Das Wichtigste zur Erbausschlagung
Hinterbliebene, die ein Erbe ausschlagen, erhalten nichts, auch nicht den Pflichtanteil. Ihr Anteil geht entsprechend der gesetzlichen Erbfolge an den nächsten Erben über (siehe Infografik).
Die Erbausschlagung ist nur innerhalb von sechs Wochen möglich. Danach gilt das Erbe als angenommen. In diesem Fall erben die Hinterbliebenen alles – Vermögen und Schulden des Verstorbenen.
Die Kosten der Erbausschlagung richten sich nach dem Wert des Nachlasses, betragen aber mindestens 30 Euro. Achtung! Die Frage, wer die Beerdigungskosten tragen muss, bleibt hiervon unberührt.
Inhalt
Überblick zum Erbrecht – Was heißt „Erbe ausschlagen“?
Das deutsche Erbrecht regelt sehr genau, was rechtlich passiert, wenn ein Mensch verstirbt. Hat der Verstorbene (Erblasser) ein gültiges Testament aufgesetzt, so ist dieses vorrangig zu beachten. Es gilt sein letzter Wille in Bezug auf die Erbschaft bzw. seinen Nachlass – im Rahmen der Gesetze. Wenn es kein Testament gibt, so erben die Hinterbliebenen entsprechend der gesetzlichen Erbfolge laut §§ 1924 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Die Erben erhalten den gesamten Nachlass, sprich alles, was der Verstorbene hinterlässt: sein ganzes Vermögen, aber auch seine Schulden und Verbindlichkeiten. Wer das nicht will, kann das Erbe auch ausschlagen. Niemand ist verpflichtet, ein Erbe anzutreten. Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ergibt sich aus § 1942 BGB.
Doch Achtung: Wer von diesem Recht Gebrauch macht, bekommt nichts – weder den Pflichtteil, noch persönliche Gegenstände des Verstorbenen, die dem Ausschlagenden vielleicht besonders am Herzen liegen. Sein Anteil geht dann an den nächsten Erben über – es gilt die gesetzliche Erbfolge bei Ausschlagung (siehe folgende Infografik). Erst wenn alle erbberechtigten Hinterbliebenen das Erbe ausschlagen, erbt der Staat. Er darf das Erbe nicht ablehnen.
Im Erbrecht gilt die Faustformel „alles oder nichts“. Entweder der Erbberechtigte nimmt das Erbe an und tritt damit rechtlich in die Fußstapfen des Erblassers. Dann haftet er auch persönlich für dessen Schulden und Verbindlichkeiten – und zwar auch mit seinem persönlichen Vermögen, nicht nur mit dem Nachlass. Er kann aber auch das Erbe ausschlagen und bekommt dann gar nichts, auch nicht den Pflichtanteil. Der Hinterbliebene kann also nicht sagen, dass er nur die Schulden ausschlägt und den Rest des Erbes annimmt.
Warum sollten Hinterbliebene das Erbe ausschlagen bzw. wann ist das sinnvoll?
§ 1967 BGB bestimmt, dass die Erben für Nachlassverbindlichkeiten haften, und definiert in Absatz 2 auch gleich, was alles zu diesen Verbindlichkeiten gehört:
- vom Erblasser herrührende Schulden
- Verbindlichkeiten des Erben aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen
Erblasserschulden sind solche Verbindlichkeiten, welche der Verstorbene zu seinen Lebzeiten begründet hat, soweit diese vererblich sind. Sie können sowohl aus einem Vertrag als auch aus einer gesetzlichen Grundlage resultieren. Für all diese Schulden muss – ohne Beschränkung – der Erbe aufkommen. Reicht der Nachlass nicht für den Schuldenabbau, hat er die Verbindlichkeiten aus seinem eigenen Vermögen zu tilgen.
Hinterlässt der Erblasser mehr Schulden als Vermögen, sollten die Erbberechtigten überlegen, ob sie das Erbe ausschlagen, um nicht selbst in eine finanzielle Notlage zu geraten.
