Das Wichtigste zum Auslandsinkasso
Als Auslandsinkasso wird das Eintreiben von offenen Geldforderungen durch ein Inkasso-Unternehmen im Ausland bezeichnet.
In Deutschland müssen Inkassounternehmen im Rechtsdienstleistungsregister registriert sein. Weitere Kriterien für die Seriosität bzw. Unseriosität haben wir hier für Sie aufgelistet.
Innerhalb der EU können Gläubiger ihre Ansprüche mithilfe eines Europäischen Zahlungsbefehls durchsetzen.
Inhalt
Was sind Inkasso-Unternehmen?
Inkasso-Unternehmen treiben sowohl für Privatpersonen als auch andere Unternehmen offene Geldforderungen Dritter ein. In der Regel geschieht dies im Inlands- wie im Auslandsinkasso durch Zahlungserinnerungen, Mahnungen und ggf. dem Anstoßen von Mahnbescheiden sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Dieses Forderungsmanagement hilft dem beauftragenden Unternehmen, Zahlungsausfälle zu vermeiden und die eigene Liquidität zu erhalten. Um sowohl Personal als auch Kosten einzusparen, wird häufig auf die Dienste von Inkasso-Unternehmen zurückgegriffen. Aber auch entsprechend geschulte Anwälte können diese Aufgabe übernehmen.
Damit Gläubiger jedoch ein Unternehmen für Inlands- oder Auslandsinkasso beauftragen können, bedarf es
- einer berechtigten Forderung gegenüber dem Schuldner,
- des Zahlungsverzugs des Schuldners.
Inkasso international: Im Ausland Schulden eintreiben
Verkompliziert wird das Forderungsmanagement oftmals, wenn es sich um Auslandsinkasso handelt:
- Unterschiede im Rechtssystem: Häufig ähneln sich zwar die Rechtssysteme beider Länder, doch schon kleine Verschiedenheiten im Schuldrecht können das Eintreiben offener Forderungen komplex gestalten.
- Unterschiede in Kultur, Sitten und Gepflogenheiten: Im Kontakt zwischen Inkassounternehmen und Schuldner kann bereits die Formulierung der ersten Zahlungserinnerung über das Gelingen oder Scheitern des Einigungsversuchs entscheiden. Gerade beim Auslandsinkasso ist es daher wichtig, die landestypischen Konventionen zu kennen.
- Unterschiedliche Sprachen: Nicht zuletzt ist auch die Sprache ein wesentlicher Faktor. Die Kommunikation mit dem Schuldner sollte möglichst über einen Muttersprachler laufen.
Schon in den deutschsprachigen Nachbarländern kann es beim Auslandsinkasso zu Missverständnissen kommen. So ist es beispielsweise in Österreich üblich, dass ein Inkasso-Unternehmen in einer Zahlungserinnerung sehr höflich und vor allem ausführlich um die Begleichung des offenen Betrages bittet – während in Deutschland ein nüchtern-sachliches und kurzes Schriftstück der Konvention genügt.
Daher würde ein österreichischer Schuldner den Erhalt eines typisch deutschen Inkasso-Schreibens bestenfalls als unangemessen empfinden – im schlechtesten Fall reagiert er erst gar nicht auf den vermeintlich impertinenten Schrieb.
Zusammenarbeit mit auslandserfahrenen Partnern
Daher sollte im Fall von Auslandsinkasso-Maßnahmen immer auf die Hilfe von auslandserfahrenen Partnern gesetzt werden. Das können beispielsweise
- international tätige Anwälte,
- spezialisierte Inkasso-Unternehmen
- Inkasso-Unternehmen des betreffenden Landes
sein. Oft ist es allerdings schwierig zu beurteilen, welches ausländische Inkasso-Unternehmen seriös und zuverlässig arbeitet. Eine gute Alternative kann dann die Beauftragung eines inländischen Unternehmens mit Tochtergesellschaften oder Kooperationen in dem betreffenden Land sein.
Sinnvoll ist es außerdem, sich schon vor Vertragsabschluss mit den ausländischen Mentalitäten vertraut zu machen. Die oben genannten Partner können auch beratend zur Seite stehen, bevor überhaupt die Notwendigkeit für ein Forderungsmanagement aufkommt, etwa beim Kundenkontakt, dem Vertragswortlaut oder der zusätzlichen Absicherung des Geschäfts.
EU-Inkasso: Europäischer Zahlungsbefehl
Beim Inkasso im EU-Ausland bekommt der Schuldner in der Regel einen sogenannten Europäischen Zahlungsbefehl, wenn er auf die Zahlungserinnerungen und Mahnungen des Auslandsinkasso-Unternehmens nicht reagiert.
Seit 2006 ist die EG-Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments (EuMahnVO) in allen EU-Mitgliedsstaaten (außer Dänemark) gültig. Zuständig ist jeweils das Europäische Mahngericht im Land des Wohnsitzes des Antragstellers, d. h. des Gläubigers.
Gläubiger mit Sitz in Deutschland müssen sich daher vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Rahmen von Auslandsinkasso normalerweise an das Amtsgericht Berlin-Wedding wenden. Es ist zwingend vorgeschrieben, dass die speziellen Vordrucke der EuMahnVO bei der Antragstellung verwendet werden.
