Das sogenannte Scoring zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit von Privatpersonen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Eine längere Speicherung personenbezogener Daten über die Erteilung einer Restschuldbefreiung stellt allerdings eine Zuwiderhandlung gegen die Datenschutz-Verordnung (DSGVO) dar und ist rechtswidrig. Diese Entscheidungen fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) über das SCHUFA-Scoring und schränkte die Nutzung von Scores erheblich ein; diese allein dürfen nicht maßgeblich für die Kreditwürdigkeit sein.
EuGH sieht das SCHUFA-Scoring im Widerspruch zur Datenschutz-Grundverordnung
Mit seinen Urteilen vom 7. Dezember 2023 hat der EuGH dem in Deutschland seit langem umstrittenen Scoringsystem der SCHUFA eindeutige Grenzen gesetzt und dessen Praxis maßgeblich eingeschränkt: Unternehmen dürfen die Kreditwürdigkeit einer Person zukünftig nicht mehr ausschließlich anhand eines Scores beurteilen und auf dieser Grundlage über Vertragsabschlüsse entscheiden. Diesbezüglich entschied der EuGH, dass das SCHUFA-Scoring nur unter klar definierten Voraussetzungen zulässig sei.
Grundsätzlich stelle das Scoring laut Urteilverkündung eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ sowie eine Datenverarbeitungspraktik dar, die gemäß der DSGVO verboten sei. Dies sei etwa der Fall, wenn Kunden der Schufa – beispielsweise Banken – vor allem anhand des Schufa-Scores über eine Kreditvergabe entscheiden.
Daten zur Restschuldbefreiung müssen nach sechs Monaten aus dem Scoringsystem der SCHUFA gelöscht werden
Darüber hinaus entschied der EuGH, dass Auskunfteien wie SCHUFA gegen die Bestimmungen der DSGVO verstießen, wenn sie Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung länger als das öffentliche Insolvenzregister – also sechs Monate – speichern. Die Erteilung einer Restschuldbefreiung nämliche solle es Betroffenen ermöglichen, sich erneut am wirtschaftlichen Leben zu beteiligen und sei von existenzieller Bedeutung.
Demgemäß erachtet die EuGH das SCHUFA-Scoring in Anbetracht einer solchen Datenspeicherung als negativen Faktor bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit einer Person. Eine hiervon betroffene Person habe das Recht auf Löschung ihrer Daten bei der SCHUFA: Ihr Interesse überwiege nämlich das der Öffentlichkeit nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Speicherdauer von sechs Monaten. Diesbezüglich heißt es in der Urteilsverkündung:
Soweit die Speicherung der Daten nicht rechtmäßig ist, wie dies nach Ablauf der sechs Monate der Fall ist, hat die betroffene Person das Recht auf Löschung dieser Daten, und die Auskunftei ist verpflichtet, sie unverzüglich zu löschen.
Pressemitteilung Nr. 186/23 des EuGH zu den Urteilen vom 7. Dezember 2023
Auskunftei begrüßt die Entscheidung des EuGH zum SCHUFA-Scoring
In einer vor der Urteilsverkündung veröffentlichten Stellungnahme vom 27.11.2023 betonte die SCHUFA vorab, dass sie selbst keinerlei Einfluss auf die Entscheidung der Unternehmen ausübe. Ob dem Score eine maßgebliche Rolle für einen Entschluss zukomme, können letztlich allein die Unternehmen beantworten.
Laut Angaben der FAZ begrüße die Auskunftei das zwischenzeitliche EuGH-Urteil zum SCHUFA-Scoring und der Verwendung der Scores im Sinne der DSGVO. So teilte die Schufa nach der Urteilsverkündung mit, dass Zahlungsprognosen in Form des SCHUFA-Scoring laut Feedback ihrer Kunden zwar wichtig, aber in aller Regel nicht allein entscheidend für einen Vertragsabschluss seien.
Das Urteil des EuGH zum SCHUFA-Scoring könnte dennoch weitreichende Konsequenzen für zukünftige Vertragsentscheidungen haben. Wie Recherchen der Süddeutschen Zeitung und des NDR aufzeigen konnten, entschieden zahlreiche Firmen auf Basis des Scoringsystems der SCHUFA, ob sie Kunden einen Kredit gewährten oder nicht.