Das Wichtigste zum Aussonderungsrecht
Mit der Aussonderung können Gläubiger geltend machen, dass bestimmte Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse gehören.
Ein solches Aussonderungsrecht steht z. B. dem Verkäufer zu, der seinem Kunden vor dessen Insolvenzeröffnung eine Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft hat. Eigentumsvorbehalt bedeutet, dass der Käufer erst Eigentümer der Kaufsache wird, wenn er den gesamten Kaufpreis bezahlt hat – also z. B. nach der letzten Ratenzahlung.
Besteht ein solches Recht, muss der Insolvenzverwalter den davon betroffenen Gegenstand an den Aussonderungsberechtigten herausgeben.
Inhalt
Was ist ein Aussonderungsrecht? – Fallbeispiel zur Veranschaulichung
Stellen Sie sich vor, Sie handeln mit Maschinen. Einer Ihrer Kunden kauft eine davon und nimmt diese auch gleich mit. Weil er nicht in der Lage ist, den gesamten Kaufpreis sofort zu bezahlen, vereinbaren Sie mit ihm eine Ratenzahlung.
Normalerweise erwirbt der Käufer mit der Übergabe des gekauften Gegenstands das Eigentum hieran, unabhängig davon, ob er den Kaufpreis schon vollständig bezahlt hat oder nicht. Für Sie als Verkäufer hätte das unangenehme Folgen, wenn Ihr Kunde Insolvenz anmeldet: Sie hätten das Eigentum an Ihrer Maschine verloren, obwohl Ihr Schuldner diese noch nicht vollständig bezahlt hätte.
Ohne ein Aussonderungsrecht würde die Maschine als Schuldnervermögen in die Insolvenzmasse fallen, welche im Insolvenzverfahren verwertet und quotenmäßig an die Insolvenzgläubiger verteilt wird. Sie als Verkäufer könnten dann nur Ihren Anspruch auf den Restkaufpreis geltend machen, indem Sie diese Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden.
Manche Gläubiger können jedoch mehr als nur diese Quote vom Insolvenzverwalter verlangen, und zwar dann, wenn sie eine Sonderstellung gegenüber den anderen Gläubigern haben, z. B. in Form von einem Aussonderungsrecht.
Ein solches Aussonderungsrecht bestünde z. B., wenn Sie Ihre Maschinen nur unter Eigentumsvorbehalt verkaufen, sprich unter der Bedingung, dass Ihr Käufer erst in dem Moment das Eigentum erwirbt, in dem er den Kaufpreis vollständig bezahlt hat. In diesem Fall könnten Sie bei Insolvenz verlangen, dass die Maschine ausgesondert, also an Sie herausgegeben wird.
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Wann besteht ein Aussonderungsrecht? – Voraussetzungen
Geregelt ist das Aussonderungsrecht in der InsO, und zwar in § 47 Insolvenzordnung. Mit diesem Recht begehrt ein Gläubiger die Herausgabe eines fremden Gegenstands, der nicht dem Schuldner und damit nicht zur Insolvenzmasse gehört. Diese fremden Sachen, die sich zur Zeit der Insolvenzeröffnung in der Masse befinden, muss der Verwalter an den wahren Berechtigten herausgeben.
Die aussonderungsberechtigten Gläubiger sind keine Insolvenzgläubiger. Sie haben mit dem Insolvenzverfahren nichts zu tun. Ihr Anspruch auf Aussonderung ergibt sich den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
Die folgenden Ansprüche sind typische Beispiele für ein Aussonderungsrecht:
- Herausgabeanspruch des Eigentümers nach § 985 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Anspruch des Eigentümers oder eines anderen Inhabers von Grundstücksrechten auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB
- Unterlassungsansprüche des Eigentümers nach § 1004 BGB
Das Aussonderungsrecht muss bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen. Das heißt, der Eigentumsvorbehalt muss bereits vor diesem Zeitpunkt vereinbart worden sein. Dann darf der Insolvenzverwalter den Gegenstand nicht verwerten, sondern muss ihn herausgeben.
Durchsetzung des Aussonderungsrechts – Rechte des Gläubigers
Der Gläubiger muss sein Aussonderungsrecht durch einen entsprechenden Antrag beim Insolvenzverwalter geltend machen. Hierbei ist der begehrte Gegenstand konkret zu benennen. Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob sich fremde Sachen in der Masse befinden. Nur wenn entsprechende Anhaltspunkte, z. B. in Form von Rechnungen oder Verträgen, bestehen, muss er diesen nachgehen.
Wenn es sich zweifelsfrei um fremdes Eigentum handelt, hat der Insolvenzverwalter dieses freiwillig herauszugeben. Weigert er sich, kann der aussonderungsberechtigte Gläubiger Klage vor einem Zivilgericht auf Herausgabe seines Gegenstands erheben.