Laut EuMahnVO hat der Schuldner 30 Tage Zeit, gegen den Zahlungsbefehl Einspruch einzulegen. Danach wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und ist umgehend vollstreckbar, da er ebenso als Zahlungstitel fungiert. Der Titel wird in den anderen Mitgliedsstaaten anerkannt, sodass der Gläubiger bzw. das Auslandsinkasso-Unternehmen die entsprechenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betreiben kann – sofern alle nationalen Voraussetzungen des jeweiligen Staates erfüllt sind.
Schweiz, Norwegen, Island: Auslandsinkasso in europäischen Nicht-EU-Mitgliedern
Schweiz, Norwegen und Island sind zwar keine EU-Mitglieder, aber durch viele Abkommen mit der EU verbündet, etwa im Rahmen des Schengen-Raums. Der Europäische Zahlungsbefehl gilt jedoch mitnichten. Beispielsweise ist die Anerkennung und Durchsetzung von Forderungen ohne einen Schweizer Anwalt in der Eidgenossenschaft kaum möglich!
Auch beim Forderungsmanagement norwegischer oder isländischer Schuldner sollte ein entsprechender Anwalt kontaktiert werden. Stützen können sich Gläubiger auf das sogenannte Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
Auslandsinkasso im außereuropäischen Raum
Besonders kompliziert wird Auslandsinkasso, wenn es sich um den nichteuropäischen Raum handelt.
Denn die Rechtslage kann von Land zu Land stark variieren, ebenso wie die Schritte, die vor einer Durchsetzung der Forderung nötig sind oder die Anforderungen an wirksame Verträge. Hier spielen die jeweiligen nationalen Gesetze eine entscheidende Rolle.
Daher ist es vor allem bei außereuropäischen Vertragsabschlüssen für alle Parteien unerlässlich, einen Anwalt hinzuzuziehen. Nur dann ist gewährleistet, dass die Dokumente und Unterlagen den rechtlichen Anforderungen entsprechen oder dass zum Beispiel deutsches Recht gilt bzw. der Gerichtsstand in Deutschland liegt.
Zudem ist nicht in jedem Land festgelegt, wer die Kosten des Inkassos trägt. In Deutschland ist dies in der Regel der Schuldner, in anderen Ländern können diese jedoch auch beim Gläubiger verbleiben. Ein Auslandsinkasso-Unternehmen kann dahingehend informieren.
Lug und Trug beim Auslandsinkasso
Nicht immer arbeiten Inkasso-Unternehmen ehrlich und fair. Nicht nur Gläubiger, die beim Auslandsinkasso Hilfe benötigen, sollten genau die Seriosität des Unternehmens prüfen – auch Schuldner, welche ein Inkasso-Schreiben erhalten, sollten nicht aus Angst vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen blindlings die geforderte Summe zahlen.
Stutzig sollten Schuldner auch werden, wenn durch (versteckte) Androhungen die Zahlung erreicht werden soll. Folgende Drohungen sind im unseriösen Forderungsmanagement zum Beispiel beliebt:
- Hohe Inkassokosten: Zwar muss der Schuldner nach deutschem Recht die Kosten von Inlands- oder Auslandsinkasso tragen, diese dürfen jedoch normalerweise nicht höher ausfallen als jene Gebühren, die ein Anwalt für Inkassodienste berechnet.
- Angebliche Hausbesuche: In Deutschland haben Bürger das Recht, Personen den Zugang zu ihrer Wohnung oder ihrem Haus zu verweigern. Das gilt selbstverständlich auch für Mitarbeiter von Inkasso-Büros.
- Zwangsvollstreckungen wie Pfändungen: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung können nach deutschem Recht ausschließlich durch einen Gerichtsvollzieher durchgeführt werden, wofür wiederum ein Schuldtitel vorliegen muss. Ein Inkasso-Verfahren allein reicht nicht aus!
Auch Auslandsinkasso-Unternehmen, die deutsche Schuldner in die Pflicht nehmen wollen, müssen sich hieran halten.
Zudem ist der Schuldner zwingend schriftlich zu informieren, unter Angabe der Forderung und des Forderungsgrunds, den anfallenden Zinsen, den Inkasso-Kosten sowie dem Vertragsgegenstand. Auf Nachfrage ist dem Schuldner überdies der Auftraggeber und dessen Adresse mitzuteilen.
Gut zu wissen, dass die Kosten des Schuldners nicht höher ausfallen dürfen als die Gebühren, die ein Anwalt für Inkassodienste berechnet. Mir macht ein Mieter nun seit langer Zeit Probleme. Ich möchte dafür jetzt ebenfalls an ein Inkasso-Unternehmen wenden.
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir habe in Finnland ein Trecker gekauft aber leider nicht angeliefert wurde.Das Geld wurd auf ein Treuhndkonto überwiesen.Seid dem der ablieferungstermien verstrichen war, ist der e Mail Kontakt abgebrochen.Sind sie in der Lage das Geld wieder zu beschaffen.
MfG
Theo G.
Hallo Theo,
hier liegt ein Missverständnis vor. Wir sind selber kein Inkassounternehmen. Ansprechpartner finden Sie über eine Suche im Internet.
Ihr Team von schuldnerberatung.de