Das Wichtigste zur Abtretung
Die Abtretung einer Forderung ist ein Rechtsgeschäft, das zu einem Gläubigerwechsel führt. Dabei wird die Forderung auf einen neuen Gläubiger übertragen, während der Schuldner derselbe bleibt. Wie das genau funktioniert, erläutern wir hier genauer.
Bei zeitgleicher Abtretung und Pfändung gilt folgende Rangfolge: Die Lohnabtretung geht der Pfändung vor, wenn sie dem Arbeitgeber offengelegt wurde.
Ja. Die Abtretungserklärung über einen Anspruch auf Steuererstattungen ist nach Einreichung einer begründeten Abtretungsanzeige beim Finanzamt wirksam.
Inhalt
Detaillierte Infos zu Abtretung und Forderungsübergang
Was bedeutet Abtretung? Die Übertragung von Forderungen leicht erklärt
Die Abtretung ist im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt und gehört zum Schuldrecht. § 398 BGB definiert diesen Begriff wie folgt:
„Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.“
Die Abtretung ist also nichts anderes als eine Übertragung einer Forderung vom ursprünglichen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger. Es gibt also drei Beteiligte: einen Schuldner, einen alten und einen neuen Gläubiger.
- Ein Gläubiger hat einen Anspruch gegen seinen Schuldner. So hat z. B. der Arbeitnehmer als Gläubiger einen Anspruch auf Lohn gegen seinen Arbeitgeber als Schuldner.
- Dieser erste Gläubiger überträgt seinen Anspruch durch Vertrag auf einen neuen Gläubiger. Im vorbenannten Beispiel könnte der Arbeitnehmer seinen Gehaltsperson an eine Bank abtreten. Wo diese Lohnabtretung eine Rolle spielt, werden wir an anderer Stelle noch erörtern.
Die Abtretung wird auch Zession genannt. Der ursprüngliche Gläubiger heißt Zedent, der neue Gläubiger wird Zessionar genannt. Die ursprüngliche Forderung bleibt vom ihren Inhalt her unverändert, es ändert sich nur die Person des Gläubigers.
Es ist in der Regel nicht ohne weiteres möglich, eine einmal vereinbarte Abtretung rückgängig zu machen. Lassen Sie sich daher im Zweifelsfall von einem Rechtsanwalt beraten, bevor Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben.
Voraussetzungen einer Abtretung
Die Zession ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Bestehen einer Forderung
- Einigung zwischen neuem und altem Gläubiger über den Übergang der Forderung
- Abtretbarkeit, d. h. kein Ausschluss der Abtretung nach §§ 399, 400 BGB
- Berechtigung des Altgläubigers, d. h. er muss wirklich Forderungsinhaber sein
Grundsätzlich können nur bereits existierende Forderungen abgetreten werden. Die Abtretung künftiger Forderungen ist unter gewissen Bedingungen möglich, obwohl die Rechtsgrundlage dieser Ansprüche noch nicht besteht.
Es genügt, wenn die Entstehung der Forderung zum Zeitpunkt ihrer Übertragung möglich erscheint. Außerdem muss die Forderung bestimmt bzw. bestimmbar sein. Der neue Gläubiger erwirbt das abgetretene Recht aber erst in dem Moment, in dem es wirklich entsteht.
Die wichtigste Folge dieses Rechtsgeschäfts ist der Gläubigerwechsel. Mit Vertragsabschluss tritt der neue Gläubiger an die Stelle des Altgläubigers. Dieser verliert dadurch alle Rechte.
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Welche Rolle spielt die Abtretung von Rechten bei Schulden oder einer Insolvenz?
Mit der Abtretung nach §§ 398 BGB können also Forderungen übertragen werden. Weil eine Forderung wie der Gehaltsanspruch schon einen Vermögenswert an sich darstellt, ist die Zession ein beliebtes Sicherungsmittel.
Kreditgeber, z. B. Banken, verlangen vom Kreditnehmer oft eine Sicherheit, um das Risiko eines möglichen Zahlungsausfalls aufzufangen. Hierfür bietet sich z. B. die Abtretung einer Lebensversicherung ab. So kann die Bank im Falle nicht bezahlter Kreditschulden Ansprüche aus der Versicherung geltend machen.
Aber Achtung: Die Abtretung einer solchen Versicherung muss dem Versicherer angezeigt werden. Bei der Lebensversicherung ist eine sogenannte stille Abtretung, bei der der Schuldner (die Versicherungsgesellschaft) nicht informiert wird, unwirksam.
Abtretung vor Pfändung? Lohnabtretung versus Lohnpfändung
Bei der Gehalts- bzw. Lohnabtretung tritt der Schuldner die pfändbaren Anteile seines Arbeitseinkommens an seinen Gläubiger ab. Dieser kann dann umfänglich über diese Beträge verfügen und damit z. B. offene Schulden abbauen. Einen Teil des Gehalts – den Pfändungsfreibetrag innerhalb der Pfändungsfreigrenze – behält jedoch der Schuldner, damit er weiterhin seine Lebenshaltungskosten abdecken kann. Wie hoch dieser Freibetrag ist, geht aus der Pfändungstabelle hervor.
Eine solche Vereinbarung kann einerseits der Kreditsicherung dienen, wenn sich z. B. ein Arbeitnehmer Geld bei einer Bank leiht. Die Bank lässt sich dann dessen Gehalt für den Fall abtreten, dass er seinen Kredit nicht abbezahlen kann. Bei dieser Abtretung handelt es sich also um eine vorsorgliche Maßnahme zum Schutz der Bank.
