Das Wichtigste zum Thema „Erweiterter Eigentumsvorbehalt“
Kauft jemand eine Sache unter Eigentumsvorbehalt, so erwirbt er erst dann das Eigentum an der Sache, wenn er den vollständigen Kaufpreis bezahlt hat. Diese Form der Kreditsicherung kommt häufig bei Ratenzahlungen zur Anwendung, wenn sich der Verkäufer gegen die Zahlungsunfähigkeit seines Kunden absichern möchte.
Erweiterter Eigentumsvorbehalt bedeutet laut Definition, dass der Käufer nicht schon dann Eigentum an der gekauften Sache erwirbt, wenn er den Kaufpreis bezahlt, sondern wenn er noch weitere Forderungen erfüllt. Eine ausführliche Erklärung finden Sie an dieser Stelle.
Der erweiterte Eigentumsvorbehalt erlischt, sobald der Käufer den Kaufpreis und alle anderen Schulden getilgt hat, die von dieser Vereinbarung erfasst sind.
Inhalt
Einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt am Beispiel erklärt
Im Wirtschaftsleben liefert der Verkäufer bzw. Händler häufig schon, bevor der Käufer den gesamten Kaufpreis bezahlt hat: Die wenigsten Verbraucher sind zum Beispiel in der Lage, einen Neuwagen sofort vollständig zu bezahlen. Entweder sie nehmen einen Kredit für den Autokauf auf oder sie vereinbaren mit dem Händler eine Ratenzahlung.
Für den Verkäufer ist ein solches Geschäft riskant, denn es kann jederzeit passieren, dass der Käufer die Raten nicht mehr bezahlt. Um für diesen Fall vorzusorgen, vereinbaren die beiden Vertragsparteien einen (einfachen) Eigentumsvorbehalt. Der Autohändler übergibt dem Käufer zwar das Auto. Dieser erwirbt zuerst ein sogenanntes Anwartschaftsrecht, welches erst mit der Bezahlung der letzten Rate des Kaufpreises zum Eigentumsrecht am Fahrzeug erstarkt. Zahlt der Autokäufer nicht mehr, kann der Verkäufer die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen.
Ein erweiterter Eigentumsvorbehalt geht noch etwas weiter: Er sichert nicht nur den Anspruch auf Kaufpreiszahlung, sondern noch weitere Forderungen ab. Der Käufer wird also erst dann Eigentümer der gekauften Waren, wenn er all diese Forderungen beglichen hat. Diese Form des Eigentumsvorbehalts kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn zwischen den Vertragsparteien ständige Geschäftsbeziehungen bestehen.
Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts kommt nur bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen in Betracht, nicht aber bei der Veräußerung von Immobilien.
Während der einfache Eigentumsvorbehalt bei Verträgen mit Verbrauchern möglich ist, können ein verlängerter oder ein erweiterter Eigentumsvorbehalt in der Regel nur zwischen Unternehmen vereinbart werden.
Varianten des erweiterten Eigentumsvorbehalts
Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt ist in folgenden Varianten denkbar:
- Kontokorrentvorbehalt: Der Käufer wird vereinbarungsgemäß erst dann rechtlich Eigentümer der gekauften Sache, wenn er sämtliche Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen zu seinem Verkäufer beglichen hat.
- Konzernvorbehalt (Drittvorbehalt) auf der Verkäuferseite: Die Sicherung bezieht sich auf alle Forderungen aus dem Konzern des Verkäufers. Erst wenn der Käufer all diese Verbindlichkeiten erfüllt, erwirbt er rechtlich Eigentum. Eine solche Vereinbarung ist laut § 449 Abs. 3 BGB unwirksam. Denn für den Käufer ist nicht vorhersehbar, wann er Eigentum erwirbt. Er wird dadurch zu sehr in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt.
- Konzernvorbehalt auf der Käuferseite: Ein erweiterter Eigentumsvorbehalt ist jedoch zulässig, wenn der Eigentumserwerb des Käufers davon abhängig gemacht wird, dass er neben dem Kaufpreis andere Forderungen erfüllt, die dem Verkäufer gegenüber Dritten zustehen, die zum Konzern des Käufers gehören.
Worin unterscheiden sich verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt?
Erweiterter Eigentumsvorbehalt:
- Bei einem erweiterten Eigentumsvorbehalt wird der Eigentumserwerb des Käufers nicht nur an die Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung geknüpft, sondern um die Erfüllung weiterer Forderungen erweitert.
- Erst wenn der Käufer den Kaufpreis und alle in diese Vereinbarung einbezogenen Verbindlichkeiten erfüllt hat, wird er rechtlich zum Eigentümer der Kaufsache.
- Eine entsprechende Vereinbarung lautet beispielsweise wie folgt: „Das Eigentum an der verkauften Sache geht erst dann auf den Käufer über, wenn dieser alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Verkäufers ihm gegenüber erfüllt hat.“
Verlängerter Eigentumsvorbehalt:
- Der verlängerte Eigentumsvorbehalt kommt zur Anwendung, wenn die Kaufsache weiterverarbeitet wird.
- Ein Autobauer kauft zum Beispiel bei seinem Lieferanten auf Raten verschiedene Bauteile. Dem Lieferanten droht hier ein Eigentumsverlust an den Konstruktionsteilen, sobald der Autobauer diese in einem Fahrzeug verarbeitet und wenn er das Kfz verkauft.
- Dagegen sichert sich der Verkäufer ab, indem er einen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel vereinbart, die etwa so lauten könnte: „Im Falle einer Verarbeitung der Kaufsache gilt der Verkäufer als Hersteller.“
Wirkungen und Risiken eines erweiterten Eigentumsvorbehalts
Zwar bietet ein erweiterter Eigentumsvorbehalt eine gewisse Sicherheit für den Fall, dass der Verkäufer den Kaufpreis oder andere Verbindlichkeiten nicht bezahlt. Denn in diesem Fall darf der Verkäufer die Herausgabe der Kaufsache verlangen. Ihm drohen dennoch Verluste, wenn die Ware Gebrauchsspuren aufweist. Darüber hinaus müsste der seinen Herausgabeanspruch im Streitfall gerichtlich durchsetzen.
Ein erweiterter Eigentumsvorbehalt führt im Insolvenzverfahren zu einem Aussonderungsrecht des Verkäufers, sofern der Käufer den Kaufpreis noch nicht bezahlt hat. Besteht der Eigentumsvorbehalt nur deshalb, weil andere Forderungen des Verkäufers noch nicht beglichen wurden, so steht der Vorbehalt dem Sicherungseigentum gleich, sodass der Verkäufer lediglich ein Absonderungsrecht geltend machen kann.