Das Wichtigste zum Gläubigerschutz
Der Begriff Gläubigerschutz umfasst sämtliche Maßnahmen und Rechtsvorschriften, die dem Schutz von Gläubigern vor einem Forderungsausfall und anderen mit einem Vertragsschluss verbundenen Risiken dienen. Eine ausführlichere Erklärung liefern wir Ihnen im folgenden Abschnitt.
In Deutschland herrscht allgemein Vertragsfreiheit, die Geschäftsparteien können im Großen und Ganzen schalten und walten, wie sie möchten. Damit dieses Geschäftsleben reibungslos funktioniert und fair abläuft, bedarf es eines Interessenausgleichs und entsprechender Regeln. Gläubiger haben ein legitimes Interesse an der Erfüllung der ihn zustehenden Leistung. Dies und die Sicherheit des Geschäftsverkehrs machen entsprechende Vorschriften zum Gläubigerschutz notwendig.
Es gibt verschiedene insolvenzrechtliche Normen, die die Gläubiger schützen sollen. Ein Beispiel ist die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen einer bestimmten Rechtsform (z. B. GmbH). Näheres erfahren Sie hier.
Inhalt
Was ist das Gläubigerschutzprinzip?
Der Gläubigerschutz beschreibt alle Rechtsvorschriften sowie Maßnahmen, welche Gläubiger vor einem Forderungsausfall schützen.
Gläubiger haben ein legitimes Interesse daran, dass ihre Forderungen auch vertragsgemäß erfüllt werden, schließlich haben sie im Gegenzug ebenfalls eine Leistung erbracht. Für sie ist es daher von entscheidender Bedeutung, dass sie ihre Forderungen gegenüber dem Vertragspartner auch durchsetzen können.
Wer als Gläubiger am Wirtschaftsleben teilnimmt, geht verschiedene Risiken ein, die der Gesetzgeber mithilfe verschiedener Vorschriften zum Gläubigerschutz zu minimieren versucht:
- Informationsrisiko: Dem Gläubiger liegen nur unvollständige oder falsche Informationen über den Schuldner (z. B. über dessen Bonität) vor oder ihm fehlen wichtige Informationen. Er schließt aufgrund dieser „Unkenntnis“ einen Vertrag mit dem Schuldner, den er bei einem besseren Informationsstand nicht abgeschlossen hätte.
- Risiko der Nichterfüllung: Der Schuldner ist zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig und bezahlt deshalb die Geldforderung des Gläubigers nicht.
- Insolvenzrisiko: Damit ist die Gefahr gemeint, dass sich die finanzielle Situation des Schuldners dermaßen verschlechtert, dass er seinen Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann und Insolvenz anmelden muss.
- Verlustrisiko: Wenn ein Schuldner Insolvenz angemeldet hat, wird dessen Schuldnervermögen zur Schuldentilgung gleichmäßig auf alle Gläubiger verteilt. Oft reicht diese Insolvenzmasse nicht aus, um alle Forderung in voller Höhe zu befriedigen, sodass die Gläubiger teilweise oder vollständig leer ausgehen.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Gläubigerschutz zielen darauf ab, genau diese Risiken zu minimieren, indem sie den Gläubigern bestimmte Rechte zusprechen und den Schuldnern bestimmte Verhaltensweisen auferlegen oder ihnen ein bestimmtes Verhalten verbieten.
Exkurs: Was ist ein Gläubiger – einfach erklärt?
Grundsätzlich können die folgenden Gruppen als Gläubiger auftreten:
- Fremdkapitalgeber, wie Banken, Anleger und öffentlich-rechtliche Kreditgeber
- Eigenkapitalgeber
- Arbeitnehmer
- öffentlich-rechtliche Gläubiger, z. B. Finanz- und Zollbehörden, Kommunen und Gemeinden sowie Krankenkassen
- Lieferanten, Dienstleister, Vermieter sowie Subunternehmer
Je nachdem, um welche Art Gläubiger es sich handelt, kommen unterschiedliche Regeln zum Gläubigerschutz zur Anwendung. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen, Handelsgesellschaften und juristischen Personen spielen insbesondere die Regeln des Handelsgesetzbuchs (HGB) eine wichtige Rolle. Für Arbeitnehmer sieht das Arbeitsrecht verschiedene Schutzvorschriften vor und für Verbraucher die Regeln des Verbraucherschutzes, die unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert sind. Sogar im Strafgesetzbuch (StGB) ist der Gläubigerschutz juristisch verankert – unter anderem in Form von Insolvenzstraftaten.