Doch auch, wenn jemand seine Schulden nicht bezahlen kann, ist eine Lohnabtretung denkbar. So kann der Betreffende seine Schulden nach und nach abbauen. Inkassounternehmen greifen mitunter gern zu diesem Mittel. Wenn ein Inkassobüro Sie dazu bringen will, einer solchen Abtretung zuzustimmen, dann holen Sie sich am besten Rat bei einer anerkannten Schuldnerberatung.
Von der Abtretung des Gehalts ist die Lohnpfändung zu unterscheiden. Hierfür braucht der Gläubiger einen Vollstreckungstitel, z. B. in Form eines vollstreckbaren Urteils oder eines Vollstreckungsbescheids. Mit diesem Titel beantragt er die Durchführung der Pfändung beim Gericht, welches daraufhin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Arbeitgeber schickt. Diesem Beschluss muss der Arbeitgeber in jedem Fall Folge leisten und den pfändbaren Anteil des Gehalts fortan an den Gläubiger überweisen. Hierzu ist er auch bei einer anders lautenden Vertragsvereinbarung verpflichtet.
Was hat Vorrang, wenn ein Gläubiger die Lohnabtretung geltend macht und ein anderer die Lohnpfändung? Dann hat die Abtretung Vorrang, sofern ihr keine vertragliche Regelung entgegensteht. Folglich muss der Arbeitgeber zuerst an den Gläubiger überweisen, der die Gehaltsabtretung offenlegt. Anschließend wird der Gläubiger bedient, der die Gehaltspfändung beantragt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Abtretung erst nach der Pfändung offengelegt wurde.
Auch eine Abtretung zukünftiger Forderungen auf Gehaltszahlung ist möglich. Allerdings richtet sich diese Lohnabtretung immer nur gegen den jeweiligen Arbeitgeber.
Gilt eine Abtretung auch noch nach der Insolvenzeröffnung?
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden Lohnabtretung und Lohnpfändung unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner seinen pfändbaren Lohnanteil vor der Insolvenzeröffnung abgetreten hat. Der insolvente Arbeitnehmer verliert diesen Anteil trotzdem, weil in die Insolvenzmasse einfließt, aus welcher seine Schulden getilgt werden. Das heißt, sein pfändbares Gehalt geht nicht an einen einzelnen Gläubiger, sondern wird zwischen den Gläubigern aufgeteilt.
Am Ende des Insolvenzverfahrens kann der Schuldner per Gerichtsbeschluss von seinen Restschulden befreit werden. Er muss dies zusammen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Auch hierbei spielt die Abtretung eine Rolle:
Nach § 287 Insolvenzordnung (InsO) muss er seinem Antrag auf die Restschuldbefreiung eine Abtretungserklärung beifügen, dass er während der gesamten Wohlverhaltensphase seine pfändbaren Forderungen auf Arbeitseinkommen an den Treuhänder abtritt.
Abtretung und Finanzamt: Schuldner überträgt Steuererstattungsanspruch an seinen Gläubiger
Eine weitere Möglichkeit, Schulden abzubauen, ist die Abtretung von Steuererstattungen, die der Steuerzahler gegen das Finanzamt hat.
Vor allem für insolvente Unternehmer ist dies eine Möglichkeit, offene Forderungen auszugleichen. Allerdings ist dies nur unter strengen Voraussetzungen möglich:
- § 46 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) schreibt vor, dass zuvor eine Abtretungsanzeige beim Finanzamt eingereicht werden muss.
- Diese Anzeige ist unwirksam, wenn sie keine Begründung für die Abtretung (Abtretungsgrund) enthält.
Guten Tag ihr Lieben,
ich habe ab 2020 steuererstattungen abgetreten. Wurde dem Finanzamt 2023 mitgeteilt.
In 08.2023 musste ich Insolvenzverfahren eröffnen.
Wurde im Jahr 2023 vom Finanzamt aufgefordert Steuererklärung für 2021 zu machen. Steuerbescheid usw. gibt mir das Finanzamt nicht.
Ist die Abtretung wirksam? Was muss ich tun. Der Insolvenzverfahren ist katastrophal und reagiert nicht.
Gern erwarte ich ihre Nachricht.
Beste Grüße
Engeler
Hallo ich bin in einer privat Insolvenz und habe im Januar 2020 in einem callcenter angefangen zu arbeiten.
Diese Firma rechnet immer vom 10.ten eines Monats ab so kam es das ich für Januar 2020 nur 232.40 € bekam.
Am 30.11.2020 habe ich die Firma verlassen.
Somit bekam ich im Dez. den Zeitraum 10.11.2020 bis 30.11.2020 noch ausgezahlt davon wurden mir jetzt 161.99 vom Arbeitgeber gepfändet da ich im November ja das Gehalt 1084.64€ schon bekommen habe.
Ist die rechtens ich verstehe dies nicht laut der Firma die die Abrechnung erstellt kann sie das nur machen.
Mit freundlichen Grüßen Heike
Hallo
Mein Insolvenzberater ist hingegangen und hat bezahlte Rechnungen wieder aufgemacht so das mein angeblicher Schuldstand sich auf 152000 Euro erhöht hat darf er das ? Wie kann ich das stoppen? bitte um schnelle Antwort