Globalzession einfach erklärt: Die Abtretung aller Forderungen

Das Wichtigste zur Globalzession

Was ist eine Globalzession?

Die Globalzession ist laut Definition eine Form der Abtretung, bei der sämtliche Forderungen zur Sicherheit auf einen neuen Gläubiger übertragen werden.

Unter welchen Bedingungen ist die Globalzession möglich?

Als eine Form der Abtretung muss die Globalzession die Voraussetzungen der §§ 398 ff. BGB erfüllen. Besonders wichtig ist dabei die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der abzutretenden Forderungen.

Welche Schwierigkeiten kann eine so weitreichende Abtretung bereiten?

Die Globalzession kann einen Widerstreit wirtschaftlicher Interessen der Beteiligten zur Folge haben, wenn andere Sicherungsmittel mit ihr konkurrieren. Denkbar ist etwa eine Kollision mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt oder eine Konkurrenz mit dem Factoring.

Was ist eine Globalzession

Mit der Globalzession überträgt ein Gläubiger all seine Forderungen gegen einen bestimmten Schuldner auf einen neuen Gläubiger.
Mit der Globalzession überträgt ein Gläubiger all seine Forderungen gegen einen bestimmten Schuldner auf einen neuen Gläubiger.

Gewährt eine Bank ihrem Kunden einen Kredit, so muss sie immer damit rechnen, dass dieser seine Schulden nicht zurückzahlt, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz.

Derartige Zahlungsausfälle und die damit verbundenen Verluste können auch für den Kreditgeber selbst gefährlich werden. Deswegen werden Geldinstitute kaum einen hohen Kredit gewähren ohne eine entsprechende Absicherung.

Eine Möglichkeit dieser Kreditsicherung ist die Globalzession. Dabei handelt es sich um eine besondere Form der Abtretung. Sie kommt vor allem im gewerblichen Bereich zum Einsatz.

Bei einer Abtretung, auch Zession genannt, überträgt der Gläubiger einer Forderung diese auf einen neuen Gläubiger. Der ursprüngliche Gläubiger ist der Bankkunde bzw. der Kreditnehmer. Er tritt die Ansprüche gegen seinen Schuldner an die Bank ab, welche damit die Stellung des neuen Gläubigers einnimmt.

Bei einer Globalzession tritt der Kreditnehmer alle Forderungen ab, die er bestimmten Schuldnern gegenüber innehat. Das können bereits bestehende, aber auch zukünftige Forderungen sein. Der Schuldner der übertragenen Forderung bleibt immer derselbe. Es wechselt nur der Gläubiger.

Globalzession und Mantelzession unterscheiden sich hinsichtlich der übertragenen Forderungen. Während bei der ersten Form der Abtretung auch zukünftige Forderungen übertragen werden, umfasst die Mantelzession nur bereits bestehende Ansprüche bis zu einer bestimmten Höhe.

Voraussetzungen einer Globalzession

Geregelt ist die Globalabtretung in den §§ 398 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

  • Bestehen der übertragenen Forderungen
  • Abtretungsvereinbarung
  • Übertragbarkeit bzw. keine Abtretungsverbote
  • Berechtigung des ursprünglichen Gläubigers zur Abtretung

Bei jeder Form der Abtretung muss der Bestimmtheitsgrundsatz beachtet werden. Das heißt, die Vertragspartner müssen die abzutretenden Forderungen in ihrer Vereinbarung hinreichend bestimmt oder hinreichend bestimmbar benennen. Denn nur so herrscht Rechtsklarheit.

Ein für die Globalzession typisches Beispiel ist die Kreditsicherung im gewerblichen Bereich.
Ein für die Globalzession typisches Beispiel ist die Kreditsicherung im gewerblichen Bereich.

Überträgt der Kreditnehmer mittels Globalzession „alle Forderungen aus Lieferung und Leistung“, so ist dies in der Regel bestimmt genug. Künftige Forderungen können auf diesem Wege abgetreten werden, wenn sie aufgrund der vorweggenommenen Abtretungserklärung hinreichend bestimmbar sind.

Die Abtretungsvereinbarung unterliegt als Rechtsgeschäft den allgemeinen Regeln über die Wirksamkeit nach dem BGB. Hierbei spielen insbesondere zwei Vorschriften bzw. Problematiken eine Rolle:

  • die Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung
  • Sittenwidrigkeit der Globalzession wegen Übersicherung gemäß § 138 BGB

Banken verwenden für eine Abtretungsvereinbarung oft ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese sind aber nur dann wirksam, wenn sie den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB entsprechen. In diesem Zusammenhang stellt sich oft die Frage, ob die Abtretung wegen unangemessener Benachteiligung gegenüber dem Vertragspartner nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

Auch kann eine solche Abtretung unwirksam sein, weil sie gegen die guten Sitten verstößt. Denn bei einer Globalzession kann es schnell zu einer Übersicherung kommen.

