Das Wichtigste zur Drittwiderspruchsklage
Mit der Drittwiderspruchsklage kann sich ein Dritter gegen die Zwangsvollstreckung in Sachen wehren, die nicht dem Schuldner gehören.
Der Kläger muss ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ geltend machen und im Zweifel auch nachweisen. Das kann z. B. sein Eigentumsrecht sein. Mehr Informationen zur Begründetheit dieser Klage lesen Sie hier.
Die Klage sollte immer von einem Rechtsanwalt verfasst werden. Er kann auch die Erfolgsaussichten einschätzen und weiß, welche Tatsachen und Beweise vor Gericht relevant sind.
Inhalt
Welchen Sinn hat die Drittwiderspruchsklage?
Wenn ein Schuldner seine Rechnungen nicht bezahlt, bleibt dem Gläubiger als letztes Mittel die Zwangsvollstreckung. Er kann zum Beispiel den Gerichtsvollzieher damit beauftragen, die Sachen des Schuldners zu pfänden, wie Schmuck, wertvolle Bilder, hochwertige Elektrogeräte, ein Auto und andere bewegliche Dinge. Dabei kann es passieren, dass das Eigentum Dritter gepfändet wird.
Die Zwangsvollstreckung dient nur dazu, die Forderung des Gläubigers gegen seinen Schuldner durchzusetzen und zu befriedigen. Deswegen richtet sie sich nur gegen das Vermögen des Schuldners. Wenn Sachen gepfändet werden, die einer dritten Person gehören, sie muss das nicht dulden, sondern kann sich dagegen wehren. Sie kann dagegen eine Drittwiderspruchsklage erheben.
Bei einer Zwangsvollstreckung wie der Sachpfändung prüft der Gerichtsvollzieher die tatsächlichen Vermögensverhältnisse nicht. Für ihn spielt es grundsätzlich keine Rolle, wem eine Sache wirklich gehört. Für ihn ist nur ausschlaggebend, dass sich die Sache im Gewahrsam des Schuldners befindet. Anderenfalls wäre er überfordert, wenn er für jeden einzelnen Gegenstand feststellen müsste, ob er dem Schuldnervermögen zuzurechnen ist.
Mit der Drittwiderspruchsklage kann die dritte Person dem Gläubiger den gepfändeten Gegenstand wieder entziehen und damit auch die angedrohte Zwangsvollstreckung verhindern, wenn sich der Gläubiger weigert, den Gegenstand herauszugeben.
Die Drittwiderspruchsklage richtet sich gegen die Zulässigkeit einzelner Vollstreckungsakte. Sie soll die Zwangsvollstreckung in das Vermögen Dritter verhindern. Geregelt ist diese Klage in § 771 Zivilprozessordnung (ZPO).
Drittwiderspruchsklage – Die Voraussetzungen der Klage
Jeder, der ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ im Sinne des § 771 ZPO an dem fraglichen Gegenstand hat, kann diese Klage gegen den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger (Beklagter) erheben.
Tipp: Vor der Klageerhebung sollte der Dritte den Vollstreckungsgläubiger auffordern, die Sache freizugeben, und hierbei entsprechende Nachweise seines Rechts beifügen. Anderenfalls riskiert er ein Anerkenntnisurteil und eine Kostenentscheidung des Gerichts, die zu seinem Nachteil gereichen kann.
Wann ist die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zulässig?
Im Falle einer Klageerhebung prüft der Richter zunächst, ob die Zulässigkeit der Klage, das heißt deren Statthaftigkeit, die Zuständigkeit des Gerichts, den Klageantrag und das Rechtsschutzinteresse des Klägers.
Die Drittwiderspruchsklage ist immer dann statthaft, wenn der Kläger behauptet, dass ihm ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ an einem von der Zwangsvollstreckung betroffenen Gegenstand zustehe (Interventionsrecht). Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, wenn die dritte Person dieses Recht behauptet. Ob es tatsächlich besteht, wird erst im Rahmen der Begründetheit der Klage geprüft.
Es ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert. Bis zu 5.000 Euro ist das Amtsgericht zuständig, bei einem darüber liegenden Streitwert das Landgericht.
Nur, wenn der Kläger auch ein Rechtsschutzinteresse hat, ist seine Drittwiderspruchsklage auch zulässig. Er muss ein berechtigtes Interesse daran haben, sein Recht auf gerichtlichem Wege durchzusetzen.
- Sobald die Zwangsvollstreckung begonnen hat, hat der Kläger ein solches Rechtsschutzinteresse.
- Ausnahmsweise wird es ihm auch dann zugestanden, wenn diese noch nicht begonnen hat, und zwar immer dann, wenn irreparable Schäden für ihn drohen.
- Nachdem die Erlösauskehr an den Gläubiger erfolgt ist, besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr. Dann muss die Klage geändert werden und der Dritte nun die Herausgabe des aus der Vollstreckung erlangten Erlöses verlangen.