Das kann in folgenden drei Fällen ratsam sein:
- Überschuldung des Nachlasses: Der Verstorbene hinterlässt überwiegend Kreditschulden, Hypotheken, Steuerschulden und anderweitige Verbindlichkeiten.
- Sanierungsbedürftige Gebäude: Die Erben müssen alte und baufällige Immobilien selbst instand halten und sanieren. Das kann z. B. dann recht teuer werden, wenn das Haus eine neue Fassade braucht, Altlasten entsorgt werden müssen oder eine neue Heizungsanlage erforderlich wird. Übersteigen diese Kosten die finanziellen Möglichkeiten der Hinterbliebenen, ist es besser, wenn sie das Erbe nicht annehmen.
- Verbraucher erbt während der eigenen Insolvenz: Hinterbliebene können auch dann das Erbe ausschlagen, wenn nicht der Nachlass, sondern sie selbst zahlungsunfähig bzw. insolvent sind. Anderenfalls müssten sie die Hälfte des Erbes während der Wohlverhaltensphase zur Verbraucherinsolvenz an den Insolvenzverwalter abtreten. andererseits bietet eine solche Erbschaft die Chance zu einem Neubeginn, weil der Erbe hiermit einen Teil seiner Schulden bezahlen könnte. Er sollte also genau abwägen, ob er die Erbschaft wirklich ausschlagen will.
Verschaffen Sie sich unmittelbar nach dem Tod des Erblassers einen umfassenden Überblick über dessen Vermögenssituation. Prüfen Sie sämtliche Konten, Verträge und Unterlagen des Verstorbenen. Stellen Sie fest, dass dessen Schulden weit größer sind als sein Vermögen, sollten Sie das Erbe eher nicht antreten.
Selbstverständlich gibt es noch weitere persönliche Gründe, warum Hinterbliebene ein Erbe ausschlagen. Vielleicht war das Verhältnis zum Verstorbenen nicht besonders gut oder der Nachlass ist für den Erbberechtigten zu unbedeutend bzw. uninteressant. Oder der Betroffene entscheidet sich für die Ausschlagung einer Erbschaft, weil er die nun zum Zuge kommenden Erben begünstigen möchte.
Es handelt sich immer um eine sehr individuelle Entscheidung, die nicht voreilig getroffen werden sollte. Recherchieren Sie gründlich und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Anwalt für Erbrecht beraten.
Wie funktioniert das: Erbe ausschlagen? Und wo ist das möglich?
Stirbt eine Person, so geht ihr Vermögen einschließlich der Schulden automatisch auf die Erben über. Wenn diese den Nachlass ausschlagen wollen, müssen sie dies ausdrücklich in Form einer Ausschlagungserklärung tun.
Zunächst können Sie beim Nachlassgericht das Erbe ausschlagen, indem Sie dort persönlich erscheinen und eine entsprechende Erklärung zur Niederschrift (Protokoll) abgeben. Hierfür ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz bzw. Aufenthalt hatte. Sie können sich aber auch an das für Ihren Wohnbezirk zuständige Gericht wenden. Dieses leitet ihre Ausschlagungserklärung an das zuständige Nachlassgericht weiter.
Beim Gericht entstehen für die Erbausschlagung Kosten in Höhe von mindestens 30 Euro. Wie hoch die Gebühr im Einzelfall ausfällt, richtet sich nach dem jeweiligen Wert des Nachlasses.
Alternativ können Sie die Erklärung, dass Sie das Erbe ausschlagen, auch beim Notar abgeben. In diesem Fall wird eine schriftliche Erklärung aufgesetzt. Anschließend beglaubigt der Notar die Unterschrift des Ausschlagenden. Dieser hat dann dafür Sorge zu tragen, dass seine Ausschlagungserklärung rechtzeitig beim Nachlassgericht eingeht.
Die Ausschlagung vom Erbe darf an keinerlei Bedingung geknüpft werden, beispielsweise weil der Erklärende seinen Anteil einer bestimmten Person zukommen lassen will. Die Erklärung, dass ein Berechtigter sein Erbe ausschlagen will ausschließlich für sein Kind, funktioniert so nicht. Vielmehr erbt dann der Nächste in der gesetzlichen Erbfolge.