Ein Beispiel: Die Bank verlangt eine Sicherheit für einen Kredit in Höhe von 100.000 Euro, den sie einem Händler gewährt. Dieser tritt ihr alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen seine Kunden ab. Sein Umsatz aus diesen Forderungen beläuft sich aber jährlich auf 300.000 Euro. Das würde gemäß § 237 BGB 200 Prozent der gesicherten Kreditforderung ausmachen. Eine solche Vereinbarung wäre sittenwidrig und damit unwirksam.

Die erwähnten Rechtsstreitigkeiten bzw. Problematiken hier detailliert zu erläutern, würde an dieser Stelle zu weit führen. Die zugrunde liegenden Regelungen sind recht komplex und nicht ganz einfach zu verstehen. Aus diesem Grund ist es ratsam, im Streitfall einen Rechtsanwalt zu konsultieren und die vereinbarte Globalzession und hieraus resultierende Ansprüche von diesem prüfen zu lassen. Er kann genau beurteilen, ob und ggf. welche Forderungen Ihnen zustehen.

Kollision zwischen Globalzession und anderen Kreditsicherungsmitteln

Gerade im wirtschaftlichen bzw. gewerblichen Bereich kann es passieren, dass verschiedene Sicherungsinstrumente miteinander konkurrieren. Denn in der Regel hat ein Unternehmen mehrere Geschäftspartner, die sich alle gegen Zahlungsausfälle absichern wollen. Im Folgenden stellen wir zwei Konstellationen vor, in denen es zu Streitigkeiten zwischen den Gläubigern wegen kollidierender Rechte kommen kann.

Konkurrenz zwischen Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt

Die Frage der Wirksamkeit einer Globalzession beschäftigte den BGH bereits mehrmals.
Die Frage der Wirksamkeit einer Globalzession beschäftigte den BGH bereits mehrmals.

So können z. B. Globalzession und verlängerter Eigentumsvorbehalt miteinander konkurrieren. Die Globalabtretung ist ein typisches Instrument im Kreditsicherungswesen zugunsten von Banken. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist ein Sicherungsmittel für Warenkreditgeber, d. h. für Lieferanten, die ihren Kunden eine Ratenfinanzierung gewähren.

So kann es passieren, dass die Interessen der Bank und des Warenkreditgebers miteinander konkurrieren, und zwar so stark, dass es ein Rechtsstreit vorprogrammiert ist. Wir wollen die zugrunde liegende Problematik anhand eines Beispiels veranschaulichen:

Nehmen wir an, ein Unternehmen XY benötigt Rohstoffe zur Herstellung seiner Produkte und andererseits Geld für die Produktion, also Fremdkapital. Nehmen wir weiter an, dass dieses Unternehmen die gekauften Rohstoffe nicht sofort, sondern nur in Raten bezahlen kann. Außerdem nimmt XY bei seiner Bank einen Kredit auf. Sowohl der Rohstofflieferant als auch die Bank wollen sichergehen, dass sie ihr Geld bekommen – die Bank die Kreditrückzahlung, der Lieferant den Kaufpreis.

Deswegen werden beide versuchen, mit rechtlichen Mitteln ihre Forderungen zu sichern. Während die Bank eine Globalzession mit dem Unternehmen XY abschließt, vereinbart dieses mit seinem Lieferanten einen verlängerten Eigentumsvorbehalt.

XY tritt also zunächst alle Kaufpreisforderungen gegen die Käufer seiner Produkte an die Bank ab. Das ist der Inhalt der Abtretung.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten bedeutet folgendes: Der Lieferant würde normalerweise das Eigentum an seinen Rohstoffen in dem Moment verlieren, in dem er diese an XY übergibt – und zwar auch dann, wenn dieser noch nicht bezahlt hat. Um das zu vermeiden, treffen XY und sein Lieferant folgende Vereinbarungen:

  • XY erwirbt das Eigentum an den Rohstoffen erst mit Zahlung der letzten Rate.
  • Trotzdem erlaubt der Lieferant seinem Kunden, die Rohstoffe zu neuen Produkten zu verarbeiten und anschließend zu veräußern, also zu verkaufen.
  • Im Gegenzug tritt XY eben jene Kaufpreisforderungen gegen die Käufer seiner Produkte an seinen Lieferanten ab.

Und genau hier liegt das Problem: Das Unternehmen XY kann bzw. darf diese Forderungen nicht mehr abtreten, wenn er vorher eine wirksame Globalzession mit der Bank vereinbart hat und diese auch die Kaufforderungen beinhaltet. Hier gilt das Prioritätsprinzip: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“

Nur, wenn das erste Sicherungsmittel gegen Vorschiften des BGB verstößt, kommt das andere Sicherungsmittel zum Tragen. Sie sehen: Die Rechtslage ist kompliziert, weil verschiedenste Regeln und Paragraphen zu berücksichtigen ist und auch, weil sich die Rechtsprechung immer wieder mit Fragen hierzu beschäftigt.

Verhältnis zwischen Factoring und Globalzession

Auch Globalzession und Factoring können miteinander konkurrieren.
Auch Globalzession und Factoring können miteinander konkurrieren.

Ein ähnlicher Interessenkonflikt stellt sich bei der Kollision zwischen Globalzession und Factoring. Auch bei Letzterem handelt es sich um eine Finanzierungsform. Hier verkauft ein Unternehmen seine Forderungen an ein Factoring-Unternehmen. Dadurch erhält der Betrieb sein Geld früher, als wenn er auf die Zahlung seiner Kunden warten würde.

Das Factoring kann zwei Vorteile mit sich bringen:

  • Das Unternehmen, das seine Forderungen weiter verkauft, bleibt liquide, weil es sein Geld sofort bekommt.
  • Und es wälzt – beim echten Factoring – das Risiko eines Zahlungsausfalls ab. Denn jetzt muss das Factoring-Unternehmen die verkauften Forderungen beim (End-)Kunden eintreiben und sich im schlimmsten Fall mit dessen Zahlungsunfähigkeit auseinandersetzen.

Wir haben bereits festgestellt, dass sich rechtliche Probleme ergeben können, wenn Globalzession und verlängerter Eigentumsvorbehalt aufeinandertreffen. Ähnliche Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn ein Schuldner seiner Bank eine Globalzession gewährt und mit seinem Lieferanten ein Factoring vereinbart.

Der echte Factoringvertrag ist ein Forderungskaufvertrag im Sinne der §§ 453 Abs. 1, 433 Abs. 1 BGB. Der Verkäufer der Forderung haftet in diesem Fall nicht für die Bonität seines Kunden, denn diese stellt weder einen Sachmangel noch einen Rechtsmangel dar. Beim unechten Factoring hingegen haftet das abtretende Unternehmen für das Ausfallrisiko, also dafür, dass der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Vertrag über eine Globalzession als Muster

Sie fragen sich, wie die Vereinbarung zu einer Globalzession aussieht? Folgender Mustervertrag bietet Ihnen eine kleine Orientierungshilfe. Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Vorlage keine Rechtsberatung ersetzt. Übernehmen Sie die Formulierungen keinesfalls eins zu eins. Denn ein Muster wird den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht und genügt auch nicht immer der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung. Aus diesem Grund sollte eine Abtretungsvereinbarung stets von einem Anwalt aufgesetzt und geprüft werden.

Globalzession – Muster

Zwischen
____________________________________________ [Name, Anschrift]
– nachstehend Sicherungsgeber genannt –

und

____________________________________________ [Name, Anschrift]
– nachstehend Sicherungsnehmer genannt –

wird folgender Abtretungsvertrag (Globalzession) geschlossen.

1. Gegenstand der Abtretung

Der Sicherungsgeber tritt alle Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen an den Sicherungsnehmer ab.
Gegenwärtig bestehende Forderungen gehen mit Abschluss dieses Abtretungsvertrags auf den Sicherungsnehmer über. Zukünftig entstehende Forderungen gehen jeweils mit ihrer Entstehung auf den Sicherungsnehmer über.

2. Sicherungszweck

Die Abtretung dient der Sicherung aller Ansprüche, welche der Sicherungsnehmer gegen den oben bezeichneten Sicherungsgeber aus dem Darlehensvertrag vom ___________ [Datum] geltend machen kann.

3. Deckungsgrenze

Der Nennwert der abgetretenen Forderungen muss mindestens je 110 % der Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers gegenüber dem Sicherungsnehmer betragen.

4. Verfügungsberechtigung über abgetretene Forderungen

Der Sicherungsgeber versichert hiermit, dass er uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist über sämtliche Forderungen, die von dieser Abtretungsvereinbarung erfasst werden. Er erklärt insbesondere, dass …

  • Drittschuldner die Abtretbarkeit dieser Ansprüche nicht ausgeschlossen haben,
  • diese Forderungen nicht bereits abgetreten sind und
  • keine Rechte Dritter an diesen Forderungen bestehen.

5. ggf. weitere Vereinbarungen zur Globalzession, z. B.

  • Abtretungsanzeige
  • Bestandslisten
  • Einziehung der Forderungen durch den Sicherungsnehmer
  • Verwendung der Erlöse
  • Rechte von Vorbehaltslieferanten
  • Freigabe von Sicherheiten bei Überschreitung der Deckungsgrenze (Schutz vor Übersicherung)

_____________________________________________________________________
Ort, Datum und Unterschrift Sicherungsgeber

_____________________________________________________________________
Ort, Datum und Unterschrift Sicherungsnehmer

Hier finden Sie unser Muster zum kostenlosen Download

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

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