Einrede der Vorausklage: Was bedeutet dies bei einer Bürgschaft?

Das Wichtigste zur Einrede der Vorausklage

Was ist eine Einrede der Vorausklage?

Bei einer Bürgschaft bedeutet die Einrede der Vorausklage, dass der Bürge erst dann einspringen muss, wenn der Gläubiger (erfolglos) versucht hat, gegen den Hauptschuldner eine Zwangsvollstreckung durchzuführen.

Was bedeutet „Ich verzichte auf die Einrede der Vorausklage“?

Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage, wenn es sich um eine sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft handelt. In diesem Fall kann sich der Gläubiger sofort an den Bürgen wenden, ohne zuvor eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner durchgeführt zu haben.

Ist das Recht auf Einrede der Vorausklage bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ausgeschlossen?

Ja, bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf das Recht auf Einrede der Vorausklage. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Grundlagenwissen: Wodurch zeichnet sich eine Bürgschaft aus?

Die Einrede der Vorausklage wird im BGB in § 771 definiert.
Die Einrede der Vorausklage wird im BGB in § 771 definiert.

Möchten Sie einen Kredit aufnehmen, verlangt die Bank gewisse Sicherheiten, um sich für den Fall eines Zahlungsausfalls abzusichern. Kann eine Person keine solchen Sicherheiten bieten, wie etwa ein ausreichend hohes Einkommen oder eine Immobilie, dann muss sie damit rechnen, dass ihr entweder nur sehr schlechte Konditionen angeboten werden oder dass ihre Kreditanfrage abgelehnt wird.

Bessere Chancen hat, wer einen Bürgen vorweisen kann. Bei einer Bürgschaft wird eine dritte Person dazu verpflichtet, für den Kreditnehmer einzuspringen, wenn dieser nicht mehr zahlen kann.

Studenten haben es oft schwer, eine Wohnung zu finden, weil sie nur über ein geringes Einkommen verfügen. Die Eltern können eine Mietbürgschaft übernehmen und so dem Vermieter eine größere Sicherheit bieten. Sollten Mietzahlungen ausbleiben, kann sich der Vermieter dann an die Eltern wenden.

Einrede der Vorausklage – Die Bedeutung einfach erklärt!

Bei einer Bürgschaft kann der Bürge also dazu verpflichtet werden, für die Schulden einer anderen Person aufzukommen. Das ist jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen möglich. Wichtig ist in diesem Zusammenhang bei einer Bürgschaft die Einrede der Vorausklage.

Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Grundsätzlich gilt laut § 771 BGB bei einer Bürgschaft Folgendes:

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage).

Einrede der Vorausklage: Unsere Erklärung verrät, dass der Bürge hierbei weniger Risiko trägt.
Einrede der Vorausklage: Unsere Erklärung verrät, dass der Bürge hierbei weniger Risiko trägt.

Was bedeutet das Recht der Einrede der Vorausklage genau? Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen: Max hat eine Wohnung gemietet. Seine Mutter Christine ist als Bürgin eingesprungen. Nach einem Jahr verliert Max seinen Studentenjob und ist nicht mehr dazu in der Lage, die Miete zu bezahlen.

Der Vermieter dürfte sich im Falle einer Bürgschaft mit Einrede der Vorausklage nun nicht einfach sofort an Christine wenden, um die Schulden einzufordern. Vielmehr müsste er zunächst einen vollstreckbaren Titel, beispielsweise einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid, erwirken. Im Anschluss müsste sie dann versuchen, eine Zwangsvollstreckung durchzuführen. Dabei wäre unter anderem eine Lohn- oder Kontopfändung möglich.

Christine muss auf Grund der Einrede der Vorausklage bei der Bürgschaft erst dann zahlen, wenn diese Zwangsvollstreckung erfolglos blieb – etwa, weil Max über kein ausreichendes Einkommen oder Guthaben auf seinem Konto verfügt. In diesem Zusammenhang wird auch von einer Ausfallbürgschaft mit Einrede der Vorausklage gesprochen.

Wann ist der Verzicht auf Einrede der Vorausklage möglich?

Verzicht auf Einrede der Vorausklage: Die Bedeutung für den Bürgen ist nicht zu unterschätzen.
Verzicht auf Einrede der Vorausklage: Die Bedeutung für den Bürgen ist nicht zu unterschätzen.

Die Einrede der Vorausklage, wie sie in § 771 BGB festgelegt wird, erschwert es Gläubigern, zeitnah offene Forderungen einzutreiben. Es gibt jedoch eine vielgenutzte Möglichkeit, um diese zu umgehen. Laut § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann der Bürge nämlich auch auf die Einrede der Vorausklage verzichten. Die meisten Banken verlangen eine solche Art der Bürgschaft bei der Kreditvergabe.

Dabei führt eine Bürgschaft ohne Einrede der Vorausklage dazu, dass der Gläubiger sich bei einem Zahlungsausfall sofort an den Bürgen wenden kann, ohne zuvor eine (erfolglose) Zwangsvollstreckung beim Hauptschuldner durchgeführt zu haben. In diesem Zusammenhang wird auch von einer selbstschuldnerischen Bürgschaft gesprochen.

Damit ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage für den Bürgen mit einem höheren Risiko verbunden. Grundsätzlich sollten Personen nur dann als Bürge auftreten, wenn sie die finanziellen Verpflichtungen tatsächlich übernehmen können. Ist dies nicht der Fall, häufen sie selbst Schulden an.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Meike
Meike Z.

Meike erwarb ihren Master-Abschluss im Fach Linguistik an der Universität Paderborn und ist seit 2016 Teil des schuldnerberatung.de-Teams. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf unterschiedlichsten Fragestellungen rund ums Schulden- und Insolvenzrecht.

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