Das Wichtigste zur Pfändung beim Drittschuldner
Im Rahmen einer Pfändung ist ein Drittschuldner eine natürliche oder juristische Person, die zum Gläubiger selbst keine direkte Geschäftsbeziehung hat. Sie ist jedoch dem Schuldner gegenüber zu Zahlungen bzw. anderen geldwerten Leistungen verpflichtet. Mehr dazu hier.
Es gibt keine gesetzliche Begrenzung dafür, wie viele Drittschuldner beteiligt sein können. Eine Pfändung gegen mehrere Drittschuldner erfordert lediglich, dass der Gläubiger sich auch für jeden davon einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) einholt und alle eine eigene Drittschuldnererklärung abgeben.
Vernachlässigen Drittschuldner während einer Pfändung ihre Pflichten (bspw. weil sie dem Gläubiger kein Geld zahlen), kann dieser gerichtlich gegen sie vorgehen. Mehr erfahren Sie in diesem Abschnitt.
Inhalt
Drittschuldner bei einer Pfändung – Definition & Bedeutung
Eine Drittschuldnerpfändung lässt sich in der Regel als ein Verfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung verstehen. Dabei pfändet ein Gläubiger die Forderungen eines Schuldners gegenüber Dritten, um seine eigenen offenen Forderungen gegenüber dem Schuldner zu begleichen. In diesem Kontext bezeichnet der Begriff „Drittschuldner“ bei einer Pfändung also die Person oder Institution, die dem Schuldner etwas schuldet.
Welche unterschiedlichen Drittschuldner es geben kann und was jeweils die Besonderheiten sind, veranschaulicht Ihnen einmal die folgende Tabelle:
Pfändungsart | Erklärung | Besonderheiten |
---|---|---|
Steuerpfändung | Pfändung mit dem Finanzamt als Drittschuldner (z. B. Rückerstattungsansprüche des Schuldners) | - Pfändungsfreigrenzen gelten für Steuererstattungen nicht – sie sind grundsätzlich immer pfändbar |
Kontopfändung | Pfändung mit der Bank als Drittschuldner (z. B. wenn das Konto des Schuldners gepfändet werden soll) | - Bank sperrt den gepfändeten Geldbetrag auf dem Konto - ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt einen gewissen Grundfreibetrag (derzeit 1.500 Euro) |
Lohnpfändung | Pfändung mit dem Arbeitgeber als Drittschuldner (z. B. das Gehalt des Schuldners) | - Pfändungsfreigrenzen gelten - Arbeitgeber muss den pfändbaren Teil des Gehalts direkt an den Gläubiger überweisen |
Betriebsrentenpfändung | Pfändung der Betriebsrente mit Drittschuldner (bspw. der Rentenkasse oder der privaten Rentenversicherung) | - gesetzliche und private Renten unterliegen Pfändungsschutz (d. h. nur was die Pfändungsfreibeträge übersteigt, ist pfändbar) |
Mietpfändung | Pfändung von Mieteinnahmen mit Drittschuldner (bspw. dem Vermieter des Schuldners) | - ab der PfÜB-Zustellung muss Miete an Gläubiger gezahlt werden - kommt es vor der Erlassung des Mietpfändungsbeschlusses zum vorläufigen Zahlungsverbot durch den Gerichtsvollzieher, darf ausstehende Miete trotzdem nicht mehr an den Vermieter gezahlt werden und wird vorerst beschlagnahmt |
Arbeitslosengeldpfändung | Pfändung von Arbeitslosengeld mit Drittschuldner (bspw. der Bundesagentur für Arbeit) | - Pfändungsfreigrenzen wie bei Lohnpfändungen - alle Sozialleistungen, die für den Lebensunterhalt essentiell sind, gelten in der Regel als unpfändbar |
Eigengeldpfändung bei Strafgefangenen | Pfändung von Eigengeld mit Drittschuldner (bspw. der zuständigen Justizvollzugsanstalt, in der sich der Schuldner befindet) | - nur Eigengeld von Inhaftierten ist pfändbar (das Hausgeld für Einkäufe und das Überbrückungsgeld für die Sicherung des Lebensunterhalts in den ersten 4 Wochen nach der Entlassung nicht) |
Wichtig: Bei der Pfändung von Miete muss der Drittschuldner (bspw. der Mieter) die Mietzahlungen nicht an den Schuldner (Vermieter) überweisen, sondern an den Gläubiger. Gleiches gilt für alle Fälle der Drittschuldnerpfändung – ob für die Agentur für Arbeit und Arbeitslosengeld oder eine Justizvollzugsanstalt (JVA) und das Eigengeld von Strafgefangenen.
