Das Wichtigste zur Einrede der Verjährung laut BGB
Beruft sich der Schuldner auf die Einrede der Verjährung, so verweigert er damit die Leistung, weil die Forderung des Gläubigers inzwischen verjährt ist. Der Gläubiger kann derart verjährte Schulden nicht mehr durchsetzen.
Die Einrede wird nicht automatisch berücksichtigt. Der Schuldner muss dem Gläubiger gegenüber erklären, dass er die Leistung aufgrund des Verjährungseintritts verweigert. Nutzen Sie unser Muster, um die Einrede der Verjährung gegenüber Ihrem Gläubiger geltend zu machen.
Ja. Der Schuldner muss sich nicht auf Einrede der Verjährung berufen. Ein Verzicht auf dieses Recht ist also möglich, sollte aber wohl überlegt sein. Schließlich vergibt er damit möglicherweise die Chance, die Schulden abzubauen.
Inhalt
Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners wegen Ablaufs der Verjährungsfrist
Die Einrede der Verjährung ist ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, also eine Art Gegenrecht. So darf z. B. der Schuldner einer Geldforderung deren Bezahlung verweigern, sobald die Verjährungsfrist für diese Forderung abgelaufen ist.
Der Begriff „Einrede“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Schuldner die Verjährung geltend machen muss. Sie wird nicht von Amts wegen bzw. automatisch vom Gericht berücksichtigt. Der Schuldner muss sich ausdrücklich darauf berufen, dass der Anspruch verjährt ist. Tut er dies, kann der Gläubiger seinen Anspruch gerichtlich nicht mehr durchsetzen, obwohl dieser weiterhin besteht – rein rechtlich betrachtet.
Die Einrede der Verjährung soll für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit sorgen. Ab einem bestimmten Zeitpunkt sollen Schuldner eben nicht mehr befürchten müssen, dass der Gläubiger seinen Anspruch noch erhebt.
Exkurs: Ein Anspruch ist laut § 194 Abs. 1 BGB das „Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen“. Typische Ansprüche sind:
- Zahlung des Kaufpreises und auf die Übergabe bzw. Lieferung der Kaufsache
- Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung seines Arbeitseinkommens
- Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Unfallverursacher
- Herausgabeanspruch des Eigentümers einer Sache gegenüber dem (unrechtmäßigen) Besitzer
Es gibt aber auch Rechte, bei denen keine Einrede der Verjährung existiert, weil sie einfach nicht verjähren. Hierzu gehört z. B. das Markenrecht und das Urheberrecht. Auch sogenannte Gestaltungsrechte wie das Kündigungs-, Widerrufs- oder Rücktrittsrecht können nicht verjähren.
Ein kleiner Überblick zu den Verjährungsfristen und zum Fristbeginn
Es gibt ganz unterschiedliche Verjährungsfristen für Rechtsansprüche. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt laut § 195 BGB drei Jahre.
Diese Frist beginnt normalerweise mit Ende des Jahres, …
- in welchem der Anspruch entstanden ist und
- in dem der Gläubiger sowohl die anspruchsbegründenden Umstände als auch die Person des Schuldners kennt oder kennen musste.
Die §§ 196, 197 Abs. 1 BGB und andere Vorschriften legen abweichende Verjährungsfristen fest, sodass die Einrede der Verjährung zu einem anderen Zeitpunkt entsteht:
Anspruch auf … | Verjährungsfrist |
---|---|
Mängelansprüche des Käufers eines mangelhaften Produkts | 2 Jahre |
Übertragung des Eigentums an einem Grundstück | 10 Jahre |
Schadensersatz aufgrund einer vorsätzlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung | 30 Jahre |
Herausgabeanspruch des Eigentümers | 30 Jahre |
Rechtskräftig festgestellte Urteile und Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden | 30 Jahre |
Achtung! Bei diesen und anderen von § 195 BGB abweichenden Verjährungsfristen beginnt die Frist häufig auch zu einem anderen Zeitpunkt zu laufen. Wenn Sie nicht genau wissen, wie die Verjährungsfrist in Ihrem Fall zu berechnen ist, können Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung auf www.schuldenanalyse-kostenlos.de ** vornehmen lassen.
Die Verjährung kann aus den unterschiedlichsten Gründen gehemmt sein. Das heißt, die Verjährung wird aufgrund eines bestimmten Ereignisses gestoppt und läuft erst weiter, wenn dieses Hindernis wegfällt. Derartige Hemmungsgründe sind z. B. die Klageerhebung oder die Zustellung eines Mahnbescheids.
Wie Sie die Einrede der Verjährung erheben – mit Muster und Formulierungshilfe
Wie bereits erwähnt, müssen Sie als Schuldner Ihre Einrede der Verjährung ausdrücklich geltend machen, wenn Sie die von Ihnen geschuldete Leistung oder Zahlung verweigern wollen. Machen Sie das am besten schriftlich und versenden Sie Ihr Schreiben als Einschreiben mit Rückschein, um einen Nachweis zu haben.
