Kurz & knapp: Das Wichtigste zur Abtretungsanzeige
Mit der Abtretungsanzeige informiert der Gläubiger den Schuldner über die Abtretung der Forderung an einen neuen Gläubiger. Auf diese Art erfährt der Schuldner vom Gläubigerwechsel und weiß damit, an wen er zukünftig zahlen muss und wem gegenüber er nun seine Einwendungen gegen die Forderung vorbringen kann.
Normalerweise ist eine Abtretung auch dann wirksam, wenn der Schuldner nichts davon erfährt (sog. stille Zession). Eine Ausnahme gilt im Steuerrecht: Nach § 46 Abgabenordnung (AO) wird eine Abtretung von Ansprüchen auf Steuererstattungen und ähnlichem erst nach einer Abtretungsanzeige gegenüber dem Finanzamt wirksam.
Eine solche Anzeige kann den Eindruck erwecken, dass die Abtretung wirksam ist, obwohl sie – aus welchen Gründen auch immer – unwirksam ist. In diesen Situationen muss der Schuldner besonders geschützt werden, damit er nicht mehrmals zur Kasse gebeten wird. Er kann dann die Leistung gegenüber dem Gläubiger verweigern, wenn er schon an den Scheingläubiger gezahlt hat. Mehr erfahren Sie hier.
Inhalt
Abtretungsanzeige: Was ist das?
Mit der Abtretungsanzeige informiert der Gläubiger (Zedent) seinen Schuldner darüber, dass er seine Forderung auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) übertragen hat.
Diese Anzeige kann aber auch durch den neuen Gläubiger erfolgen, indem er dem Schuldner eine Urkunde über die Abtretung vorlegt, in der er als neuer Forderungsinhaber bezeichnet ist.
Ein Gläubiger darf seine Forderung auf jemand anders übertragen, ohne dass er den Schuldner darüber informieren müsste. Damit ist auch eine stille Zession ohne Kenntnis des Schuldners möglich – auch seine Zustimmung zur Forderungsabtretung ist nicht erforderlich. Für die Wirksamkeit der Abtretung bedarf es also keiner Abtretungsanzeige.
Durch die Abtretung kann der Schuldner allerdings in Situationen geraten, die ihm zum Nachteil gereichen: Wenn er zum Beispiel in dem Glauben an den (vermeintlich) neuen Gläubiger zahlt, dass die Abtretung wirksam ist, obwohl sie unwirksam oder gar nicht erfolgt ist. Forderungsinhaber ist dann weiterhin der ursprüngliche Gläubiger und nicht der Scheingläubiger. Das heißt, der alte Gläubiger könnte – theoretisch – im Falle einer unwirksamen Abtretung vom Schuldner die Bezahlung seiner Schulden verlangen, obwohl dieser schon gegenüber dem Scheingläubiger geleistet hat.
Praktisch schützt § 409 BGB den Schuldner in solchen Situationen: Er kann die (eigentlich unwirksame) Abtretung aufgrund der Abtretungsanzeige so behandeln, als sei sie wirksam – mit diesen Folgen:
- Leistet der Schuldner an den in der Abtretungsanzeige oder -urkunde bezeichneten Zessionar, so wird er damit von der Leistung, also zum Beispiel von seinen Schulden, frei. Er muss dann nicht noch einmal an den eigentlichen Gläubiger zahlen. Im Falle einer Klage des Gläubigers kann er sich auf Erfüllung berufen.
- Der Schuldner darf auch gegenüber dem Scheingläubiger aufrechnen. Auch das muss der Zedent gegen sich gelten lassen.
Somit schützt die Abtretungsanzeige den Schuldner davor, dass er ein zweites Mal in Anspruch genommen wird, wenn er bereits an den Scheingläubiger geleistet (oder aufgerechnet) hat. Der Gläubiger muss sich das Geld dann vom Scheingläubiger holen – er kann vom ihm die Herausgabe des Geleisteten nach § 816 Abs. 2 BGB verlangen. Dabei ist zu beachten, dass der Scheingläubiger keinen Leistungsanspruch gegenüber dem Schuldner hat – schließlich ist die Abtretung unwirksam.
Anzeige der Abtretungserklärung gegenüber dem Finanzamt
Auch Ansprüche auf „Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen“ sind nach § 46 AO abtretbar. Die Abtretung wird aber erst wirksam, wenn dem Finanzamt eine entsprechende Abtretungsanzeige vorgelegt wird.
Dabei schreibt § 46 Abs. 3 AO genau vor, in welcher Form diese Anzeige zu erfolgen hat:
- Die Anzeige hat gegenüber der zuständigen Finanzbehörde zu erfolgen.
- Dabei ist für die Abtretungsanzeige ein amtliches Formular vorgeschrieben.
- Im Formular sind folgende Angaben zu machen: Person des Abtretenden (Zessionar/Altgläubiger), Abtretungsempfänger (Zessionar/Neugläubiger) sowie Art und Höher der abgetretenen Forderung.
- Außerdem muss bei einer Abtretungsanzeige gegenüber dem Finanzamt der Grund der Abtretung im Formular angegeben werden.
- Zedent und Zessionar müssen die Anzeige unterschreiben.
Informative Ratgeber rund um die Abtretung (§ 398 BGB):