Das Wichtigste zum Inhibitorium
Sind allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt, beantragt der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) für die Forderungspfändung, der dem Drittschuldner zuzustellen ist. Bei der Lohnpfändung ist der Arbeitgeber Drittschuldner, bei der Kontopfändung ist das die Bank.
Mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner wird die Pfändung erst wirksam. Der Drittschuldner ist damit verpflichtet, den pfändbaren Anteil der Forderung an den Vollstreckungsgläubiger zu überweisen.
Dabei handelt es sich um zwei veraltete Begriffe für die Verbote, die im Pfändungsbeschluss ausgesprochen werden: Arrestatorium bedeutet, dass der Drittschuldner nicht mehr an den Vollstreckungsschuldner zahlen darf. Inhibitorium heißt, dass der Vollstreckungsschuldner nicht mehr über seine Forderung verfügen darf. Hier erfahren Sie mehr.
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Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für die Forderungspfändung
Der Begriff „Inhibitorium“ spielt bei der Forderungspfändung eine wichtige Rolle: Um Schulden einzutreiben, lassen Gläubiger häufig Forderungen pfänden, die dem Schuldner gegenüber einem Dritten zustehen. Per Kontopfändung bzw. Lohnpfändung greifen sie so zum Beispiel auf Bankguthaben oder Arbeitseinkommen des Schuldners zu.
Der Gerichtsvollzieher wird im Rahmen der Gehalts- oder Kontopfändung nicht beim Schuldner auftauchen. Bei der Forderungspfändung handelt es sich eher um eine Art „Papierkrieg“, in dem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (kurz: PfÜB) eine wichtige Rolle spielt.
Wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) erfüllt sind, kann der Gläubiger eine Forderungspfändung in die Wege leiten.
Dafür ist nicht der Gerichtsvollzieher zuständig, sondern das Vollstreckungsgericht. Auf Antrag des Gläubigers (Vollstreckungsgläubigers) ordnet es einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an, bei dem es sich streng genommen um zwei Beschlüsse handelt – den Pfändungsbeschluss und den Überweisungsbeschluss.
Was ist ein Inhibitorium?
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewirkt zweierlei:
- Inhibitorium / an den Vollstreckungsschuldner gerichtetes Gebot: Der Schuldner darf aufgrund des Überweisungsbeschlusses nicht mehr über seine Forderung gegenüber dem Drittschuldner verfügen und diese insbesondere nicht mehr einziehen.
- Arrestatorium / an den Drittschuldner gerichtetes Verbot: Dem Drittschuldner ist es aufgrund des Pfändungsbeschlusses verboten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen. So darf der Arbeitgeber im Falle einer Lohnpfändung nicht an den Arbeitnehmer zahlen.
Geregelt sind Arrestatorium und Inhibitorium in § 829 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO:
„Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.“
Die eigentliche Verwertung erfolgt durch den Überweisungsbeschluss. Sie erfolgt nach Wahl des Gläubigers entweder durch Einziehung oder an Zahlungs statt. Mithilfe der Einziehung kann der Gläubiger die Forderung gegenüber dem Drittschuldner geltend machen. Er ist sowohl zur Mahnung als auch zur Aufrechnung berechtigt. Außerdem kann er den Drittschuldner auf Zahlung verklagen, wenn dieser nicht freiwillig leistet.