Mit Erlösauskehr ist die Auszahlung des Erlöses an den Gläubiger gemeint, der durch die Verwertung der gepfändeten bzw. versteigerten Sache erzielt wird.
Unter welchen Bedingungen ist die Drittwiderspruchsklage begründet?
Im Rahmen der Begründetheit prüft der Richter zunächst, ob das Interventionsrecht, das der Kläger geltend macht, auch tatsächlich besteht. Der Kläger muss hierfür alle relevanten Tatsachen vortragen und diese auch beweisen, wenn der Beklagte diese bestreitet.
Hierbei spielen vor allem die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine wesentliche Rolle. Dieses Gesetz regelt z. B. genau, wie Eigentum erworben und verloren werden kann.
Der klagende Dritte kann sich zum Beispiel darauf berufen, dass er der Eigentümer der Sache ist. So einfach das klingt, ist es jedoch nicht immer. Es kann z. B. sein, dass der Dritte als ursprünglicher Eigentümer eben dieses Eigentum verloren und ein Dritter dieses (gutgläubig) erworben hat.
In einem zweiten Schritt wird festgestellt, ob dem Beklagten Einwendungen zustehen, die eine Drittwiderspruchsklage scheitern lassen. Dieser könnte sich zum Beispiel darauf berufen, dass das Rechtsgeschäft (Vertrag), auf das der Kläger sein Interventionsrecht stützt, nichtig, also unwirksam ist. Auch diese Frage kann viele juristische Fallstricke in sich bergen und ist in der Regel von Laien kaum zu beantworten.
Drittwiderspruchsklage – Schema
Im Folgenden finden Sie die Voraussetzungen der Drittwiderspruchsklage als Schema dargestellt.
Zulässigkeit
- Statthaftigkeit
a) Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen
b) Eigenschaft als Dritter
c) Geltendmachung eines Interventionsrechts - Zuständigkeit
a) sachlich
b) örtlich - Klageantrag
- Rechtsschutzinteresse
Begründetheit
- Interventionsrechte („ein die Veräußerung hinderndes Recht“)
- Einwendungen des Beklagten
Bei einer Drittwiderspruchsklage ist ein Muster kaum sinnvoll. Zwar gleichen sich die Klageschriften im Aufbau, dennoch ist insbesondere die Begründung sehr individuell. Sie hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und den geltend gemachten Interventionsrechten des Klägers ab. Deren Vorliegen muss der Kläger sehr gut begründen und die hierfür relevanten Tatsachen und Beweise benennen. Deshalb sollte die Klage von einem Anwalt für Insolvenzrecht oder Zwangsvollstreckungsrecht verfasst werden. Dieser kann auch die Erfolgsaussichten der Drittwiderspruchsklage prüfen.
Muster für eine Drittwiderspruchsklage
Max Mustermann
Musterweg 1
12346 Musterstadt
An das
Amtsgericht/Landgericht
Musterstraße 1
12345 Musterstadt
Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO
In dem Rechtsstreit des (Kläger) _____________________
Prozessbevollmächtigte: _____________________
Gegen den (vollstreckender Gläubiger) _____________________
Wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung beantrage ich im Namen und in Vollmacht des Klägers: _____________________
1. Die Pfändung vom ___________ durch den Gerichtsvollzieher ________________, Az: _______, in _____________________ aus dem _______________________ (genaue Bezeichnung des Vollstreckungstitels) wird für unzulässig erklärt.
2. Die Zwangsvollstreckung wird einstweilen eingestellt.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Erlass eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO wird beantragt, wenn sich der Beklagte nicht innerhalb der vom Gericht zu setzenden Frist gegen die Klage verteidigt.
Erkennt der Beklagte den Anspruch an, wird gebeten, gemäß 307 ZPO Anerkenntnisurteil zu erlassen und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Begründung:
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Beweis:
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Es wird gebeten, über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unverzüglich zu entscheiden, da nach der Pfändung die alsbaldige Verwertung droht.
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Ort, Datum
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Unterschrift
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Hallo liebes Schuldnerberatung-Team,
mein Vater hat einen Erbschaftsstreit verloren. Da er die Anwalts- und Gerichtskosten nicht begleichen kann, wurde ihm nunmehr eine Zwangsvollstreckung angekündigt. Es ist noch zu erwähnen, dass meinem Vater ein Pflichtanteil aus der Erbschaft zusteht, welches ausreichend ist um die Kosten zu begleichen. Den Pflichtanteil muss er sich jedoch noch einholen. Er hat daher dem Gericht angeboten die Forderung zu stunden bis er den Pflichtanteil eingeholt hat um damit die Kosten begleiche zu können. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Als nächstes hat er dem Gericht eine Ratenzahlung in Höhe von 15 € monatlich angeboten. Die geringe Höhe der Raten, hat er im Antrag damit begründet, dass er Hartz-IV-Empfaenger ist. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt.
Meine Frage ist nun, ob es bei den o.g. Randbedingungen noch eine andere Möglichkeit gibt eine Zwangsvollstreckung abzuwenden.
Vielen Dank und viele Grüße RS