Informative Ratgeber rund um Gläubiger:
Wichtige Vorschriften zum Gläubigerschutz im BGB
Die Generalklausel zum Gläubigerschutz ist § 242 BGB, die widersprüchliches und sittenwidriges Verhalten, missbräuchliche Rechtsausübung sowie Vertragsuntreue des Schuldners unterbinden soll. Die Vorschrift strahlt in verschiedene Rechtsgebiete und Gesetze aus und wirkt wie ein Korrektiv gegen sehr stark ungerechte Ergebnisse.
Darüber hinaus sieht das BGB verschiedene Rechte und Rechtsinstitute zum Gläubigerschutz vor, etwa in Form von Kreditsicherheiten zur Absicherung der Forderung. Eine solche Sicherung kann zum Beispiel durch:
- Bürgschaft einer dritten Person für die Verbindlichkeiten des Schuldners
- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts bei einem Ratenkauf bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung
- Abtretung von Forderungen, die dem Schuldner zustehen
- Sicherungsübereignung
- Grundpfandrechte an Immobilien des Schuldners, z. B. Grundschuld und Hypothek
Außerdem stehen bestimmten Gläubigergruppen gesetzliche Pfandrechte zu, die es ihnen erlaubt, die dem Pfandrecht unterliegenden Gegenstände zu verwerten, falls der Schuldner nicht zahlt. Hierzu gehören insbesondere:
- Vermieterpfandrecht an allen vom Mieter in die Mieträume eingebrachten Gegenstände zur Sicherung offener Mietforderungen
- das dem Vermieterpfandrecht ähnliche Pfandrecht des Verpächters
- Pfandrecht des Werkunternehmers und des Gastwirts zum Schutz gegen einen Forderungsausfall
Gelingt es einem Gläubiger nicht, ihre Forderungen außergerichtlich durchzusetzen, kann er auf ein anderes Instrument zugreifen, das dem Gläubigerschutz dient – auf die Zwangsvollstreckung. Hier beauftragt er staatliche Organe wie den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsschutz, seine Forderung beispielsweise im Wege einer Sach- oder Kontopfändung einzutreiben. Dies ist allerdings nur unter strengen, in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelten Voraussetzungen möglich. So benötigt der Gläubiger unter anderem einen Vollstreckungstitel.
Gläubigerschutz im Handelsgesetzbuch (HGB)
Im Handels- und Gesellschaftsrecht dient insbesondere die Bilanz dem Gläubigerschutz – eine Übersicht über alle Vermögenswerte eines Unternehmens. Sie gibt auch Auskunft über die Herkunft des Kapitals
. Die Bilanzierung unterliegt sehr strengen Regeln und soll die Gläubiger vor falschen Informationen über Finanzen, Vermögen und Erträge und vor einer Insolvenz des Unternehmens schützen.
Eine besonders wichtige Vorschrift zum Gläubigerschutzprinzip ist dabei § 252 Abs. 1 HGB, in dem das Vorsichtsprinzip festgeschrieben ist. Danach „sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste […] zu berücksichtigen“. Die Bewertung der Vermögenswerte und Schulden muss vorsichtig erfolgen, sodass sich das Unternehmen in seiner Bilanz nicht besser präsentiert als es tatsächlich der Fall ist.
Durch eine klare, wahrheitsgemäße und kontinuierliche Bilanzierung erhalten die Gläubiger einen sicheren Überblick über Finanzen, Vermögen und Erträge ihres Schuldners.
Darüber hinaus normiert auch das Handelsgesetzbuch zum Gläubigerschutz gesetzliche Pfandrechte für bestimmte Gläubigergruppen, die mit Beginn des Vertrages gelten und eine Durchsetzung nicht bezahlter Forderungen ermöglichen sollen. Ein solches Pfandrecht besteht für:
- Kommissionäre
- Spediteure
- Lagerhalter
- Frachtführer
Die benannten Vorschriften bieten jedoch keinen allumfassenden Schutz. Sie verhindern nicht immer einen Forderungsausfall. Deshalb ergreifen viele Unternehmen bereits vor Vertragsschluss Vorsichtsmaßnahmen, um sich vor einem Zahlungsausfall zu schützen. Sie prüfen die Bonität ihres potentiellen Kunden über Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA oder sie verlangen schlichtweg Vorkasse.
Was ist Gläubigerschutz im Insolvenzrecht?
