Drittschuldner bei einer Pfändung: Welche Besonderheiten gibt es?

Das Wichtigste zur Pfändung beim Drittschuldner

Wer bzw. was ist ein Drittschuldner bei einer Pfändung?

Im Rahmen einer Pfändung ist ein Drittschuldner eine natürliche oder juristische Person, die zum Gläubiger selbst keine direkte Geschäftsbeziehung hat. Sie ist jedoch dem Schuldner gegenüber zu Zahlungen bzw. anderen geldwerten Leistungen verpflichtet. Mehr dazu hier.

Wie viele Drittschuldner sind bei einer Pfändung zulässig?

Es gibt keine gesetzliche Begrenzung dafür, wie viele Drittschuldner beteiligt sein können. Eine Pfändung gegen mehrere Drittschuldner erfordert lediglich, dass der Gläubiger sich auch für jeden davon einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) einholt und alle eine eigene Drittschuldnererklärung abgeben.

Welche Folgen drohen einem Drittschuldner, der seinen Pflichten nicht nachkommt?

Vernachlässigen Drittschuldner während einer Pfändung ihre Pflichten (bspw. weil sie dem Gläubiger kein Geld zahlen), kann dieser gerichtlich gegen sie vorgehen. Mehr erfahren Sie in diesem Abschnitt.

Drittschuldner bei einer Pfändung – Definition & Bedeutung

Wer ist ein potenzieller Drittschuldner? Bspw. Ihre Bank bei einer Pfändung Ihres Kontos.
Wer ist ein potenzieller Drittschuldner? Bspw. Ihre Bank bei einer Pfändung Ihres Kontos.

Eine Drittschuldnerpfändung lässt sich in der Regel als ein Verfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung verstehen. Dabei pfändet ein Gläubiger die Forderungen eines Schuldners gegenüber Dritten, um seine eigenen offenen Forderungen gegenüber dem Schuldner zu begleichen. In diesem Kontext bezeichnet der Begriff „Drittschuldner“ bei einer Pfändung also die Person oder Institution, die dem Schuldner etwas schuldet.

Welche unterschiedlichen Drittschuldner es geben kann und was jeweils die Besonderheiten sind, veranschaulicht Ihnen einmal die folgende Tabelle:

Pfändungs­artErklä­rungBesonder­heiten
Steuer­pfändungPfän­dung mit dem Finanz­amt als Dritt­schuldner (z. B. Rück­erstattungs­ansprüche des Schuldners)- Pfän­dungs­freigrenzen gelten für Steuerer­stattungen nicht – sie sind grund­sätzlich immer pfänd­bar
Konto­pfändungPfän­dung mit der Bank als Dritt­schuldner (z. B. wenn das Konto des Schuld­ners ge­pfändet werden soll)- Bank sperrt den gepfän­deten Geld­betrag auf dem Konto
- ein Pfän­dungsschutz­konto (P-Konto) schützt einen ge­wissen Grund­freibetrag (derzeit 1.500 Euro)
Lohn­pfändungPfän­dung mit dem Arbeit­geber als Dritt­schuldner (z. B. das Gehalt des Schuldners)- Pfän­dungs­freigrenzen gelten
- Arbeit­geber muss den pfändbaren Teil des Gehalts direkt an den Gläubiger über­weisen
Betriebs­renten­pfändungPfän­dung der Betriebs­rente mit Dritt­schuldner (bspw. der Rentenkasse oder der privaten Renten­versicherung)- gesetz­liche und private Ren­ten unter­liegen Pfän­dungs­schutz (d. h. nur was die Pfändungs­freibeträge übersteigt, ist pfänd­bar)
Miet­pfändungPfän­dung von Mietein­nahmen mit Dritt­schuldner (bspw. dem Vermieter des Schuldners)- ab der PfÜB-Zu­stellung muss Miete an Gläu­biger gezahlt werden
- kommt es vor der Er­lassung des Miet­pfändungs­beschlusses zum vorläufigen Zahlungs­verbot durch den Gerichts­vollzieher, darf aus­stehende Miete trotz­dem nicht mehr an den Ver­mieter gezahlt werden und wird vor­erst beschlag­nahmt
Arbeits­losengeld­pfändungPfän­dung von Arbeits­losen­geld mit Dritt­schuldner (bspw. der Bundes­agentur für Ar­beit)- Pfän­dungs­freigrenzen wie bei Lohn­pfän­dungen
- alle Sozial­leis­tungen, die für den Lebens­unterhalt essen­tiell sind, gelten in der Regel als un­pfändbar
Eigen­geld­pfändung bei Straf­gefan­genenPfän­dung von Eigen­geld mit Dritt­schuldner (bspw. der zu­ständigen Justiz­vollzugs­anstalt, in der sich der Schuld­ner befindet)- nur Eigen­geld von Inhaf­tierten ist pfänd­bar (das Haus­geld für Ein­käufe und das Überbrückungs­geld für die Siche­rung des Lebens­unter­halts in den ersten 4 Wochen nach der Ent­lassung nicht)

Wichtig: Bei der Pfändung von Miete muss der Drittschuldner (bspw. der Mieter) die Mietzahlungen nicht an den Schuldner (Vermieter) überweisen, sondern an den Gläubiger. Gleiches gilt für alle Fälle der Drittschuldnerpfändung – ob für die Agentur für Arbeit und Arbeitslosengeld oder eine Justizvollzugsanstalt (JVA) und das Eigengeld von Strafgefangenen.