Frist zur Erbausschlagung
Die Hinterbliebenen haben nur relativ wenig Zeit, um sich für oder gegen ein Erbe zu entscheiden. § 1944 BGB setzt ihnen eine Ausschlagungsfrist von sechs Wochen. Diese Frist beginnt …
- bei gesetzlicher Erbfolge mit Kenntnis des Erben vom Tod des Erblassers
- mit der Bekanntgabe des Testaments durch das Nachlassgericht, wenn der Erbe durch diese Verfügung von Todes wegen berufen ist
Lebte der Verstorbene zuletzt im Ausland, so beträgt die Frist sechs Monate und nicht sechs Wochen.
Wer trägt bei einer Erbausschlagung die Bestattungskosten?
§ 1968 BGB sagt ganz klar, dass die Erben für die Kosten der Beerdigung aufkommen müssen. Bedeutet dies im Umkehrschluss, ich muss nur das Erbe ausschlagen, um die Beerdigungskosten loszuwerden? Ganz so einfach ist es nicht. Zunächst ist zwischen der Bestattungspflicht und der Kostentragungspflicht zu unterscheiden.
Wo, von wem und wie der Verstorbene bestattet wird, entscheidet dieser selbst zu Lebzeiten. Hat er keine entsprechende Regelung getroffen, so bestimmt das Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes, in welcher Reihenfolge die Angehörigen für die Bestattung zuständig sind. Auf jeden Fall müssen die Angehörigen dafür sorgen, dass ihr verstorbener Verwandter ordnungsgemäß bestattet wird.
Eine andere Frage ist, wer für die Kosten der Beerdigung aufkommen muss:
- Zunächst sind es die Erben, die für die Bestattungskosten einstehen müssen.
- Wenn aber alle Hinterbliebenen das Erbe ausschlagen, dann greift die gesetzliche Erbenhaftung für diese Kosten nicht mehr.
- In diesem Fall haften die Unterhaltspflichtigen beim Tod des verstorbenen „Unterhaltsberechtigten“ für die Beerdigungskosten, § 1615 Abs. 3 BGB. Eine solche Unterhaltspflicht trifft z. B. die Eltern gegenüber ihren Kindern und umgekehrt. Selbst wenn diese die Erbschaft ausschlagen, sind die Kosten für die Beerdigung von ihnen zu tragen.
- Zu guter Letzt greift die Kostentragungspflicht aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht. Sie gilt aber nur nachrangig für den Fall, dass keine Erben existieren, alle Erben das Erbe ausschlagen und es auch keine unterhaltungspflichtigen Angehörigen gibt. Dann müssen z. B. folgende Personen für die Beerdigung aufkommen: Geschwister des Verstorbenen sowie deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie sowie Adoptivkinder und -eltern.
Erbe ausschlagen bei Schulden? Es gibt Alternativen
Für manche Hinterbliebene ist die „Entweder-oder“-Lösung zu hart. Sie möchten gern erben, ohne aber mit ihrem persönlichen Vermögen für die Schulden des Erblassers zu haften. Für sie hält das Erbrecht neben der Ausschlagung eine andere Möglichkeit parat.
Erben können sich vor einer persönlichen Haftung schützen, indem sie z. B. eine Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht beantragen. Dies kommt immer dann in Betracht, wenn noch unklar ist, ob der Nachlass überschuldet ist. Die Hinterbliebenen können so ihre Haftung beschränken, ohne gleich ihr Erbe ausschlagen zu müssen. Stattdessen steht der Nachlass nun zur uneingeschränkten Befriedigung der Nachlassgläubiger zur Verfügung. Der vom Gericht bestellte Nachlassverwalter bezahlt mit dem vorhandenen Vermögen sämtliche Schulden. Der Rest kommt den Erben zugute.
