Das Wichtigste zum Bankrott als Straftat
Die Insolvenz des Schuldners, also seine Überschuldung oder (drohende) Zahlungsunfähigkeit, ist nicht strafbar. Nur wenn diese Insolvenz z. B. absichtlich herbeigeführt wird, macht sich der Schuldner unter Umständen strafbar.
Bankrott ist eine Straftat, die im Zusammenhang mit der eigenen (drohenden) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung steht.
Welche Handlungen des Schuldners als eine Insolvenzstraftat gelten, zählt § 283 StGB auf. Hierzu gehört es z. B., dass der Schuldner bei Insolvenz Vermögensbestandteile, die zur Insolvenzmasse gehören, verheimlicht, beiseite schafft oder zerstört.
Inhalt
Der Bankrott im StGB als wichtigste Insolvenzstraftat
Wer zahlungsunfähig oder überschuldet ist, gilt umgangssprachlich als bankrott. § 283 Strafgesetzbuch (StGB) sieht sogar einen Straftatbestand mit diesem Titel vor. Danach sind bestimmte Handlungen, die im Zusammenhang mit einer bestehenden oder drohenden Zahlungsunfähigkeit stehen, unter Strafe gestellt.
Diese Vorschrift im StGB zum Bankrott ist die wichtigste im Insolvenzstrafrecht, welches die Insolvenzmasse vor böswilligen oder unwirtschaftlichen Eingriffen schützen soll. Zu dieser Masse gehört das gesamte Vermögen des Schuldners, das er vor der Insolvenzeröffnung und während des Insolvenzverfahrens erworben hat oder erwirbt.
Dieses Schuldnervermögen wird vom Insolvenzverwalter in Besitz genommen, verwaltet, verwertet und anschließend an die Insolvenzgläubiger verteilt.
Eine böswillige oder leichtfertige Verminderung der Insolvenzmasse würde damit deren Interesse beeinträchtigen, ihre berechtigten Geldforderungen gegen den Insolvenzschuldner beglichen zu bekommen.
Weitere Insolvenzstraftaten (umgangssprachlich Bankrottstraftaten oder Bankrottdelikte) sind die Gläubigerbegünstigung (§ 283 c StGB) und die Schuldnerbegünstigung (§ 283 d StGB).
Vorsätzlicher Bankrott nach Paragraph 283 StGB
§ 283 StGB ist sehr komplex und umfangreich. Absatz 1 regelt den Grundtatbestand des Bankrotts, wonach acht Handlungen (Nr. 1 bis Nr. 8) strafbar sind:
- Beiseiteschaffen von Bestandteilen der Insolvenzmasse, z. B. von beweglichen und unbeweglichen Sachen.
- Verlustgeschäfte, Spekulationsgeschäfte und Differenzgeschäfte
- Beschaffen von Waren oder Wertpapieren auf Kredit, also ohne sofortige Bezahlung
- Vortäuschen von Rechten anderer oder das Anerkennen angeblicher, tatsächlich aber nicht bestehender Rechte
- Verletzung der Pflicht, Handelsbücher zu führen
- Beiseiteschaffen, Verheimlichen, Zerstören oder Beschädigen von Handelsbüchern, um einen Überblick über die Vermögenslage zu erschweren oder zu verhindern
- Verletzung der Pflicht, Bilanzen aufzustellen
- Nummer 8 ist ein sogenannter Auffangtatbestand. Er erfasst alle Handlungen des Schuldners, die auf eine Verringerung seines Vermögens abzielen oder mit welchen er seine geschäftlichen Verhältnisse verheimlichen oder verschleiern will.
Als strafbarer Bankrott gilt nach Absatz 2 die Herbeiführung der eigenen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, durch eine der oben benannten Verhaltensweisen.
Der Unterschied zwischen § 283 Abs. 1 und Abs. 2 StGB liegt im Zeitpunkt der Handlung. Während sich der Täter im Falle einer Straftat nach Abs. 1 bereits in einer wirtschaftlichen Notlage befindet, führt er diese im Falle vom Abs. 2 selbst herbei.
Schuldner müssen jedoch nicht befürchten, dass sie allein deshalb eine Straftat begehen, weil sie Schulden haben. Auch in einem Insolvenzverfahren laufen sie nicht ständig Gefahr, einen strafbaren Bankrott zu begehen.
Strafbar ist in diesem Zusammenhang nur ein vorsätzliches Verhalten in Bezug auf die wirtschaftliche Krise. Das bedeutet …
- bei Handlungen im Sinne des Abs. 1, dass sich der Täter bewusst sein muss, dass ihm die Zahlungsunfähigkeit droht oder diese schon eingetreten ist und
- im Falle von Abs. 2, dass der Täter sich darüber im Klaren ist, dass er mit seinem Verhalten die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung verursacht.
Sollten Sie sich unsicher sein, was Sie während eines solchen Verfahrens tun dürfen und was nicht, können Sie sich zum Beispiel von einer Schuldnerberatung unterstützen lassen. Diese Beratungsstellen bieten oft auch eine Insolvenzberatung an.
Strafmaß beim Bankrott
Der Bankrott wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Wie hoch die Strafe im Einzelfall ausfällt, hängt von den Tatumständen ab.
Das Strafgericht wird dabei insbesondere den entstandenen Schaden und die kriminelle Energie des Täters berücksichtigen.
Handelt es sich um einen besonders schweren Fall des Bankrotts, so sieht § 283a StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Mit einer Geldstrafe kommt der Schuldner dann nicht mehr davon.
Informative Ratgeber über Insolvenzstraftaten in Deutschland:
Sehr gut geschriebener und informativer Artikel 🙂