Das Wichtigste zu den Gerichtskosten bei der Privatinsolvenz
Die bei der Privatinsolvenz anfallenden Gerichtskosten und Auslagen muss der Schuldner zahlen.
Ja, wer nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten sofort zu bezahlen, kann er eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen.
Wie hoch die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren ausfallen, hängt normalerweise von der Insolvenzmasse ab. Je größer diese ist, desto höher sind die Kosten.
Inhalt
Gut zu wissen: Was ist die Privatinsolvenz überhaupt?
Wer muss die Gerichtskosten bei der Privatinsolvenz bezahlen?
Für überschuldete Personen ist die private Insolvenz häufig die einzige Möglichkeit, um den aufgetürmten Schuldenberg loszuwerden. Am Ende des Insolvenzverfahrens winkt die Restschuldbefreiung – das bedeutet, dass (fast) alle noch offenen Schulden erlassen werden.
Allerdings sollten sich Schuldner darüber im Klaren sein, dass die Privatinsolvenz ein langes und entbehrungsreiches Verfahren darstellt.
Außerdem ist Folgendes zu beachten: Für eine Privatinsolvenz fallen Gerichtskosten, Auslagen und Kosten für die Vergütung des Insolvenzverwalters an.
Wer trägt die Kosten bei einem Gläubigerantrag?
Was viele Laien nicht wissen: Nicht nur der Schuldner selbst kann einen Antrag auf Eröffnung der privaten Insolvenz stellen. Auch ein Gläubiger kann dies tun, wenn er ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Verfahren eröffnet wird, und er seine Forderungen sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen kann.
Doch wie sieht es in dieser Situation mit den Gerichtskosten für die Privatinsolvenz aus? Muss der Gläubiger diese komplett selbst tragen, wenn er einen entsprechenden Antrag für die Eröffnung des Verfahrens stellt?
Laut Anlage 1 zum GKG gilt, dass für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, den ein Gläubiger stellt, eine 0,5-Gebühr anfällt, mindestens jedoch 180 Euro. Sollte der Schuldner auch einen Antrag stellen, weil er die Restschuldbefreiung erreichen will, muss dieser eine zusätzliche 0,5-Gebühr zu zahlen. Ist der Schuldner zahlungsunfähig, kann für diesen Betrag der Gläubiger als Zweitschuldner in Anspruch genommen werden.
Sollte es dazu kommen, dass der Gläubigerantrag zurückgenommen oder abgewiesen wird, ist der Gläubiger auch dazu verpflichtet, die Kosten für die bereits entstandenen Auslagen zu bezahlen.
Was geschieht, wenn die Gerichtskosten nicht bezahlt werden können?
Laut § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung müssen Schuldner Folgendes beachten:
Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Reicht also die Insolvenzmasse nicht aus, damit daraus die Gerichtskosten für die Privatinsolvenz gezahlt werden können, wird der Antrag abgewiesen. Bedeutet das jedoch, dass mittellose Schuldner, die über kein Vermögen verfügen, gar keine Chance darauf haben, die private Insolvenz zu durchlaufen?
Damit jede Person die Möglichkeit hat, durch die Restschuldbefreiung ihre Schulden loszuwerden, hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, die es jedem unabhängig von seiner finanziellen Situation erlaubt, die Privatinsolvenz anzumelden.
Dieser Antrag muss beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Dort erhalten Schuldner auch das dafür benötigte Formular.
Wird die Stundung der Gerichtskosten bei der Privatinsolvenz bewilligt, hat dies zur Folge, dass der Schuldner in der Regel bis zur Restschuldbefreiung keine zusätzlichen Zahlungen leisten muss. Vielmehr fließt Geld aus der Insolvenzmasse (falls vorhanden) sowie aus dem pfändbaren Einkommen in den Topf, aus dem die Verfahrenskosten bezahlt werden.