Wer die Erbschaft annimmt und im Nachhinein feststellt, dass der Nachlass überschuldet ist, kann auch ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Auch hiermit beschränken Erben die Haftung für offene Verbindlichkeiten auf den Nachlass. In diesem Fall eröffnet das Gericht ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erblassers. Auswirkungen auf das Vermögen des Erben hat dies jedoch nicht.
Dieser Artikel war für mich in einer kritischen Phase meines Lebens sehr hilfreich. Ich stand vor der Entscheidung, ein Erbe anzunehmen oder auszuschlagen, und wusste nicht, wie ich vorgehen sollte. Die klare Information über die sechswöchige Frist war entscheidend für meine Entscheidung. Es ist so wichtig, solche Fristen zu kennen, um keine rechtlichen Konsequenzen zu riskieren. Ich bin dankbar für solch fundierte und klare Informationen.
bin Lebensgefärtin aber nicht eingetragener Lebenspartner, Bin im Testament bedacht. Möchte Erbe ausschlagen da einige Schulden vorhanden.
Beim Autokredit bin ich als Bürgin eingetragen, Muss ich trötz Erben Ausschlagung weiter den
Kredit abbezahlen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
MfG.
Erika
Erbe ausschlagen wäre eigentlich das Beste. Wir können schlecht die ganzen Schulden übernehmen, da wir sonst selber nicht mehr viel haben. Wir werden einen Anwalt für Erbrecht suchen. Danke!
https://anwaelte-am-markt.de/rechtsgebiete/erbrecht.php
Ich brauche, um ehrlich zu sein, dieses ganze Vermögen nicht. Ich würde es gerne lieber innerhalb der Familie aufteilen. Ich suche deswegen einen Anwalt für eine Testamentsanfechtung. Danke!
https://www.dr-kohlbacher.at/
Hallo, Erben wären zwei Kinder und ein Enkel als Erbnachfolger des verstorbenen dritten Kindes; ich denke je zu einem Drittel. Wenn jetzt eines der beiden Kinder die Erbschaft wegen möglicher Überschuldung ausschließt, geht dessen Anteil dann auf die zwei restlichen Erben (Kind 1 und Enkel 1) über, oder rutscht das volljährige Kind (Enkel) des ausschlagenden Kind 2 in die Erbnachfolge? Antwort wäre echt lieb
Danke für den Beitrag zum Thema Erbe ausschlagen. Ich bin schon länger auf der Suche nach weiteren Informationen hierzu. Der Beitrag hilft mir wirklich sehr!
Interessant, dass die Erben diejenigen sind, die zuerst für die Bestattungskosten einstehen müssen. Ich soll ein Erbe antreten und habe noch einige wichtige Fragen zu der Thematik, bevor ich dies tue. Am besten suche ich mir dafür morgen einen guten Anwalt für das Erbrecht.
Verheiratet, Berliner Testament. Kreditschulden bis 2023 getilgt,wenn ich (Ehemann) vorher ablebe, kann meine Ehefrau die monatlichen Raten nicht zahlen.
Vermögen ist nicht vorhanden. Erbausschlagung wäre notwändig. Sie bekäme 2/3 tel meiner Altersbezüge. Sind diese Bezüge antastbar?
Gut zu lesen, dass man 6 Wochen hat, um das Erbe auszuschlagen. Ich habe Schulden geerbt. Daher bin ich am Überlegen, ob ich das Erbe annehmen soll. Zum Gluck habe ich noch genug Zeit fürs Überlegen. Danke für den Beitrag!
Gut zu wissen, dass man 6 Wochen hat, um ein Erbe auszuschlagen. Ich habe einige Schulden geerbt. Daher bin ich am Überlegen, ob ich das Erbe annehmen soll oder nicht. Ich werde definitiv weiter überlegen. Danke für den Beitrag!
ganz so einfach ist es bei mir leider nicht mein Bruder hat zu Lebzeiten das Haus geschenkt bekommen auf dem dass das meine Eltern gehörte und jetzt sind beide tot und ich weiß nicht welches Vermögen noch insgesamt da ist und daher bin ich mit der Frage konfrontiert schlage ich das Erbe aus oder nicht