Das Wichtigste zur Frage: „Ist eine falsche Vermögensauskunft strafbar?“
Der Schuldner macht sich wegen einer falschen Vermögensauskunft strafbar, wenn er die Tatbestandsvoraussetzungen des § 156 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt.
Der Tatbestand der falschen eidesstattlichen Versicherung verlangt unter anderem einen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht. Sämtliche Voraussetzungen haben wir im folgenden Abschnitt zusammengefasst.
Der zur Abgabe einer Vermögensauskunft aufgeforderte Schuldner muss immer an Eides statt versichern, dass seine Angaben richtig und vollständig sind. Ob er sich auch strafbar macht, wenn er sich lediglich weigert, seine Vermögensauskunft zu unterschreiben, lesen Sie hier.
Inhalt
Falsche eidesstattliche Vermögensauskunft ist strafbar als falsche Versicherung an Eides Staat
Weder die (drohende) Zahlungsunfähigkeit noch die Überschuldung sind heutzutage strafbar. Die Zeiten, in denen Menschen ins Schuldgefängnis (Schuldturm) wanderten, weil sie ihren Zahlungspflichten nicht nachkamen, sind glücklicherweise vorbei.
Doch auch heute noch ist es möglich, dass Schuldner wegen einer Straftat vor dem Gericht landen, und zwar dann, wenn sie beim Gerichtsvollzieher falsche Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen machen. Denn die falsche Vermögensauskunft ist strafbar.
In § 156 Strafgesetzbuch (StGB) wird die falsche Versicherung an Eides Statt unter Strafe gestellt:
„Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt […], wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Unter welchen Voraussetzungen ist die vorsätzliche falsche Vermögensauskunft strafbar?
Eine falsche Vermögensauskunft ist dann strafbar, wenn sie die folgenden Tatbestandsmerkmale erfüllt:
- eidesstattliche Versicherung
- Falschheit dieser Versicherung
- Vorsatz
Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Strafanzeige wegen falscher Vermögensauskunft auch zu einer Verurteilung nach dem Strafrecht führen.
Abgabe einer Versicherung an Eides Statt
Wenn ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen seinen Schuldner besitzt, kann er diesen beim Gerichtsvollzieher vorlegen und die Abgabe der Vermögensauskunft beantragen. Gibt der Gerichtsvollzieher dem Antrag statt, so wird der den Schuldner zu dieser Auskunft auffordern.
Die Zivilprozessordnung verpflichtet den Schuldner in § 802c ZPO, „zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen […] zu erteilen„. Sie verlangt außerdem, dass er an Eides statt die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben versichert. Dies ist eine besondere Bekräftigung der eigenen Angaben.
Macht er nun bei der Abgabe falsche oder unvollständige Angaben und versichert trotzdem deren Richtigkeit und Vollständigkeit, so ist das erste Tatbestandsmerkmal erfüllt.
Doch gilt das auch, wenn sich der Schuldner weigert, das Vermögensverzeichnis zu unterschreiben? Ist dies als falsche Vermögensauskunft strafbar? Angenommen der Schuldner füllt zwar das Vermögensverzeichnis zusammen mit dem Gerichtsvollzieher aus, weigert sich anschließend aber, dieses zu unterschreiben. Und lehnt obendrein auch jede andere Form einer Versicherung an Eides Statt ab. Macht er sich strafbar?
Mit dieser Situation hatte sich bereits der Bundesgerichtshof (BGH) auseinanderzusetzen. Dieser sah die Voraussetzungen des § 156 StGB als nicht erfüllt. Dem Verhalten des Schuldners ließe sich keine solche falsche Versicherung entnehmen. Vielmehr sei die Verweigerung der Unterschrift gerade dahingehend zu deuten, dass er keine Verantwortung für den Inhalt der Erklärung übernehme wolle (BGH, Beschluss vom 11.11.2015, Az. 1 StR 339/15).
Weitere Ratgeber rund um die Vermögensauskunft:
Falschheit der Versicherung, dass die Vermögensauskunft richtig und vollständig ist
Als zweite Voraussetzung verlangt das Strafgesetzbuch, dass diese Versicherung falsch war, also nicht mit der Wirklichkeit in Einklang steht. Außerdem muss der Inhalt, den der Täter falsch angibt, auch von der Wahrheitspflicht erfasst sein. Wie weit diese Pflicht zur Wahrheit im Einzelfall geht, bestimmt sich nach den jeweils einschlägigen Gesetzen. Mehr zu dieser Voraussetzung können Sie im Rahmen einer kostenlosen, unverbindlichen Erstberatung auf Online-Schuldenanalyse ** in Erfahrung bringen.
Im Falle der Versicherung der Vermögensauskunft an Eides Statt verlangt die Rechtsprechung, dass der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht auch geeignet sein muss, den Gläubiger über Zugriffsmöglichkeiten auf Vermögen des Schuldners irrezuführen.
Ein Beispiel: Ein privater Schuldner wird zu Abgabe einer Vermögensauskunft aufgefordert. Er verschweigt dabei, dass er als ehrenamtlicher Vorsitzender eines gemeinnützigen Vereins Zugriff auf das Vereinskonto hat. Er gab in dem Formular zur Vermögensauskunft dieses Konto nicht an.
Sicher hätte der Betroffene dieses Konto bzw. seine Verfügungsgewalt hierüber angeben können. Doch der Gläubiger hätte bei einer Zwangsvollstreckung kein Zugriffsrecht, weil das Konto nicht dem Schuldner, sondern dem Verein gehört.