Das Wichtigste zur Drittschuldnerklage und zu Paragraph 840 ZPO
Bei einer Forderungspfändung wird derjenige, der dem Schuldner etwas schuldet, zum Drittschuldner. Bei einer Kontopfändung ist dies die Bank und bei einer Lohnpfändung der Arbeitgeber des Schuldners.
Der Drittschuldner ist verpflichtet, an der Forderungspfändung mitzuwirken. Er muss eine Drittschuldnererklärung abgeben und den pfändbaren Anteil der Forderung an den Gläubiger überweisen. Verweigert er diese Mitwirkung, macht er sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Gläubiger und riskiert eine Drittschuldnerklage.
Verhält sich der Drittschuldner unkooperativ bei der Forderungspfändung, so kann der Gläubiger ihn auf Zahlung verklagen und außerdem Schadensersatz verlangen. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Inhalt
Wann kommt eine Drittschuldnerklage in Betracht?
Pfändet ein Gläubiger Forderungen des Schuldners, beispielsweise dessen Gehaltsanspruch oder Bankguthaben, so wird derjenige, der dem Schuldner etwas schuldet, zum Drittschuldner. Bei einer Lohnpfändung ist dies der Arbeitgeber und bei einer Kontopfändung die Bank.
Der Drittschuldner ist verpflichtet, an der Forderungspfändung mitzuwirken und den pfändbaren Anteil der Forderung direkt an den Gläubiger zu zahlen. Außerdem muss er dem Gläubiger auf dessen Verlangen eine Drittschuldnererklärung abgeben: Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat er zu erklären, ob und inwieweit er die Forderung anerkennt und zur Zahlung bereit ist.
Nach Ablauf dieser Frist darf der Gläubiger den Drittschuldner unmittelbar auffordern zu zahlen. Verweigert der Drittschuldner seine Mitwirkung, kann der Gläubiger eine Drittschuldnerklage bzw. Einziehungsklage erheben. Dies ist kein Rechtsbehelf der Zwangsvollstreckung, sondern eine ganz normale Leistungsklage gegen den Drittschuldner, die auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gestützt wird.
Gut zu wissen: Versucht der Gläubiger, seine Forderung auf diesem Wege einzuklagen, so muss er auch dem Schuldner gerichtlich den Streit verkünden. Anderenfalls macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig gegenüber dem Schuldner. Durch die Streitverkündung erhält Letzterer die Gelegenheit, seine eigenen Einwendungen gegen die titulierte Forderung des Gläubigers geltend zu machen, beispielsweise die Erfüllung oder die Einrede der Verjährung. Diese Möglichkeit hat der Drittschuldner nicht. Er kann lediglich Einwendungen gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorbringen.
Drittschuldnerklage – zuständiges Gericht
Zuerst ist eine Besonderheit bei der Drittschuldnerklage hinsichtlich der Zuständigkeit zu beachten. Weil es sich um eine normale Leistungsklage handelt, gilt § 802 ZPO hier nicht.
Der Gläubiger muss diese Klage bei dem Gericht einlegen, bei dem der Schuldner seine Forderung gegen den Drittschuldner einklagen müsste. Bei einer Lohnpfändung beispielsweise wäre das Arbeitsgericht zuständig.
Welches Gericht sachlich zuständig ist, richtet sich also immer nach dem Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Drittschuldner, aus dem sich die gepfändete Forderung ergibt.
Je nach Streitwert ist die Drittschuldnerklage beim Amtsgericht oder Landgericht des Drittschuldners einzulegen. Bei einem Streitwert von bis zu 5.000 Euro ist das Amtsgericht zuständig, bei einem höheren Streitwert das Landgericht.
Gut zu wissen: Besitzt der Schuldner bereits einen Vollstreckungstitel gegen den Drittschuldner, so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers – mit der Folge, dass die Drittschuldnerklage unzulässig ist. Denn in diesem Fall hat die Titelumschreibung zugunsten des Gläubigers Vorrang.
Drittschuldnerklage – weitere Voraussetzungen im Überblick
Die Drittschuldnerklage hat nur dann Erfolg, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Einziehungsberechtigung des Gläubigers: Dies setzt eine wirksame Forderungspfändung und damit einen wirksamen – und dem Drittschuldner zugestellten – Pfändungs- und Überweisungsbeschluss voraus.
- Bestehen der gepfändeten Forderung: Der Gläubiger muss nachweisen, dass die Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner tatsächlich besteht.
- Keine Einwendungen des Drittschuldners gegen seine Inanspruchnahme: Der Drittschuldner kann zum Beispiel Einwendungen gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorbringen, etwa Zustellungsfehler
Exkurs: § 840 ZPO und die Drittschuldnerklage
Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss der Drittschuldner die Drittschuldnerklärung abgeben. Mithilfe dieser Auskunft kann der Gläubiger einschätzen, ob es überhaupt Sinn macht, seine Forderung per Zwangsvollstreckung durchzusetzen oder ob er damit besser noch wartet, weil gerade ein anderer Gläubiger die Pfändung betreibt.
Bei dieser Drittschuldnerklärung handelt es sich allerdings um eine Obliegenheit des Drittschuldners, die allein nicht eingeklagt werden kann.
Deshalb hat der Gesetzgeber in § 840 II 2 ZPO die Schadensersatzpflicht des Drittschuldners verankert. Er haftet dem Gläubiger für den Schaden, der ihm aufgrund der verweigerten Mitwirkung entsteht. Damit trägt der Drittschuldner auch das mit einer Drittschuldnerklage verbundene Prozessrisiko. Das heißt, er muss auch für die Verfahrenskosten des Gläubigers aufkommen.
Dieser Umstand ist vor allem bei der Lohnpfändung relevant, denn hier ist das Arbeitsgericht für die Drittschuldnerklage zuständig. Dort trägt allerdings jede Partei ihre Verfahrenskosten selbst, egal, wie das Verfahren endet. Aufgrund des § 840 II 2 ZPO muss allerdings der Drittschuldner für die Verfahrenskosten des Gläubigers aufkommen.