Das Wichtigste zur Pfändung bei Bezug der Grundsicherung
Erhalten Sie als arbeitssuchende Person Bürgergeld, so unterliegt diese Grundsicherung der Pfändung. Denn laut § 54 Abs. 4 SGB I sind sie dem Arbeitseinkommen gleichgestellt.
Bei der Pfändung der Grundsicherung gilt dieselbe Pfändungsfreigrenze wie bei der Lohnpfändung. Das heißt, bis zu 1.499,99 € monatlich sind unpfändbar. An dieser Stelle erfahren Sie mehr.
Im Falle einer Kontopfändung besteht die Gefahr, dass eine solche Nachzahlung gepfändet wird, wenn der Freibetrag auf dem P-Konto nicht ausreicht. Mithilfe einer P-Konto-Bescheinigung schützen Sie Ihre Nachzahlungen. Weitere Informationen finden Sie in diesem Abschnitt.
Inhalt
Darf die Grundsicherung überhaupt gepfändet werden?
Bestimmte Sozialleistungen erklärt der Gesetzgeber in § 54 SGB I für unpfändbar – nicht jedoch laufende Geldleistungen mit Lohnersatzfunktion. Sie dürfen laut § 54 Absatz 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Das betrifft insbesondere:
- Arbeitslosengeld
- Grundsicherung für arbeitssuchende, erwerbsfähige Menschen (Bürgergeld)
- Grundsicherung für erwerbsunfähige Personen
- Krankengeld
- gesetzliche Altersrente
Folglich ist die Grundsicherung pfändbar. Dieser Sozialleistungsanspruch stellt eine Forderung dar und kann deshalb nach den Regelungen der §§ 829 ff. ZPO gepfändet werden. Der Gläubiger einer Person, die Grundsicherung bezieht, kann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für die Forderungspfändung dieser Sozialleistung beantragen. Der zuständige Sozialhilfeträger wird damit zum Drittschuldner.
Pfändungsfreigrenze: In welcher Höhe darf die Grundsicherung gepfändet werden?
Bei der Pfändung der Grundsicherung ist die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO einzuhalten. Das heißt, Bezüge von bis zu 1.499,99 € pro Monat sind unpfändbar, sofern der Schuldner nicht unterhaltspflichtig ist.
Im Falle einer gesetzlichen Unterhaltspflicht steigt die Pfändungsfreigrenze wie folgt:
- 2.059,99 € bei einer unterhaltsberechtigten Person
- 2.369,99 € bei zwei unterhaltsberechtigten Personen
- 2.679,99 € bei drei unterhaltsberechtigten Personen
- 2.999,99 € bei vier unterhaltsberechtigten Personen
Dieser Pfändungsfreibetrag steht allein dem Schuldner als Leistungsempfänger zu, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Da die Grundsicherung diesen Betrag gewöhnlich nicht erreicht, ist diese Sozialleistung letztendlich doch nicht pfändbar.
Kontopfändung: Was darf von der Grundsicherung gepfändet werden?
Im Falle einer Kontopfändung ist die gesamte Sozialleistung pfändbar, wenn das Geld auf einem normalen Girokonto eingeht.
Zwar gilt der gesetzliche Pfändungsschutz auch bei dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahme, allerdings berücksichtigt die Bank die Pfändungsfreigrenzen hier nicht automatisch. Vielmehr kann der Gläubiger dann auf das gesamte Bankguthaben zugreifen.
Um dies zu verhindern und zumindest den Pfändungsfreibetrag zu sichern, muss der Schuldner sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Dann ist zumindest der Grundfreibetrag von 1.500 € je Kalendermonat vor der Pfändung geschützt.
Darf eine nachgezahlte Grundsicherung gepfändet werden?
Eine Nachzahlung der Grundsicherung für einen bereits vergangenen Zeitraum führt schnell dazu, dass der geschützte Freibetrag nicht mehr ausreicht. Dadurch wird die Nachzahlung der Grundsicherung pfändbar, weil es auch dafür keinen automatischen Pfändungsschutz gibt.
- Wer eine solche Nachzahlung auf seinem P-Konto erhält, sollte umgehend prüfen, ob der aktuelle Freibetrag dadurch überschritten wird.
- Wenn ja, muss er sich schnellstmöglich eine P-Konto-Bescheinigung für die Erhöhung des Freibetrags besorgen und diese bei der Bank vorlegen.
- Die Bank ist verpflichtet, diese Bescheinigung zu berücksichtigen und den Pfändungsschutz auf dem Konto zu erhöhen.
Gut zu wissen: Laut §§ 904 I, 902 Nr. 4 ZPO darf eine Grundsicherung nicht gepfändet werden, wenn sie „zu einem späteren Zeitpunkt, als dem Monat, auf den sich die Leistungen beziehen, ausbezahlt“ wird. Allerdings muss der Schuldner dafür einen Nachweis über den zusätzlichen Pfändungsschutz erbringen.