Gläubigerausschuss – Wichtiges Organ bei der Insolvenz

Das Wichtigste zum Gläubigerausschuss

Wer sitzt in einem Gläubigerausschuss?

Der Gläubigerausschuss ist ein zentrales Organ im Insolvenzverfahren. Er besteht aus Vertretern der absonderungsberechtigten Gläubiger, der Gläubiger mit den höchsten Forderungen, der Kleingläubiger und der Arbeitnehmer.

Welche Aufgaben hat ein Gläubigerausschuss?

Der Gläubigerausschuss nimmt die Interessen der Gläubiger wahr. Er überwacht und kontrolliert den Insolvenzverwalter. In diesem Abschnitt fassen wir seine Aufgaben, Rechte und Pflichten zusammen.

Wer zahlt die Vergütung für den Gläubigerausschuss?

Die Mitglieder des Ausschusses erhalten ihre Vergütung aus der Insolvenzmasse, also dem pfändbaren Schuldnervermögen.

Was macht ein Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren?

Gläubigerausschuss: Bei der Insolvenz hat er vielfältige Aufgaben.
Gläubigerausschuss: Bei der Insolvenz hat er vielfältige Aufgaben.

Das Insolvenzrecht gibt den Gläubigern im Insolvenzverfahren umfangreiche Mitspracherechte und Entscheidungsbefugnisse. So können sie entscheidend auf die Insolvenz einwirken und für ihre Rechte einstehen.

Dabei kommt dem Gläubigerausschuss als wichtiges Organ im Insolvenzverfahren eine wichtige Bedeutung zu. In diesem Ausschuss sitzen Vertreter der absonderungsberechtigten Gläubiger, der Gläubiger mit den höchsten Forderungen sowie der Kleingläubiger und – falls vorhanden – der Arbeitnehmer.

Der Gläubigerausschuss erfüllt im Insolvenzverfahren unterschiedliche Aufgaben, die beispielsweise in § 69 InsO festgeschrieben sind. Dazu gehören unter anderem:

  • Die Mitglieder unterstützen und überwachen den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung.
  • Jedes einzelne Mitglied hat sich über den Gang der Geschäfte zu informieren und kann dafür sämtliche Bücher und Geschäftspapiere einsehen.
  • Außerdem muss der Gläubigerausschuss den Geldbestand und -verkehr genau unter die Lupe nehmen bzw. prüfen lassen.

Rechte und Pflichten des Ausschusses

Die Mitglieder dürfen Insider-Wissen nicht an Dritte weitergeben. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Verstößt ein Mitglied dagegen, kann das Insolvenzgericht es entlassen.

Damit der Gläubigerausschuss seine Aufgaben richtig erfüllen kann, darf er Berichterstattung vom Insolvenzverwalter verlangen. Außerdem muss der Schuldner dem Ausschuss Auskunft zu allen das Insolvenzverfahren betreffende Angelegenheiten erteilen.

Bei Rechtshandlungen, die von besonderer Bedeutung sind, muss der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Gläubigerausschusses einholen, zum Beispiel:

  • Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung benötigt er laut § 100 Abs. 2 InsO die Zustimmung des Ausschusses zur Gewährung von Unterhalt an den Schuldner und dessen Familie.
  • Nach § 158 Abs. 1 InsO muss der Insolvenzverwalter den Gläubigerausschuss auch dann Zustimmung bitten, wenn er das Unternehmen des Schuldners schon vor dem Berichtstermin stilllegen oder veräußern will.

Gut zu wissen: In der Regel wird ein Gläubigerausschuss nur bei umfangreichen Insolvenzverfahren eingesetzt. Es besteht keine Pflicht, einen solchen in jedem Insolvenzverfahren zu bestellen.

Ablauf einer Sitzung des Gläubigerausschusses

Der Gläubigerausschuss muss den Ablauf seiner Sitzungen und andere organisatorische Fragen selbst regeln.
Der Gläubigerausschuss muss den Ablauf seiner Sitzungen und andere organisatorische Fragen selbst regeln.

In der Insolvenzordnung sind zwar die Rechte und Pflichten des Gremiums festgeschrieben, nicht aber, wie eine Sitzung des Gläubigerausschusses abläuft. Die Mitglieder müssen sich selbst um Ablauf und Organisation kümmern.

Deshalb ist es ratsam, zu Beginn eine Geschäftsordnung festzulegen, in der die wichtigsten Fragen geklärt werden, und zwar:

  • Wann tritt der Gläubigerausschuss zusammen?
  • Wer ist Vorsitzender?
  • Wer übernimmt die Protokollführung?
  • Wie erfolgt die Beschlussfassung?
  • Welche Angelegenheiten unterliegen der Verschwiegenheit?