Trotz aller Regelungen lässt es sich nicht vermeiden, dass der Schuldner zahlungsunfähig wird oder in die Überschuldung rutscht. Die Corona-Pandemie ist ein gutes Beispiel dafür, dass selbst gesunde Unternehmen nicht immer vor einer Insolvenz gefeit sind. Dann besteht nur noch die geordnete Schuldenregulierung über ein Insolvenzverfahren.
Ziel des Insolvenzverfahrens ist eine gleichmäßige, möglichst vollständige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger. Das funktioniert allerdings in den seltensten Fällen, weil das Schuldnervermögen, die Insolvenzmasse, dafür schlichtweg nicht ausreicht, sodass die Gläubiger nur einen Bruchteil ihrer Forderungen bezahlt bekommen – wenn überhaupt.
Verschiedene Vorschriften zum Gläubigerschutz sollen dabei für ein geregeltes und faires Verfahren sorgen, bei dem alle Gläubiger ihrem Rang entsprechend gleichbehandelt werden. Außerdem bezwecken sie der Sicherung der Insolvenzmasse.
- § 15a InsO macht die Insolvenzverschleppung zu einer Straftat. Die Verantwortlichen einer Kapitalgesellschaft, z. B. der Geschäftsführer einer GmbH müssen umgehend die Regelinsolvenz beantragen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Die Gläubiger sollen dafür bewahrt werden, dass insolvente Unternehmen weiter am Geschäftsverkehr teilnehmen.
- Auch Gläubiger, die nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen, profitieren vom Gläubigerschutz. Zu ihnen gehören die Aussonderungs- und die Absonderungsberechtigten. Ein Aussonderungsrecht besteht beispielsweise, wenn jemand mit dem Schuldner einen Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt geschlossen hat. In diesem Fall kann der Verkäufer die Kaufsache zurückverlangen, weil er noch Eigentümer ist. Ein Absonderungsrecht besteht z. B., wenn der Gläubiger ein Pfandrecht wie die Grundschuld zusteht. Dann kann der Absonderungsberechtigte eine bevorzugte Befriedigung verlangen.
- Natürliche Personen erhalten als Schuldner eine Restschuldbefreiung, sodass die Gläubiger gewisse Verluste hinnehmen müssen. Im Gegenzug sorgt der insolvenzrechtliche Gläubigerschutz dafür, dass sich Schuldner entsprechend fair verhalten und möglichst alles tun, um ihre Schulden zu tilgen. Verbraucher müssen z. B. während der Privatinsolvenz einer angemessenen Arbeit nachgehen oder sich wenigstens ernsthaft um einen Job bemühen (sogenannte Erwerbsobliegenheit).
- Wer während der Wohlverhaltensphase erbt oder von einer Schenkung profitiert, muss diese zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben.
- Der Schuldner darf während der Privatinsolvenz nur noch an den Treuhänder leisten und nicht an die Insolvenzgläubiger.
- Erfüllt der Schuldner seine Obliegenheiten nicht, kann der Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Kommt das Insolvenzgericht dem Antrag nach, bleiben sämtliche Forderungen bestehen, sodass die Gläubiger nach dem Verfahren wieder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten können.
Meine Mieterin hat mit mir im November 2021 einen Mitvertrag abgeschlossen. im Februar 2022 hat sie private Insolvenzverfahren eröffnet, bis zum August 2022 hatte ich die Miete einwandfrei bekommen und seitdem gar nicht. ich war im Jahr 2022 zudem arbeitlos und musste meine Wohnung aufgeben, damit ich die vermietete Wohnung finanzieren kann. Was kann ich nun als Gläubuger tun? Eine Räumungsklage wurde bereits zum 30.09.2023 freigegeben, aber wie komme ich an die ganzen Schulden, nicht einmal die NK wurden hierbei bezahlt. Welchen Anspruch habe ich wie gehe ich am besten ohne RA vor, dieser kostet auch viel Geld und mittlerweile habe ich den Eindruck, ich bekomme mein Geld gar nicht wieder.
Zudem beim Gerichtsamt wusste weder der RA noch der Richter, dass die Mieterin neben Witwerente noch ein weiteres Einkommen bezieht, sie geht entweder schwarz arbeiten oder mit einem zweiten ausländischen PErsonalausweiss. Jeder der Nachbarn weisst , dass die Dame arbeiten geht.
Gibts es eine kostenlose Beratung für Gläubiger? Wie gehe ich am besten vor, damit ich mein Geld wiederbekomme.