Sind nach der Restschuldbefreiung noch Kosten offen, wird in der Regel eine Ratenzahlung vereinbart. Maximal 48 Monate – also vier Jahre – lang muss der ehemalige Insolvenzschuldner dann nach Abschluss des Verfahrens noch Zahlungen leisten, um die offenen Schulden für die bei der Privatinsolvenz angefallenen Gerichtskosten abzutragen.
Höhe der Gerichtskosten bei der Privatinsolvenz
Wir haben nun schon geklärt, wer die bei einer Privatinsolvenz anfallenden Gerichtskosten tragen muss und was geschieht, wenn der Schuldner nicht dazu in der Lage ist, diese zu tragen. Nun ist noch die wichtige Frage offen, wie hoch die Kosten für das Gericht eigentlich genau ausfallen.
Hierzu muss zunächst Folgendes festgehalten werden: Eine pauschale Angabe, die für jeden Fall gültig ist, lässt sich nicht geben. Je nach Einzelfall fallen die Gerichtskosten für die Privatinsolvenz unterschiedlich aus. Darauf wollen wir nun näher eingehen.
Grundsätzlich gilt, dass für das Insolvenzverfahren vor Gericht sowohl Gerichtskosten als auch Auslagen anfallen. Mit den Gerichtskosten wird die Arbeit des Gerichtes bezahlt und die Auslagen umfassen Kosten für Kopien, Ausdrucke, die Versendung von Akten, Reisekosten und viele weitere Ausgaben.
Wie viel Geld für welche Auslagen gefordert werden kann, ist gesetzlich in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) – kurz Kostenverzeichnis genannt – festgehalten. Die Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung beträgt beispielsweise 12 Euro (Nr. 9003). Da in jedem Insolvenzverfahren unterschiedliche Auslagen anfallen können, lässt sich deren Höhe damit nur schwer pauschal vorhersagen.
Auch die Höhe der Gerichtskosten für die Privatinsolvenz sind im Kostenverzeichnis festgehalten (Hauptabschnitt 3: Insolvenzverfahren). Dem Verzeichnis ist genau zu entnehmen, welche Gebühr angesetzt wird. Stellt der Schuldner beispielsweise einen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz wird eine 0,5-Gebühr berechnet, bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens ist es eine 2,5-Gebühr.
Doch was bedeutet das nun genau? Um die Gebühr laut Kostenverzeichnis zu berechnen, muss zunächst ein Blick in die Gebührentabelle nach GKG geworfen werden. Dort sind die entsprechenden Gebühren festgehalten und diese hängen von der Höhe des Streitwertes ab. Der Streitwert bei der Privatinsolvenz ist die Insolvenzmasse.
Wurde der Wert aus der Tabelle abgelesen, muss dann nach dem Kostenverzeichnis gerechnet werden. Eine 0,5-Gebühr bedeutet, dass der halbe Wert des in der Gebührentabelle zu findenden Betrags zu zahlen ist. Bei einer 2,5-Gebühr muss die Summe entsprechend mit dem Faktor 2,5 multipliziert werden.
Die Gerichtskosten bei der Privatinsolvenz hängen also maßgeblich von der Höhe der Insolvenzmasse ab. Je größer diese ist, umso teurer wird die Insolvenz.
Zusätzlich anfallende Kosten: Insolvenzverwalter und Schuldnerberatung
Schuldner sollten beachten, dass sie nicht nur die für die Privatinsolvenz anfallenden Kosten tragen müssen. Zusätzlich müssen sie für die Vergütung, die dem Insolvenzverwalter für seine Arbeit zusteht, aufkommen.
Lassen sie sich außerdem von einem Anwalt oder einer Schuldnerberatungsstelle, die nicht kostenlos arbeitet, vertreten bzw. beraten, so müssen auch diese Kosten bezahlt werden.
All diese Punkte sollten Sie bedenken, bevor Sie eine private Insolvenz anmelden. Ob eine Privatinsolvenz der richtige Weg für Sie ist, erfahren Sie im Rahmen einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung auf schuldenanalyse-kostenlos.de **.