Erwerbsobliegenheit des Schuldners während der Privatinsolvenz

Das Wichtigste zur Erwerbsobliegenheit

Was genau ist unter einer Erwerbsobliegenheit zu verstehen?

Während der Privatinsolvenz muss der Schuldner einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen.

Wozu dient die Erwerbsobliegenheit?

Sie soll den Schuldner dazu anhalten, möglichst viel pfändbares Arbeitseinkommen heranzuschaffen, um seine Schulden abzubauen. Denn nur, wenn er sich redlich um eine Schuldentilgung bemüht, ist eine Restschuldbefreiung am Ende des Verfahrens gerechtfertigt.

Was passiert, wenn der Schuldner sich ernsthaft um Arbeit bemüht, aber dennoch kaum oder nur wenig Einkommen erzielt?

Erfüllt der Schuldner seine Obliegenheit, ohne dabei pfändbares Einkommen zu erzielen, kommt ihm die Restschuldbefreiung gewöhnlich dennoch zugute.

Gut zu wissen: Was ist die Privatinsolvenz?

In diesem Video erfahren Sie, was genau die Privatinsolvenz eigentlich ist.
In diesem Video erfahren Sie, was genau die Privatinsolvenz eigentlich ist.

Erwerbsobliegenheit: Keine Restschuldbefreiung ohne Eigenbemühungen des Schuldners

Will der Schuldner die Restschuldbefreiung erhalten, muss er während der Insolvenz seiner Erwerbsobliegenheit nachkommen.
Will der Schuldner die Restschuldbefreiung erhalten, muss er während der Insolvenz seiner Erwerbsobliegenheit nachkommen.

Möchte ein insolventer Schuldner am Ende seiner Privatinsolvenz in den Genuss der Restschuldbefreiung kommen, so muss er dafür auch etwas tun.

Er kann diesen Schuldenerlass nur dann für sich beanspruchen, wenn er während des Insolvenzverfahrens alles ihm Mögliche unternimmt, um seine Schulden so weit wie möglich abzubauen.

Nur dann sieht es der Gesetzgeber als gerechtfertigt an, dass die Insolvenzgläubiger aufgrund der Restschuldbefreiung ihre noch offenen Forderungen verlieren und der Verbraucher schuldenfrei neu beginnen kann.

§ 287b Insolvenzordnung (InsO) verlangt daher Folgendes:

„Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.“

Diese Erwerbsobliegenheit gilt nach § 287b InsO bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dauert bis zu dessen Beendigung fort. Kommt der Schuldner dieser Obliegenheit nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so können die Insolvenzgläubiger beim Insolvenzgericht die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.

Was ist eine angemessene Erwerbstätigkeit?

Die Vorschrift spricht zwar von einer angemessenen Erwerbstätigkeit, gibt aber keinerlei Hinweise darauf, welche Kriterien eine Arbeit erfüllen muss, um dem gerecht zu werden. Der Umfang der Erwerbsobliegenheit richtet sich auch nach den Verhältnissen des Schuldners.

Die Erwerbsobliegenheit ist in den §§ 287b und 295 InsO geregelt.
Die Erwerbsobliegenheit ist in den §§ 287b und 295 InsO geregelt.

Im Laufe der Zeit haben sich – unter anderem durch die Rechtsprechung – folgende Anforderungen herauskristallisiert:

  • Die entsprechende Tätigkeit sollte den beruflichen Qualifikationen des Schuldners entsprechen.
  • Angemessen ist dabei eine Vollzeitbeschäftigung mit etwa 35 bis 40 Stunden durchschnittlicher Arbeitszeit pro Woche.

Es reicht demnach nicht aus, wenn ein lediger und kinderloser Verbraucher während der Insolvenz nur in Teilzeit arbeitet. Vielmehr muss er sich im Rahmen seiner Erwerbsobliegenheit um eine Vollzeitstelle bemühen.

