Das Wichtigste zur Dürftigkeitseinrede
Die Erben haften in diesem Fall nicht nur mit dem Nachlass (der Erbschaft) für diese Schulden, sondern auch mit ihrem persönlichen Vermögen.
Ja, hierfür gibt es verschiedene rechtliche Möglichkeiten. Die radikalste Variante ist die Erbausschlagung. Sie empfiehlt sich bei einer (totalen) Überschuldung des Nachlasses oder wenn der Hinterbliebene während seiner eigenen Insolvenz erben würde. Des Weiteren können Erben die Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragen oder sich auf die Dürftigkeitseinrede berufen.
Hier beruft sich der Erbe darauf, dass der Nachlass nicht ausreicht, um die Forderung des Nachlassgläubigers zu befriedigen. Näheres erfahren Sie hier.
Inhalt
Problematik: Wo die Dürftigkeitseinrede eine Rolle spielt
Stirbt ein Schuldner, bevor er all seine Verbindlichkeiten erfüllen und Schulden begleichen kann, so müssen die Erben dafür aufkommen. Sie haften hierfür nicht nur mit ihrer Erbschaft, sondern zusätzlich auch mit ihrem persönlichen Vermögen. Diese Regel ist in § 1967 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben.
Um dieses Dilemma zu lösen, haben Erben verschiedene Möglichkeiten:
- Erbe ausschlagen
- Nachlassverwaltung
- Nachlassinsolvenzverfahren
- Dürftigkeitseinrede
Der Nachteil der Erbausschlagung liegt darin, dass der Erbe in diesem Fall gar nichts erhält – weder den Pflichtteil noch liebgewonnene Gegenstände oder Erinnerungsstücke.
Sowohl die Nachlassverwaltung als auch das Nachlassinsolvenzverfahren beschränken die Haftung des Erben auf den Nachlass. Doch beide Verfahren verursachen Kosten, die aus dem Nachlass bestritten werden müssen. Reicht der Nachlass nicht für die Kostendeckung, können Erben ihre Haftung mithilfe der Dürftigkeitseinrede beschränken.
Voraussetzungen und Wirkung nach § 1990 BGB
Auch die Dürftigkeitseinrede beschränkt die Haftung des Erben auf den Nachlass, also auf die Erbschaft. Hierfür verweigert der Erbe die Befriedigung der Nachlassgläubiger mit der Begründung, dass der Nachlass hierfür nicht ausreicht.
Allerdings ist der Erbe dafür nach § 1990 I 2 BGB „verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.“
Zulässig ist die Dürftigkeitseinrede, wenn der Nachlass dürftig bzw. unzulänglich ist. Eine Überschuldung des Nachlasses ist dafür nicht erforderlich. Es genügt, wenn dieser nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten einer Nachlassinsolvenz zu decken. Hier steht der Erbe in der Beweispflicht. Er muss die Dürftigkeit des Nachlasses darlegen und beweisen. Das ist einfach, wenn die Eröffnung der Nachlassinsolvenz oder die Nachlassverwaltung mangels Masse abgelehnt wurde.
- Sie müssen die Dürftigkeitseinrede nicht beantragen, sondern können sich direkt gegenüber dem Nachlassgläubiger darauf berufen.
- Für die Ausübung der Dürftigkeitseinrede ist keine Frist vorgeschrieben.
Kostenloser Musterbrief für Ihre Dürftigkeitseinrede – eine erste Orientierung
Wenn Sie sich bei der Formulierung unsicher sind, können Sie sich bei Ihrer Dürftigkeitseinrede an unserem Muster orientieren. Es gilt für den Fall, dass Sie sich nach einer abgewiesenen Nachlassinsolvenz auf die Dürftigkeitseinrede berufen wollen. Die Formulierung kann abweichen, wenn die Einrede in einem gerichtlichen Verfahren gelten gemacht wird.
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass es sich hier nur um eine erste Orientierung handelt, die keine Rechtsberatung ersetzen kann und will. Denn jeder Fall ist anders gelagert und daher anders zu beurteilen und zu behandeln. Lassen Sie sich im Zweifelsfalle von einem Anwalt beraten. Dieser kann Ihnen auch genau sagen, welches Vorgehen zur Haftungsbeschränkung für Sie am besten geeignet ist.
Dürftigkeitseinrede – Musterschreiben
Gläubiger
Name
Anschrift
Erbe
Name
Anschrift
Dürftigkeitseinrede gegen Ihre Forderung vom ………… in Höhe von …………
Sehr geehrte/r Herr/Frau …………,
gegen die von Ihnen geltend gemachte Forderung vom ………… in Höhe von ………… Euro mache ich von der mir als Erben zustehenden Dürftigkeitseinrede Gebrauch.
Ich habe am ………… beim Insolvenzgericht ………… die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, welches jedoch mangels Masse abgewiesen wurde (Az.: …………).
Damit ist belegt, dass der Nachlass unzulänglich bzw. dürftig im Sinne von § 1990 I BGB ist.
Mit freundlichem Gruß
(Ort, Datum, Unterschrift)
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Ebenso zulässig, aber etwas schwieriger ist die Geltendmachung der Dürftigkeitseinrede ohne abgewiesene Nachlassinsolvenz. In diesem Fall kann der Beweis der Unzulänglichkeit mit einem Inventarverzeichnis über den Nachlass gelingen, welches die gesamten Aktiva und Passiva (Vermögen und Verbindlichkeiten) des Verstorbenen beinhaltet.
Bildnachweise: Fotolia.com/Maurice Tricatelle (erstes Foto und Vorschaubild), istockphotos.com/nyul
Sehr geehrte Franziska,
meine Cousine hat gerade ihren Vater verloren, kann die anfallenden Krankheits- und Beerdigungskosten nicht zahlen, sie hat eine kleine spärliche Rente. Soll sie erst Nachlassinsolvenz beantragen oder gleich eine Dürftigkeitseinrede? Kann sie hierzu das Muster auf dieser aufgeführten Seite verwenden? Wo muss dies hingeschickt werden? Meine Cousine wohnt in Hannover.
Ich danke Ihnen sehr für eine Rückantwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike