Das Wichtigste zum Arbeiten während einem Insolvenzverfahren
Es obliegt dem Schuldner zu arbeiten bei privater Insolvenz. Kommt er dieser Erwerbsobliegenheit nicht (ausreichend) nach, droht ihm die Versagung der Restschuldbefreiung.
Beschäftigungslose und erfolglose Selbstständige müssen sich laut Insolvenzordnung um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen, sich regelmäßig bewerben und ihre Bemühungen dokumentieren.
Es genügt normalerweise nicht, in Teilzeit zu arbeiten während dem Insolvenzverfahren, weil ein solcher Job nach Ansicht des BGH nicht angemessen ist. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn der Schuldner kleine Kinder betreuen muss. Hier finden Sie weitere Informationen zur Teilzeit während der Privatinsolvenz.
Inhalt
Gibt es eine Arbeitspflicht während der Privatinsolvenz?
Jeder Schuldner, der die Privatinsolvenz einschließlich Wohlverhaltensphase durchläuft, muss in dieser Zeit auf einen Teil seines Arbeitseinkommens verzichten. Er darf nur den Teil seines Gehalts behalten, der innerhalb der Pfändungsfreigrenze liegt.
Der Rest wird zur Entschuldung eingezogen und an die Gläubiger verteilt. Für den einen oder anderen betroffenen Arbeitnehmer kann dies demotivierend sein und die Frage aufkommen lassen, ob er wirklich arbeiten muss während seinem Insolvenzverfahren.
Eine Antwort darauf gibt die Insolvenzordnung:
„Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.“
[§ 287b InsO]
§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO wiederholt diese Obliegenheit für die Zeit der Wohlverhaltensphase. Beide Vorschriften regeln die Erwerbsobliegenheit. Wenn Sie wissen möchten, was Sie tun müssen, um dieser Obliegenheit hinreichend nachzukommen, wenden Sie sich an Online-Schuldenanalyse ** für eine Erstberatung – kostenlos und unverbindlich.
Die Bedeutung der Erwerbsobliegenheit
Obliegenheit bedeutet im juristischen Sinne nicht dasselbe wie Pflicht. Der Schuldner ist nicht unbedingt verpflichtet zu arbeiten bei seiner Insolvenz. Aber er sollte dies aus eigenem Interesse dennoch tun, weil ihm anderenfalls Rechtsnachteile drohen. Juristen sprechen dann von einem „Verschulden gegen sich selbst“.
Denn wer nicht arbeiten will während seinem Insolvenzverfahren, der muss damit rechnen, dass seine Insolvenzgläubiger die Versagung seiner Restschuldbefreiung beantragen. Kommt das Insolvenzgericht diesem Antrag nach, war die gesamte Verbraucherinsolvenz umsonst und sämtliche Schulden bleiben bestehen, sodass erneute Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu befürchten sind.
Das klingt ungerecht? Mitnichten. Diese Regelung zielt auf einen Interessenausgleich zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern: Erteilt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung, so verlieren die Insolvenzgläubiger damit den bis dahin nicht beglichenen Teil ihrer Forderungen. Sie machen Verluste. Das ist aber nur gerechtfertigt, wenn der Schuldner sich zuvor um einen möglichst weitreichenden Schuldenabbau bemüht hat, z. B. indem er arbeiten geht, gut verdient und damit seine Schulden abbezahlt.
Die Obliegenheit zu arbeiten während einem Insolvenzverfahren stellt also eine Art Kompromiss dar. Kommt der Schuldner ihr nach, verhilft damit seinen Gläubigern zu einem Teil ihres Geldes oder bemüht sich zumindest darum, so erlässt ihm das Gericht im Anschluss an das Verfahren die bis dahin noch nicht bezahlten Schulden.
Darf ich in meinem Teilzeitjob weiterarbeiten trotz meiner Insolvenz?
Die insolvenzrechtlichen Vorschriften zum Arbeiten während einem Insolvenzverfahren werfen allerdings die Frage auf, was eine angemessene Erwerbstätigkeit bzw. eine zumutbare Arbeit ist. Derart unbestimmte Rechtsbegriffe bedürfen der Auslegung, und nicht immer sind sich Schuldner, Gläubiger und Juristen hierüber einig. Das letzte Wort hat dann oft der Bundesgerichtshof (BGH).
Dieser beschäftigte sich unter anderem mit der Frage, ob ein Teilzeitbeschäftigter in seinem Job weiterarbeiten darf bei seiner Insolvenz oder ob er sich eine Vollzeitstelle suchen muss. Im Leitsatz des entsprechenden Urteils heißt es:
„Der teilzeitbeschäftigte Schuldner muss sich grundsätzlich in gleicher Weise wie der erfolglos selbständig tätige und der erwerbslose Schuldner um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen.“
[BGH, Urteil vom 01.03.2018, Az. IX ZB 32/17]
Im zugrundeliegenden Streitfall hatte eine Gläubigerin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, weil ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegen seine Erwerbsobliegenheit verstoßen habe. Nach ihrer Ansicht genügte es nicht, nur in Teilzeit zu arbeiten während dem Insolvenzverfahren.
Der Bundesgerichtshof teilt die Meinung der Gläubigerin und argumentiert folgendermaßen: Ein erwerbstätiger Schuldner erfüllt dann seine Obliegenheit in der Insolvenz, wenn er einer Arbeit nachgeht, die seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entspricht. Außerdem bezieht sich das Wort „angemessen“ auch auf die Bezahlung, und zwar in dem Sinne, dass der Schuldner die beste sich bietende Verdienstmöglichkeit nutzen muss.
Nach Auffassung des BGH bedeutet „angemessen“ in Vollzeit arbeiten während dem Insolvenzverfahren und der anschließenden Wohlverhaltensphase. Wer lediglich in Teilzeit arbeitet, muss sich demnach um eine Vollzeitstelle bemühen und sich regelmäßig auf entsprechende Angebote bewerben.
Beschäftigungslose Schuldner müssen sich ebenfalls aktiv um eine Stelle bemühen und dies nachweisen. Hierfür genügt es nicht allein, sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Er ist vielmehr dazu angehalten, laufenden Kontakt zu den dortigen Mitarbeitern zu halten, aktiv Stellen zu recherchieren und sich ca. zwei bis dreimal wöchentlich auf entsprechende Angebote zu bewerben.
Guten Tag,
was ist denn, wenn man den Pfändungsbetrag (nach einem berechneten) Fiktiven Einkommen selbst bezahlt, oder durch Dritte zahlen lässt, anstatt zu arbeiten?
Beispiel: Durchschnittsbrutto für Job / Region = 3000 euro
Netto = 2000, möglicher Pfändungsbetrag = 120 Euro.
Diese 120 euro zahlt man nun monatlich auf das Insolvenzkonto,
als „freiwilliger“ Pfändungsbetrag für das fiktives Einkommen (ordentlich berechnet natürlich), oder lässt das ggf. von Frau/Mann/Kumpel einzahlen.
Der Betrag passt wie der angemessener Vollzeitjob, vielleicht sogar mehr als man mit Arbeitssuche finden würde. Erfüllt der angemessene freiwillige Betrag die Obliegenheit?
Guten Tag,ich arbeite in Restaurant als bedienung,mein Chef hat Insolvenz angemeldet,was bedeutet das fur mich? Wer bezahlt mich jetz?
Hallo ich bin 73 Jahre alt und habe Privatinsolvenz beantragt.Gehe auch noch freiwillig für ca. 400 Euro arbeiten.Habe ein P-Konto eröffnet.Wie ist der Stand in meinem Alter bin ich gezwungen weiter zu arbeiten bis
die 3 Jahre vorbei sind.Und wie ist das mit der Pfändungstabelle laut Inzolvenzverwalter steht mir nur das P-Konto zu Verfügung von 1178 Euro.