Sie können für die Ihnen zustehende Einrede der Verjährung die folgende Formulierung im Anschreiben als erste Orientierung verwenden. Oder Sie nutzen die Gelegenheit für eine kostenlose und unverbindlichen Erstberatung auf Schuldencheck **.
Bitte beachten Sie jedoch, dass dies nur ein Musterbeispiel ist, welches keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Lassen Sie im Zweifelsfall von einem Anwalt prüfen, ob die Forderung tatsächlich schon verjährt ist, und ein entsprechendes Schreiben aufsetzen.
Denn die Berechnung des Eintritts der Verjährung ist mitunter kompliziert, insbesondere wenn sich der Verjährungseintritt wegen hemmender Tatsachen verschiebt. Dies gilt auch für die Einrede der Verjährung hinsichtlich möglicher Zinsen.
Ihre Kontaktdaten
(Name, Anschrift)
Kontaktdaten des Gläubigers
(Name, Anschrift)
Ort, Datum
Einrede der Verjährung gegen Ihre Forderung beruhend auf dem Vertrag Nr. … vom …
(Kundennummer: …)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom . fordern Sie mich zur Zahlung eines Betrags in Höhe von … Euro auf. Allerdings ist diese Forderung inzwischen verjährt.
Deshalb berufe ich mich auf die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB.
Bitte bestätigen Sie mir schriftlich, dass Sie Ihren Anspruch nicht weiter verfolgen werden und hieraus auch keine anderweitigen Ansprüche gegen mich ableiten. Für den Eingang Ihrer Bestätigung notiere ich mir den …
Mit freundlichem Gruß
Unterschrift
Hier können Sie die Vorlage für die Einrede der Verjährung kostenlos herunterladen
Informative Ratgeber rund um den Abbau von Schulden:
Verzicht auf die Einrede der Verjährung und seine Wirkung
Dem Schuldner steht mit der Einrede auf Verjährung ein Gegenrecht zu, mit dem er den Gläubiger daran hindern kann, seine Forderung durchzusetzen. Auf dieses Leistungsverweigerungsrecht kann der Schuldner natürlich auch verzichten. Dann bleibt der Gläubiger in der Lage, seine Forderung geltend zu machen und gegebenenfalls auch zwangsweise einzutreiben.
Der Schuldner sollte sich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen, bevor er so ohne Weiteres auf seine Einrede der Verjährung verzichtet. Denn ein solche Verzichtserklärung bedeutet in aller Regel den Verlust von Rechten. Umgekehrt bietet ein solcher Verjährungsverzicht den beiden Streitparteien die Möglichkeit, den Sachverhalt noch einmal genau zu prüfen und gegebenenfalls neu zu verhandeln.
Für den Gläubiger spielt der Verzicht auf die Einrede der Verjährung eine besondere Rolle, wenn die Gefahr besteht, dass er seine Forderung infolge des Verjährungseintritts verliert. Der Schuldner hingegen kann mit seinem vorläufigen Verzicht möglicherweise eine Klage verhindern. Eine Win-Win-Situation, die sich wie folgt gestaltet:
- In vielen Fällen kann der Gläubiger seinen Anspruch nur noch vor der Verjährung retten, indem er beim Gericht Klage erhebt. Diese hemmt die Verjährung, unterbricht also den Lauf der Verjährungsfrist. Allerdings sind Gerichtsverfahren auch sehr kostspielig und langwierig.
- In einer solchen Situation hilft es, wenn der Schuldner zumindest für einen bestimmten Zeitraum auf seine Einrede der Verjährung verzichtet, bis beide Seiten die Sach- und Rechtslage noch einmal geprüft haben.
- Diese Verzichtserklärung sollte schriftlich erfolgen und nur für einen bestimmten Zeitraum gelten. Danach können Gläubiger und Schuldner in der verbleibenden Zeit prüfen, ob und inwieweit die Forderung berechtigt ist, und sich gegebenenfalls außergerichtlich einigen.
Eine Verzichtserklärung könnte in etwa wie folgt lauten:
Ich, [Name des Schuldners], erkläre gegenüber [Name des Gläubigers] den Verzicht auf die Einrede der Verjährung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für die Forderung [genaue Bezeichnung des Anspruchs]. Mein Verjährungsverzicht gilt befristet bis zum [Datum], sofern die Forderung nicht bereits zum Zeitpunkt dieser Erklärung verjährt ist.
[Datum, Ort, Unterschrift]
Achtung! Anders als die Klageerhebung hemmt die Erklärung des Schuldners, vorübergehend auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, die Verjährungsfrist nicht.
sehr geehrte Damen und Herren,
erbitte Aufklärung , ob die absolute Verjährung auch für §93 abs. 3 GG gilt.
Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.
Danke im Voraus
brauche dringend eine beratung
In einem Streitfall hat ein Schuldner implizit auf die Einrede der Verjährung verzichtet, da er sie nicht explizit geltend gemacht hat. Ich frage als Gläubiger, ob der Schuldner nach mehreren Jahren und umfangreichen Schriftverkehr, die Einrede der Verjährung geltend machen kann? gibt es dafür Fallbeispiele?