Das hat der Bundesgerichtshof erst in einem Beschluss vom 01.03.2018 bestätigt und folgendermaßen begründet:

„Als angemessene Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich nur eine Vollzeitbeschäftigung anzusehen. Wie der erwerbslose und erfolglos selbständig tätige Schuldner muss er sich um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen. Er ist für die Erfüllung der Erwerbsobliegenheit gehalten, sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und aktiv nach einer Vollzeitbeschäftigung zu suchen.“

[Quelle: BGH, Beschluss vom 01.03.2018; IX ZB 32/17]

Welche Bemühungen müssen arbeitslose Schuldner unternehmen?

Arbeitslose Schuldner müssen sich aktiv auf Jobsuche begeben, um ihrer Erwerbsobliegenheit nachzukommen. Hierfür reicht es nicht aus, dass er sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldet und auf Angebote der Arbeitsagentur wartet.

Arbeitslose Schuldner müssen im Rahmen ihrer Erwerbsobliegenheit zwei bis drei Bewerbungen pro Woche verschicken.
Arbeitslose Schuldner müssen im Rahmen ihrer Erwerbsobliegenheit zwei bis drei Bewerbungen pro Woche verschicken.

Der BGH fordert stattdessen folgende Bemühungen des Schuldners:

  • Meldung als „arbeitssuchend“ bei der Arbeitsagentur
  • regelmäßiger Kontakt zum dortigen Berater
  • aktive Recherchen zu Stellenangeboten
  • etwa zwei bis drei Bewerbungen pro Woche
  • Teilnahme an Vorstellungsgesprächen
  • Dokumentation der Bewerbungsbemühungen, einschließlich gescheiterter bzw. erfolgloser Bewerbungen
  • keine Ablehnung zumutbarer Arbeit

Unter Umständen kann vom Schuldner sogar verlangt werden, dass er sich in Bereichen bewirbt, in denen er bislang nicht tätig war, oder dass er Aushilfs- und Gelegenheitsjobs annimmt, wenn gerade keine andere Arbeitsstelle zur Verfügung steht.

Die Erwerbsobliegenheit findet ihre Grenzen in der Zumutbarkeit der entsprechenden Arbeit. Die persönlichen, familiären und gesundheitlichen Verhältnisse des Schuldners müssen dabei berücksichtigt werden. Dementsprechend können für Schuldner mit Kleinkindern oder pflegebedürftigen Angehörigen andere Maßstäbe gelten als für kinderlose, ledige Verbraucher.

Kommt ein Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit in vollem Umfang nach, hat es für ihn keine nachteiligen Auswirkungen, wenn er aufgrund seines geringen Verdienstes oder seiner Arbeitslosigkeit keine pfändbaren Beträge erzielt. Die Restschuldbefreiung ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil der Schuldner keine Arbeit ausübt.

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

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3 Gedanken zu „Erwerbsobliegenheit des Schuldners während der Privatinsolvenz

  1. Unkm

    Ich verstehe nicht, warum als angemessen nicht nur solche Arbeiten gelten, die auch einen angemessenen Verdienst, also einen solchen Verdienst, der über der Freibetragsgrenze liegt und somit Gläubiger auch auszahlen lässt, denn dass soll doch der Sinn des ganzen sein?

  2. Jacqueline

    Als Berufsbetreuerin habe ich einen Klienten übernommen, bei dem 2018 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der nun in der Wohlverhaltensphase. Ist. Ich habe diese Betreuung jetzt 4Wochen. Er möchte von mir 1400 Euro zur Wohnungsrenovierung bei einem Einkommen von 2600 Euro. Ist das machbar? Worauf habe ich zu achten?

  3. Rainer

    Ich befinde mich im Privatinsolvenzverfahren seit Dezember 2019. Ich bin 64 Jahre alt und arbeite im sozialen Bereich mit einem 65 % Deputat. Vor der PI war ich arbeitslos, bezog ALG I, bzw ein Monat lang ALG II. Mehr ist nicht möglich. Dennoch macht die Insolvenzverwalterin Druck, mein Deputat zu erhöhen, oder eine weitere Stelle zu suchen. Das ist nicht möglich, da meine Gesundheit (Diabetes Typ II, Bluthochdruck) dies nicht zulässt. Der Druck macht mir Stress und gefährdet auch meine 65 % Stelle. Was raten Sie ?

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