Das Wichtigste über Gesamtschuldner
Laut Definition bilden Gesamtschuldner eine Schuldnermehrheit, bei der der Gläubiger jeden Schuldner zur ganzen oder teilweisen Leistung auffordern kann. Er darf die Leistung aber nur einmal verlangen. Eine detailliertere Erläuterung lesen Sie in diesem Abschnitt.
Die Schuldnermehrheit muss so gestaltet sein, dass jeder Schuldner gleichrangig neben den anderen Schuldnern jeweils die gesamte Leistung – und nicht etwa nur einen Teil – schuldet. Die genauen Voraussetzungen sind in § 421 BGB geregelt. Wir haben sie hier noch einmal zusammengefasst.
Ja. Erben haften gesamtschuldnerisch für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten, zum Beispiel für die Schulden des Erblassers. Die Nachlassgläubiger können die Erben als Gesamtschuldner getrennt verklagen, um so die Zwangsvollstreckung gegen einzelnen Miterben zu ermöglichen.
Inhalt
Was bedeutet Gesamtschuldnerschaft?
Wenn zwei Personen haften, freut sich der Dritte, und zwar der Gläubiger. Das ist, ganz stark vereinfacht ausgedrückt, das Prinzip der Gesamtschuld. Dabei handelt es sich um eine Schuldnermehrheit, bei der mehrere Schuldner verpflichtet sind, die ganze Leistung zu erbringen, während der Gläubiger nur einmal die Leistung verlangen kann.
Allerdings kann der Gläubiger frei wählen, ob er von einem Schuldner die gesamte Leistung fordert oder nur einen Teil davon. Er kann sich sogar den Leistungsstärksten herauspicken und vom ihm alles verlangen. Das ist für ihn von großem Vorteil. Denn wer auf mehrere Gesamtschuldner zurückgreifen kann, trägt gewöhnlich ein geringeres Risiko eines Zahlungsausfalls.
Sobald ein Schuldner leistet, sind alle anderen Schuldner von der Leistungspflicht gegenüber dem Gläubiger befreit. Der Schuldner, der geleistet hat, hat den anderen Schuldnern gegenüber einen Ausgleichsanspruch.
Typische Fallkonstellationen für eine gesamtschuldnerische Haftung
- Ein für Gesamtschuldner klassisches Beispiel sind mehrere Mieter, die den Mietvertrag gemeinsam unterschreiben, wie es bei einer WG oder bei einem Ehepaar meistens der Fall ist. Bei einem solchen Mietverhältnis ist jeder Mieter zur Mietzahlung verpflichtet. Letztendlich kann der Vermieter aber nur einmal Miete verlangen.
- Auch Kreditnehmer, die gemeinsam einen Kredit aufnehmen und den Darlehensvertrag unterschreiben, haften gesamtschuldnerisch der Bank gegenüber für die Rückzahlung der Kreditschulden.
- Auch Erben können Gesamtschuldner sein, weil sie laut § 2058 BGB für Nachlassverbindlichkeiten gesamtschuldnerisch haften. Zu diesen Verbindlichkeiten gehören zum Beispiel Schulden, die der Erblasser (der Verstorbene) zu Lebzeiten gemacht hat, Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsansprüchen und die Beerdigungskosten.
- Auch Eheleute haften als Gesamtschuldner, aber nur für gemeinsame Schulden, etwa für einen gemeinsam unterschriebenen Ratenkaufvertrag, Kredit- oder Mietvertrag.
Voraussetzungen für eine gesamtschuldnerische Haftung laut BGB
Mehrere Schuldner haften nur dann als Gesamtschuldner, wenn die in den §§ 421 ff. BGB geregelten Voraussetzungen vorliegen:
- Es bedarf zuerst einer Schuldnermehrheit.
- Jeder Schuldner ist dem Gläubiger gegenüber zur ganzen Leistung verpflichtet, z. B. zur Bezahlung. Diese Pflicht kann sich aus einem Vertrag, einem Schuldbeitritt oder dem Gesetz ergeben.
- Der Gläubiger darf die Leistung nur einmal fordern, wobei jeder Schuldner verpflichtet ist, die gesamte Leistung zu erbringen. Dieses Merkmal unterscheidet die Gesamtschuld von der Teilschuld. Bei Letzterer darf der Gläubiger von jedem Schuldner nur einen Anteil der Leistung verlangen.
- Alle Gesamtschuldner müssen dem Gläubiger gegenüber auf derselben Stufe stehen (sogenannte Gleichstufigkeit): Ihre Leistungspflichten bestehen nebeneinander und nicht nacheinander. Diese Voraussetzung fehlt, wenn ein Schuldner vorrangig haftet und der andere nachrangig, wie das zum Beispiel bei einer Bürgschaft der Fall ist.
Wirkungen der Gesamtschuld im Außen- und Innenverhältnis
Wie die Gesamtschuld im Außenverhältnis zwischen den Schuldnern und dem Gläubiger wirkt, beschreibt § 421 BGB wie folgt:
„Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.“
- Der Gläubiger darf jeden Schuldner zur Leistung, also z. B. zur Zahlung, auffordern, und zwar ganz oder nur teilweise.
- Alle Gesamtschuldner bleiben so lange verpflichtet, bis einer von ihnen die gesamte Leistung bewirkt. Dabei schulden sie alle jeweils die gesamte Leistung und nicht nur einen Teil.
Sobald ein Schuldner leistet, wirkt diese Erfüllung auch für alle anderen Gesamtschuldner. Sie müssen dem Gläubiger gegenüber nicht mehr leisten. Der gegen sie gerichtete Leistungsanspruch ist dadurch aber nicht erloschen. Denn im Innenverhältnis kann der Schuldner, der die Schulden bezahlt hat, einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB verlangen.