Das Wichtigste zur Beugehaft in Deutschland
Laut Definition ist Beugehaft ein Ordnungsmittel, dass dazu dient, die Ordnung im Gerichtsverfahren aufrechtzuerhalten. Nur der Richter darf diese Maßnahme anordnen. An dieser Stelle lesen Sie eine ausführlichere Erläuterung.
In Beugehaft kommen Zeugen auf Anordnung des Gerichts, wenn sie unrechtmäßig ihre Zeugenaussage verweigern oder trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vor Gericht erscheinen. Näheres erfahren Sie hier.
Nein. Niemand kommt wegen seiner Schulden ins Gefängnis. Für den Fall, dass der Schuldner sich weigert, die Vermögensauskunft abzugeben, kann der Gläubiger einen Haftbefehl und die Anordnung der Erzwingungshaft beantragen. Das erklären wir an dieser Stelle etwas genauer.
Inhalt
Was ist Beugehaft? Bedeutung & Definition
Die Beugehaft kommt lediglich im Gerichtsverfahren zur Anwendung und darf auch nur von einem Richter angeordnet werden.
Der Richter kann diese Beugungshaft anordnen, um einen Zeugen zur Aussage zu zwingen, wenn dieser sich widerrechtlich weigert auszusagen:
- Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge im Zivilverfahren nicht vor Gericht oder verweigert er unrechtmäßig die Aussage, so darf das Gericht ihm die dadurch entstehenden Kosten sowie ein Ordnungsgeld auferlegen und für den Fall, dass dieses nicht bezahlt wird, Ordnungshaft anordnen.
- Für das Strafverfahren ist die Beugehaft in der StPO geregelt, genauer in § 70 Strafprozessordnung. Laut Absatz 2 dieser Vorschrift darf diese Form der Freiheitsentziehung höchstens sechs Monate dauern, „jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug […] hinaus.“
Neben der Beugehaft sieht das Gesetz noch weitere Ordnungsmittel etwa gegen Zuschauer vor. Das Gericht kann beispielsweise anordnen, dass Personen den Sitzungssaal verlassen muss, wenn sie sich ungebührlich verhalten.
Beugehaft – Wegen Schulden ins Gefängnis?
Wie bereits oben angedeutet, handelt es sich bei dieser Form der Freiheitsentziehung um ein Ordnungsmittel. Das Gericht oder der Gläubiger wird also niemanden in Beugehaft nehmen lassen, um Schulden einzutreiben.
Es wird also niemand allein deshalb eingesperrt, weil er seinen Verbindlichkeiten nicht bezahlen kann. Das ist in Deutschland auch gar nicht zulässig.
Aber: Das Gesetz sieht neben der Beugehaft auch eine Erzwingungshaft vor – allerdings nur für den Fall, dass ein Schuldner sich weigert, der Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft nachzukommen.
Dann darf der Gläubiger einen Antrag nach § 802g ZPO stellen. Darin ist Folgendes geregelt:
„(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.
(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.“
Stark vereinfacht ausgedrückt, ist dies auch eine Form der „Beugehaft“. Denn die Erzwingungshaft nach § 802g ZPO dient als Druckmittel bzw. Beugemittel und soll den Schuldner dazu veranlassen, doch noch seine Vermögensauskunft abzugeben. Die Haft dauert allerhöchstens sechs Monate und endet, sobald der Schuldner die Vermögensauskunft abgibt. Die Schulden bleiben allerdings weiterhin bestehen – trotz Haft und trotz Vermögensauskunft.
Der Gläubiger darf aber erst dann den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen, wenn er eine titulierte Forderung besitzt, beispielsweise in Form eines Urteils oder eines Vollstreckungsbescheids.