Ablauf einer Drittschuldnerpfändung
- Der Gläubiger erwirbt einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel (bspw. einen Vollstreckungsbescheid oder ein gerichtliches Urteil) gegen den jeweiligen Schuldner.
- Im Anschluss erlässt der Gläubiger einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). Dieser sorgt dafür, dass eine Forderung, die der Schuldner gegenüber einem Drittschuldner hat, an den Gläubiger gepfändet werden kann.
- Ist der PfÜB ausgefertigt, wird in der Regel der zuständige Gerichtsvollzieher damit beauftragt, dem Drittschuldner diesen zuzustellen. Hat er den Beschluss per Post bekommen, ist ihm von dem Zeitpunkt an untersagt, weitere Forderungen an den Schuldner auszuzahlen.
- Nach Erhalt des Beschlusses kann ein Drittschuldner bei einer Pfändung auch vom Gläubiger verpflichtet werden, eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Das bedeutet, dass er innerhalb von 2 Wochen Auskunft darüber geben muss, welche Forderung zwischen ihm und dem Schuldner besteht (Arbeitslohn, Miete etc.). Außerdem spielt es eine Rolle, ob schon andere Gläubiger die Forderung für sich beanspruchen bzw. bereits eine Pfändung dieser stattgefunden hat. Die Erklärung selbst ist sowohl mündlich als auch schriftlich möglich – erstere Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn der Gerichtsvollzieher die Zustellung direkt übernimmt.
Wichtig: Nachdem die Erklärung des Drittschuldners zu bestehenden Forderungen des Schuldners eingegangen ist, hat der Drittschuldner während der Pfändung die Aufgabe, das Geld stattdessen dem Gläubiger zu zahlen. Das geschieht unter der Berücksichtigung etwaiger Pfändungsfreigrenzen. Liegt ein Anteil der Forderung unter dieser Grenze, steht dieser also weiterhin dem Schuldner zu.
Haben Sie beim derzeitigen Pfändungsfreibetrag von 1.500 Euro (Stand: 2025) bspw. ein Bruttoeinkommen von 3.000 Euro im Monat, muss der Arbeitgeber die Hälfte davon an Sie und die andere an Ihren Gläubiger überweisen.
Pflichtbrüche während einer Pfändung: Folgen für Drittschuldner
Ein Drittschuldner zahlt trotz eingeleiteter Pfändung weiterhin Geld an den Schuldner – welche Konsequenzen kann das für ihn bedeuten?
Grundsätzlich macht er sich dann gegenüber dem Gläubiger schadensersatzpflichtig. Grund für diesen Schadensersatz ist, dass Drittschuldner bei einer Pfändung prinzipiell kein Geld vorenthalten dürfen, das eigentlich den jeweiligen Gläubigern zusteht:
- Zahlen Sie z. B. als Arbeitgeber weiterhin das komplette Bruttogehalt (d. h. den zu pfändenden und den von der Pfändung freigestellten Betrag) an den Schuldner aus, müssen Sie den Gläubiger in der Regel mit dem Pfändungsbetrag entschädigen.
- Im Falle von 3.000 Euro Gehalt fallen also die 1.500 Euro, die Sie dem Schuldner unrechtmäßig überwiesen haben, als zusätzliche Schadenersatzzahlung an.
Vereiteln Drittschuldner sogar eine Zwangsvollstreckung, weil sie Geld vorenthalten, können gemäß § 288 des Strafgesetzbuchs (StGB) auch eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren auf sie zukommen.
Wichtig: Der Gläubiger muss prinzipiell immer eine Einziehungs- bzw. Drittschuldnerklage gegen Drittschuldner bei einer Pfändung erheben, die sich weigern, Forderungen zu begleichen. Nur so kann er im Zweifelsfall vor Gericht durchsetzen, dass Zahlungen auch tatsächlich erfolgen. Dabei dürfen unter anderem die folgenden Angaben nicht fehlen.
- die jeweils auszuzahlenden Geldbeträge
- in welchem Zeitraum die Geldbeträge zu zahlen sind
- von welchem Drittschuldner der Gläubiger welche Zahlung verlangt