Exkurs: Was passiert in der Gläubigerversammlung?

Ein zweites wichtiges Organ ist die bereits oben erwähnte Gläubigerversammlung als das oberste Selbstverwaltungsorgan im Insolvenzverfahren. Diesem Gremium gehören sämtliche Gläubiger an. Es tritt an mindestens drei Terminen zusammen: dem Berichts-, dem Prüfungs- und dem Schlusstermin.

Auf Antrag kann die Gläubigerversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt zusammenkommen. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem:

  • die Bestätigung des Insolvenzverwalters,
  • die Wahl des Gläubigerausschusses und
  • der Beschluss darüber, ob das Unternehmen fortgeführt oder liquidiert werden soll.

Der Gläubigerausschuss ist kleiner als die Gläubigerversammlung. Er ist dadurch deutlich flexibler und kann schneller zusammentreten. Dieser Ausschuss regelt Detailfragen, die während der Insolvenz aufkommen. Allerdings wird der Gläubigerausschuss nicht in jedem Insolvenzverfahren aktiv.

Wann wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt?

Laut § 73 InsO erhält der Gläubigerausschuss eine Vergütung für seine Tätigkeit.
Laut § 73 InsO erhält der Gläubigerausschuss eine Vergütung für seine Tätigkeit.

Der vorläufige Gläubigerausschuss kann schon sehr früh Einfluss auf das Insolvenzverfahren nehmen.

Er wird bereits vor der ersten Gläubigerversammlung in der Zeit zwischen Beantragung der Insolvenz und der Insolvenzeröffnung aktiv und darf beispielsweise einen Insolvenzverwalter vorschlagen oder ablehnen.

Außerdem überwacht und unterstützt er den vorläufigen Insolvenzverwalter.

Der Ausschuss wird eingesetzt, wenn der Schuldner dies beantragt oder wenn das Insolvenzgericht es für sinnvoll hält. Gemäß § 22a Abs. 1 InsO setzt das Gericht den Gläubigerausschuss allerdings von Amts wegen ein, …

„wenn der Schuldner im vorherigen Geschäftsjahr mindestens zwei der folgenden Merkmale erfüllt hat:
1.) mindestens 6.000.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs;
2.) mindestens 12.000.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
3.) im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer.“

Welche Vergütung erhält der Gläubigerausschuss?

Die Vergütung für den Gläubigerausschuss wird aus der Insolvenzmasse bezahlt.
Die Vergütung für den Gläubigerausschuss wird aus der Insolvenzmasse bezahlt.

Gemäß § 73 Abs. 1 InsO erhalten die Mitglieder des Gläubigerausschusses eine Vergütung für ihre Tätigkeit und eine Erstattung angemessener Auslagen aus der Insolvenzmasse.

  • Die Höhe der Vergütung richtet sich sowohl nach dem Zeitaufwand als auch nach der Schwierigkeit und dem Umfang der Tätigkeit.
  • Laut § 17 Abs. 1 Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) erhalten die Mitglieder des Gläubigerausschusses in der Regel einen Stundesatz zwischen 50 und 300 € – je nach Umfang der Tätigkeit und beruflicher Qualifikation des Ausschussmitglieds.
  • Handelt es sich um den vorläufigen Gläubigerausschuss, beträgt die Vergütung nach § 17 Abs. 2 InsVV einmalig 500 € für ihre Aufgaben im Rahmen der Bestellung des Insolvenzverwalters und gegebenenfalls der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung des Schuldners. 

Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 1 InsO setzt das Insolvenzgericht die Vergütung des Ausschusses fest. Eine Anhörung der Gläubigerversammlung ist dabei nicht vorgesehen. Der Vergütungsbeschluss wird öffentlich bekanntgemacht – wobei die Veröffentlichung lediglich den Hinweis beinhaltet, dass eine Vergütung für die Mitglieder des Gläubigerausschusses festgesetzt wurde. Die Vergütungsbeträge für die einzelnen Mitglieder werden nicht angegeben. Stattdessen kann der vollständige Gerichtsbeschluss in der Geschäftsstelle eingesehen werden.

Dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und den Mitgliedern des Ausschusses muss der Beschluss gesondert zugestellt werden.

Wird die für den Gläubigerausschuss vorgesehene Vergütung bei der Einkommensteuer berücksichtigt? Handelt es sich um Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gemäß § 34 Einkommensteuergesetz (EStG), so beträgt die Einkommensteuer „das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte“.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

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