Ablauf einer Drittschuldnerpfändung

Verlangt ein Gläubiger eine Drittschuldnererklärung, müssen Drittschuldner bei einer Pfändung diese auch einreichen.
Verlangt ein Gläubiger eine Drittschuldnererklärung, müssen Drittschuldner bei einer Pfändung diese auch einreichen.
  1. Der Gläubiger erwirbt einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel (bspw. einen Vollstreckungsbescheid oder ein gerichtliches Urteil) gegen den jeweiligen Schuldner.
  2. Im Anschluss erlässt der Gläubiger einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). Dieser sorgt dafür, dass eine Forderung, die der Schuldner gegenüber einem Drittschuldner hat, an den Gläubiger gepfändet werden kann.
  3. Ist der PfÜB ausgefertigt, wird in der Regel der zuständige Gerichtsvollzieher damit beauftragt, dem Drittschuldner diesen zuzustellen. Hat er den Beschluss per Post bekommen, ist ihm von dem Zeitpunkt an untersagt, weitere Forderungen an den Schuldner auszuzahlen.
  4. Nach Erhalt des Beschlusses kann ein Drittschuldner bei einer Pfändung auch vom Gläubiger verpflichtet werden, eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Das bedeutet, dass er innerhalb von 2 Wochen Auskunft darüber geben muss, welche Forderung zwischen ihm und dem Schuldner besteht (Arbeitslohn, Miete etc.). Außerdem spielt es eine Rolle, ob schon andere Gläubiger die Forderung für sich beanspruchen bzw. bereits eine Pfändung dieser stattgefunden hat. Die Erklärung selbst ist sowohl mündlich als auch schriftlich möglich – erstere Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn der Gerichtsvollzieher die Zustellung direkt übernimmt.

Wichtig: Nachdem die Erklärung des Drittschuldners zu bestehenden Forderungen des Schuldners eingegangen ist, hat der Drittschuldner während der Pfändung die Aufgabe, das Geld stattdessen dem Gläubiger zu zahlen. Das geschieht unter der Berücksichtigung etwaiger Pfändungsfreigrenzen. Liegt ein Anteil der Forderung unter dieser Grenze, steht dieser also weiterhin dem Schuldner zu.

Haben Sie beim derzeitigen Pfändungsfreibetrag von 1.500 Euro (Stand: 2025) bspw. ein Bruttoeinkommen von 3.000 Euro im Monat, muss der Arbeitgeber die Hälfte davon an Sie und die andere an Ihren Gläubiger überweisen.

Pflichtbrüche während einer Pfändung: Folgen für Drittschuldner

Eine Konsequenz für die Verteitelung einer Pfändung beim Drittschuldner kann auch ein Gerichtsprozess sein.
Eine Konsequenz für die Verteitelung einer Pfändung beim Drittschuldner kann auch ein Gerichtsprozess sein.

Ein Drittschuldner zahlt trotz eingeleiteter Pfändung weiterhin Geld an den Schuldner – welche Konsequenzen kann das für ihn bedeuten?

Grundsätzlich macht er sich dann gegenüber dem Gläubiger schadensersatzpflichtig. Grund für diesen Schadensersatz ist, dass Drittschuldner bei einer Pfändung prinzipiell kein Geld vorenthalten dürfen, das eigentlich den jeweiligen Gläubigern zusteht:

  • Zahlen Sie z. B. als Arbeitgeber weiterhin das komplette Bruttogehalt (d. h. den zu pfändenden und den von der Pfändung freigestellten Betrag) an den Schuldner aus, müssen Sie den Gläubiger in der Regel mit dem Pfändungsbetrag entschädigen.
  • Im Falle von 3.000 Euro Gehalt fallen also die 1.500 Euro, die Sie dem Schuldner unrechtmäßig überwiesen haben, als zusätzliche Schadenersatzzahlung an.

Vereiteln Drittschuldner sogar eine Zwangsvollstreckung, weil sie Geld vorenthalten, können gemäß § 288 des Strafgesetzbuchs (StGB) auch eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren auf sie zukommen.

Wichtig: Der Gläubiger muss prinzipiell immer eine Einziehungs- bzw. Drittschuldnerklage gegen Drittschuldner bei einer Pfändung erheben, die sich weigern, Forderungen zu begleichen. Nur so kann er im Zweifelsfall vor Gericht durchsetzen, dass Zahlungen auch tatsächlich erfolgen. Dabei dürfen unter anderem die folgenden Angaben nicht fehlen.

  1. die jeweils auszuzahlenden Geldbeträge
  2. in welchem Zeitraum die Geldbeträge zu zahlen sind
  3. von welchem Drittschuldner der Gläubiger welche Zahlung verlangt

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann absolvierte sein Studium an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er in Dublin seinen Master of Laws (LL. M.). Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Als Autor für schuldnerberatung.de befasst er sich u. a. mit dem Insolvenzrecht.

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