Das Wichtigste zur Geschäftsunfähigkeit
Laut Definition bedeutet Geschäftsunfähigkeit, dass eine Person nicht in der Lage ist, wirksam Willenserklärungen abzugeben oder zu empfangen. Sie kann demzufolge auch keine Verträge schließen und sich auch anderweitig nicht rechtlich binden.
Geschäftsunfähig sind laut § 104 BGB Kinder unter sieben Jahren und erwachsene Menschen mit einer geistigen Beeinträchtigung vor, wenn sie aufgrund dessen nicht zur freien Willensbildung fähig sind. Geschäftsunfähigkeit kann zum Beispiel bei Demenz vorliegen.
Es ist mitunter schwer zu beurteilen, ob infolge einer Demenzerkrankung bereits Geschäftsunfähigkeit besteh oder ob die Person noch geschäftsfähig ist. Diese Feststellung muss im Zweifel ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vornehmen. Eine fehlende zeitliche und örtliche Orientierung und ein stark nachlassendes Erinnerungsvermögen sind erste Hinweise darauf, dass der Erkrankte geschäftsunfähig ist.
Laut § 105 I BGB führt die Geschäftsunfähigkeit dazu, dass die Willenserklärung des Erklärenden nichtig ist, sodass schon kein Vertrag zustande kommen kann. An dieser Stelle erfahren Sie mehr.
Inhalt
Wer ist laut § 104 BGB geschäftsunfähig?
In § 104 BGB erklärt der Gesetzgeber zwei Personengruppen für geschäftsunfähig:
- Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben – und zwar unabhängig von ihrer geistigen Entwicklung
- erwachsene Menschen, die aufgrund einer dauerhaften krankhaften Störung ihrer Geistestätigkeit zu einer freien Willensbestimmung nicht in der Lage sind – das Alter der Person spielt dabei keine Rolle
Geschäftsunfähigkeit bedeutet laut Definition, dass jemand nicht in der Lage ist, selbstständig wirksame Verträge und andere Rechtsgeschäfte abzuschließen. Er kann rechtsverbindliche Erklärungen weder abgeben noch annehmen.
Geschäftsunfähigkeit bei einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit
Unabhängig von ihrem Alter gelten laut § 104 Nr. 2 BGB Personen als geschäftsunfähig, die sich dauerhaft „in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ befinden.
Um Geschäftsunfähigkeit anzunehmen, müssen also drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Krankhafte Störung der Geistestätigkeit (Geisteskrankheit oder Geistesschwäche): Eine solche Störung kann zum Beispiel bei einer manischen Depression oder bei sehr geringen intellektuellen Fähigkeiten vorliegen. Auch Demenz kann zur Geschäftsunfähigkeit führen.
- Dauerzustand: Dieser Zustand darf „nicht nur vorübergehender Natur“ sein, sondern muss dauerhaft vorliegen. Nur vorübergehende Störungen wie Bewusstlosigkeit, Drogen- oder Alkoholrausch reichen dafür nicht. Die Willenserklärung einer Person, die sich in einem solchen Zustand befindet, ist zwar nichtig laut § 105 II BGB. Geschäftsunfähig ist sie aber trotzdem nicht. Ein Dauerzustand liegt auch dann vor, wenn die Störung heilbar ist – vorausgesetzt, die Heilung nimmt längere Zeit in Anspruch.
- Ausschluss der freien Willensbildung: Geschäftsunfähigkeit liegt nur vor, wenn die Störung dazu führt, dass die betroffene Person nicht mehr zu einer freien Willensbestimmung in der Lage ist. Das heißt, sie kann das Für und Wider einer Entscheidung nicht sachlich gegeneinander abwägen. Stattdessen unterliegt ihre Willensbildung unkontrollierten Impulsen und Vorstellungen oder die Person wird von fremden Willenseinflüssen bestimmt.
Menschen, die unter einer krankhaften Störung ihrer Geistestätigkeit leiden, können trotzdem kurzweilig im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und zur freien Willensbestimmung fähig sein. Wenn sie in einem „lichten Augenblick“ eine Willenserklärung abgeben, ist diese wirksam. Denn in diesem Moment befindet sich die Person eben nicht in einem „die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand“, wie es § 104 Nr. 2 BGB verlangt. Vielmehr ist sie in diesem Moment geschäftsfähig.
Wirkungen der Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähige Menschen bedürfen eines besonderen Schutzes, weil ihnen das Verständnis für die Auswirkungen ihres Handelns und für Rechtsfolgen fehlt. Sie können deshalb allein keine wirksame Willenserklärung abgeben, sodass schon kein Vertrag bzw. Rechtsgeschäft zustande kommt – es sei denn, der gesetzliche Vertreter des Geschäftsunfähigen wirkt mit.
Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen – § 105 BG
Die Willenserklärung einer geschäftsunfähigen Person – zum Beispiel ein Vertragsangebot – ist nichtig, wenn die Geschäftsunfähigkeit zur Zeit der Abgabe der Erklärung bestand.
Wird der Erklärende erst nach Abgabe seiner Erklärung geschäftsunfähig, so spielt dies keine Rolle. Die Willenserklärung ist dann trotzdem wirksam, es sei denn, die Auslegung der Erklärung bzw. des Angebots ergibt einen anderen Willen.
Eine solche Situation ist nur bei volljährigen Personen denkbar, die aufgrund einer Geistesstörung geschäftsunfähig werden.
Willenserklärung gegenüber einem Geschäftsunfähigen – § 131 BGB
Nun ist es auch denkbar, dass eine geschäftsunfähige Person die Willenserklärung eines anderen empfängt. Person XY bietet zum Beispiel dem erwachsenen, aber geschäftsunfähigen Z sein Fahrrad für 200 € zum Kauf an.
In einem solchen Fall ist die Willenserklärung nicht automatisch nichtig. Vielmehr wird sie erst dann wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter des Geschäftsunfähigen zugeht.
Geschäfte des täglichen Lebens – § 105a BGB
Die Geschäftsunfähigkeit einer Person führt dazu, dass sie selbst keine wirksamen Willenserklärungen abgeben und demnach auch keine Verträge schließen kann.
Trotzdem sollen volljährige, geistig beeinträchtigte Menschen im Rahmen ihrer Fähigkeiten am Geschäfts- und Wirtschaftsleben teilnehmen können.
- § 105a BGB ermöglicht es ihnen, trotz Geschäftsunfähigkeit alltägliche Geschäfte abzuschließen und beispielsweise Lebensmittel, Hygieneartikel, Kleidung oder Zeitschriften zu kaufen, zum Friseur oder ins Kino zu gehen.
- Voraussetzung dafür ist, dass das Geschäft „mit geringen Mitteln bewirkt“ werden kann. Nach der Gesetzesbegründung sind dafür nicht die Vermögensverhältnisse des Geschäftsunfähigen ausschlaggebend, sondern das durchschnittliche Einkommens- und Preisniveau.
- Außerdem bezieht sich die Geringwertigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers auf den Gesamtpreis und den Vertragsschluss insgesamt. Kauft ein Geschäftsunfähiger beispielsweise fünf Kleidungsstücke für jeweils 15 €, so ist der Gesamtpreis von 75 € ausschlaggebend.
- Das Geschäft gilt erst dann als wirksam, wenn beide Parteien ihre Leistung erbracht haben.
Diese Ausnahmeregelung gilt laut § 105a S. 2 BGB „nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen“, beispielweise wenn ein alkoholkranke Geschäftsunfähiger Alkohol kauft oder wenn eine geschäftsunfähige Person mehrmals nacheinander die gleiche Jacke kauft.
Feststellung der Geschäftsunfähigkeit bei Demenz & Co.
Das Vertrauen des Vertragspartners in die Geschäftsfähigkeit ist gesetzlich nicht geschützt. Er trägt immer das Risiko, dass der andere Teil geschäftsunfähig ist. Im Streitfall nützt das dem Geschäftsunfähigen allerdings noch nichts.
Weil die Geschäftsfähigkeit die gesetzliche Regel ist, muss derjenige, der sich auf seine Geschäftsunfähigkeit beruft, deren Vorliegen beweisen. Er bzw. seine gesetzlichen Vertreter müssen im Streitfall ein ärztliches Attest vorlegen bzw. ein gerichtliches Gutachten beantragen, um die Geschäftsunfähigkeit feststellen zu lassen.
Doch selbst dann könnte sich der Vertragspartner darauf berufen, dass der geistig Beeinträchtigte einen lichten Moment hatte, als er seine Willenserklärung abgegeben hat, und demnach geschäftsfähig war.
An Demenz erkrankte Menschen, die ihre baldige Geschäftsunfähigkeit befürchten, können mithilfe einer notariell beglaubigten Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung festlegen, welche Vertrauensperson ihre Interessen wahrnehmen sollen, wenn sie ihre Geschäftsfähigkeit verlieren.
Wer kann Geschäftsunfähigkeit beantragen? Um zu verhindern, dass eine demenzkranke Person selbstschädigende Verträge abschließt, können die Angehörigen beim Amtsgericht eine gesetzliche Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt beantragen. Der Erkrankte kann trotzdem weiterhin Verträge schließen. Allerdings hängt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Genehmigung des Betreuers ab.