Das Wichtigste zur Erteilung der Restschuldbefreiung
Wurde die Restschuldbefreiung erteilt, sind Sie in der Regel schuldenfrei. Gläubiger können Forderungen, die vor Anmeldung der Insolvenz entstanden sind, dann nicht mehr einfordern, auch wenn diese im Rahmen des Verfahrens nicht abbezahlt wurden.
Das gesamte Verfahren dauert bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung meist etwas mehr als drei Jahre.
Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung endet das Insolvenzverfahren. Sie müssen dann nicht mehr Ihren Obliegenheiten nachkommen und sind unter anderem nicht mehr dazu verpflichtet, den pfändbaren Teil Ihres Einkommens abzutreten.
Damit es dazu kommen kann, müssen Sie die Privatinsolvenz anmelden, einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 287 der Insolvenzordnung (InsO) stellen und während des Insolvenzverfahrens Ihren Pflichten nachkommen.
Inhalt
Kurz & Knapp im Video: Die Restschuldbefreiung
Restschuldbefreiung erteilt: Welche Bedeutung hat dies für Insolvenzschuldner?
Die Privatinsolvenz besteht aus mehreren Abschnitten. Sie beginnt mit dem Antragsverfahren und es folgt das Hauptverfahren mit der Wohlverhaltensphase. Im besten Falle endet die Insolvenz dann nach etwa drei Jahren mit der Restschuldbefreiung.
Doch was bedeutet die Nachricht „Restschuldbefreiung erteilt“ eigentlich genau? Trifft das Gericht diese Entscheidung, hat dies zur Folge, dass Gläubiger eventuell noch offene Forderungen nicht mehr eintreiben dürfen. Der Insolvenzschuldner ist also schuldenfrei.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Forderungen nach der Erteilung der Restschuldbefreiung erlöschen. Ausnahmen gibt es unter anderem bei:
- Geldstrafen,
- Steuerschulden, die im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat stehen und
- Forderungen aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, der vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt wurde.
Offene Forderungen dieser Art können also auch noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung vom jeweiligen Gläubiger eingefordert werden. Fragen dazu können Sie im Rahmen einer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung vom Online-Schuldencheck ** klären.
Restschuldbefreiung erteilt: Was kommt nun auf den ehemaligen Insolvenzschuldner zu? Haben Sie die Privatinsolvenz erfolgreich durchlaufen, müssen Sie den pfändbaren Teil Ihres Einkommens nicht mehr an den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter abtreten. Sie sind wieder schuldenfrei und können befreit in die Zukunft starten. Ihr größtes Ziel sollte dabei sein, keine neuen Schulden anzusammeln.
Wann wird die Restschuldbefreiung erteilt?
Damit Sie nach erfolgreicher Privatinsolvenz tatsächlich Schuldenfreiheit erlangen können, müssen Sie zusätzlich zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung beim zuständigen Insolvenzgericht stellen.
Damit die Restschuldbefreiung erteilt werden kann, muss der Insolvenzschuldner außerdem während des Verfahrens seinen Obliegenheiten gemäß § 295 der Insolvenzordnung (InsO) nachkommen. Dazu gehört es unter anderem, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. sich nachweislich um die Aufnahme einer angemessenen Tätigkeit bemühen muss. Erzielt er ein Einkommen, ist er dazu verpflichtet, den pfändbaren Teil an den Treuhänder abtreten.
Des Weiteren gibt es noch andere Fälle, in denen die Restschuldbefreiung nicht erteilt wird. Dazu kommt es unter anderem laut § 290 InsO, wenn der Schuldner Falschangaben gemacht oder in den drei Jahren vor Antragstellung sein Vermögen verschwendet hat.
Die Restschuldbefreiung wurde erteilt. Wann ist dies rechtskräftig? Schuldner werden in der Regel schriftlich über den Beschluss des Gerichts informiert. Erst zwei Wochen später tritt die Rechtskraft ein, insofern Sie keine Beschwerde dagegen eingelegt haben.
Ist ein Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung möglich?
Seit einer Gesetzesänderung gilt für Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 angemeldet wurden, dass die Wohlverhaltensphase nur noch drei Jahre dauert. Zuvor dauerte die Insolvenz bis zu sechs Jahre, konnte unter gewissen Voraussetzungen jedoch verkürzt werden. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Wie verhält es sich nun mit den Verfahren, für welche die neuen Regelungen gelten? Ist auch bei diesen noch eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung möglich?
Ja, diese Option besteht gemäß § 300 Abs. 2 InsO immer noch. Dafür müssen jedoch die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- Der Schuldner hat einen vorzeitigen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt.
- Die Verfahrenskosten wurden gezahlt.
- Die Forderungen der Insolvenzgläubiger wurden abgezahlt bzw. kein Gläubiger hat eine Insolvenzforderung angemeldet.
- Sonstige Masseverbindlichkeiten – unter anderem die Vergütung des Insolvenzverwalters – wurden vom Insolvenzschuldner bezahlt.
Ist die Privatinsolvenz die richtige Lösung für Sie oder gibt es noch andere Möglichkeiten des Schuldenabbaus? Die kostenlose Erstberatung auf www.schuldenanalyse-kostenlos.de ** hilft Ihnen weiter.
Restschuldbefreiung erteilt: Müssen Sie SCHUFA-Einträge löschen lassen?
Die Wirtschaftsauskunftei SCHUFA ermittelt, wie wahrscheinlich es ist, dass Privatpersonen und Unternehmen ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen werden. Melden Sie die Privatinsolvenz an, beeinflusst dies Ihre Kreditwürdigkeit und damit Ihren SCHUFA-Score negativ.
Was passiert nun, wenn Sie die Privatinsolvenz abgeschlossen haben und die Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt ist? Können Sie den SCHUFA-Eintrag sofort löschen lassen und wie schnell erholt sich Ihre Bonität?
In der Regel müssen Sie selbst nicht tätig werden, damit es zu einer Löschung kommt. Die SCHUFA erledigt dies ganz automatisch, wenn sechs Monate vergangen sind, seitdem die Restschuldbefreiung erteilt wurde.
Gut zu wissen: Sollte die Löschung nicht pünktlich erfolgen, müssen Sie sich direkt an die SCHUFA wenden und eine Löschung des veralteten Eintrags fordern.