Das Wichtigste zur Fruchtlosigkeitsbescheinigung
Mit der „Pfändung von körperlichen Sachen“ ist die sogenannte Sachpfändung gemeint. Dabei pfändet der Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gläubigers bewegliche Gegenstände, die dem Schuldner gehören, beispielsweise hochwertige Unterhaltungselektronik, Autos oder Wertgegenstände.
Nach einem (teilweise) erfolglosen Pfändungsversuch darf der Gerichtsvollzieher dem Schuldner sofort eine Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Gläubiger dies beantragt hat. Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Der Gerichtsvollzieher stellt eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung (auch: Unpfändbarkeitsbescheinigung) aus, wenn er sich sicher ist, dass eine Pfändung beim Schuldner ohne Erfolg bleiben würde. Diese Bescheinigung schickt er anschließend an den Gläubiger.
Inhalt
Unpfändbarkeitsbescheinigung bei Verdacht einer erfolglosen Pfändung
Nicht jeder Gläubiger, der einen Gerichtsvollzieher mit der Sachpfändung beauftragt, hat damit Erfolg. Es kommt immer wieder vor, dass es beim Schuldner nichts zu pfänden gibt – entweder weil er schlichtweg kein pfändbares Vermögen besitzt oder weil er es still und heimlich beiseite geschafft hat.
Beantragt ein Gläubiger die Sachpfändung, kündigt der Gerichtsvollzieher sein Erscheinen beim Schuldner normalerweise vorher an. Zum Pfändungstermin durchsucht er dessen Wohnung und beschlagnahmt pfändbare Gegenstände, ohne hierfür die Eigentumsverhältnisse zu prüfen.
In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner gar nicht erst aufsucht, sondern sofort eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung ausstellt und dem Gläubiger übersendet.
Diese Möglichkeit ergibt sich aus der „Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherordnung“, genauer aus § 32 Abs. 1 GVGA:
„(1) 1Wurde der Gerichtsvollzieher mit einer Pfändung beauftragt (§ 803 ZPO) und hat er begründeten Anhalt dafür, dass die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen werde, so sendet er dem Gläubiger unverzüglich den Schuldtitel mit einer entsprechenden Bescheinigung zurück, wenn der Gläubiger nicht zugleich weitere Aufträge erteilt hat. 2Dabei teilt er dem Gläubiger mit, dass er den Auftrag zur Vermeidung unnötiger Kosten als zurückgenommen betrachtet. […] 4Die Erwartung, dass die Vollstreckung fruchtlos verlaufen werde, kann insbesondere begründet sein, wenn ein Pfändungsversuch gegen den Schuldner in den letzten drei Monaten fruchtlos verlaufen ist oder der Schuldner in den letzten drei Monaten die Vermögensauskunft abgegeben hat und sich daraus keine Anhaltspunkte ergeben, dass er über pfändbare Gegenstände verfügt. […]“
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Hintergrund: Fruchtlosigkeitsbescheinigung vor und nach der Gesetzesreform von 2013
Vor dem 1.1.2013 war die Fruchtlosigkeitsbescheinigung eine Voraussetzung dafür, dass der Gläubiger einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stellen durfte.
Er musste also zuerst den Gerichtsvollzieher mit einer Sachpfändung beauftragen, wenn er keine Informationen über den Schuldner, z. B. dessen Bankverbindung und Arbeitgeber hatte. Der Gerichtsvollzieher suchte daraufhin den Schuldner auf, um dort Gegenstände zu pfänden, die dem Wert der Schulden entsprechen. Häufig verlief dieser Versuch ohne Erfolg, weil der Schuldner kein pfändbares Vermögen besaß.
Erst danach stellte der Gerichtsvollzieher die Fruchtlosigkeitsbescheinigung aus, die der Gläubiger benötigte, um die eidesstattliche Versicherung zu beantragen. Dieses Verfahren kostete den Gläubiger viel Zeit.
Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (ZwVollStrÄndG), welches am 1.1.2013 in Kraft trat, änderte sich diese Rechtslage. Nunmehr hat der Gläubiger die Wahl:
Erst Sachpfändung, danach Vermögensauskunft
Gerichtsvollzieher kann schon bei dem Verdacht, dass die Sachpfändung erfolglos bleibt, eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung ausstellen und an den Gläubiger senden. Der Schuldner erfährt nichts davon.
Diese Vorgehensweise ist etwas umständlich und kostet zusätzlich Zeit und Aufwand.
Sofortiger Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft
Vorteil: Der Gläubiger erhält ohne Umwege und schneller Informationen über den Schuldner sowie dessen Einkommen und Vermögen.
Dadurch weiß der Gläubiger, welche Maßnahmen am sinnvollsten sind und verliert keine Zeit an erfolglose Pfändungsmaßnahmen.
Die Vorgehensweise der Gerichtsvollzieher nach § 32 GVGA hat einen entscheidenden Nachteil: Weil der Schuldner nichts von der Fruchtlosigkeitsbescheinigung erfährt, ist auch die Chance auf eine gütliche Einigung mit ihm vertan. Würde der Gerichtsvollzieher stattdessen tatsächlich versuchen, eine Sachpfändung durchzuführen, könnte dies den Schuldner veranlassen, sich gütlich mit dem Gläubiger zu einigen, beispielsweise über eine Ratenzahlung.