit dem Inkasso unternehmen führen. Nach 38 Jahren etwas zu fordern, was längst beglichen ist, klingt sehr Stark nach betrug.
Ich habe einen Brief von einer Forderungsmanagement Gesellschaft erhalten. Hier geht es um eine Forderung aus einem mobilfunk Vertrag aus dem Jahr 2002.
Das Büro hat mir nun ein Forderungsanspruch über EUR 1.744 zukommen lassen. Als Anlage hierzu eine Kopie Vollstreckungsbescheids des Amtgerichts Hamburg vom Juni 2003. Auf dieser Kopie beläuft sich die offene Forderung EUR 807.
Nun droht mir das Inkasso Büro der Firma r. einer Zwangsvollstreckung.
Was soll ich tun? Ich kann den Anspruch dieser Forderung nicht mehr nachvollziehen. Hilft hier vileicht auch die Verjährung?
Für ein kurzfristiges Feedback Ihrerseits würde ich mich freuen und bedanke mich im voraus.
Hallo,
durch den Vollstreckungsbescheid verlängert sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre. Ein Anwalt kann die Unterlagen prüfen und Sie zum weiteren Vorgehen beraten.
Ihr Team von schuldnerberatung.de