Das Wichtigste zum Titel zur Zwangsvollstreckung
Der Vollstreckungstitel ist laut Definition eine öffentliche Urkunde, die das Bestehen eines bestimmten Anspruchs bestätigt. Sie berechtigt den Gläubiger, die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Derartige Titel z. B. sind der Vollstreckungsbescheid und Endurteile. Weitere Titel haben wir hier für Sie aufgelistet.
Nein, eine Vollstreckung ohne Titel ist unzulässig. Folglich reicht z. B. die Mahnung des Gläubigers allein nicht aus, um die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
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Inhalt
Was ist ein Zwangsvollstreckungstitel?
Wenn der Schuldner seine Rechnung nicht bezahlt, können Gläubiger ihren Anspruch auf Zahlung zwangsweise durchsetzen. Allerdings sind sie nur unter bestimmten Voraussetzungen hierzu berechtigt. Und sie müssen für die einzelnen Maßnahmen staatliche Hilfe in Anspruch nehmen und sich an den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht wenden.
Eine Voraussetzung ist der Titel zur Zwangsvollstreckung: Gläubiger, die einen Gerichtsvollzieher zum Schuldner schicken oder z. B. eine Kontopfändung veranlassen möchten, brauchen zwingend ein Dokument, das sie zur Zwangsvollstreckung berechtigt. Gemeint ist der Vollstreckungstitel.
Ein vollstreckbarer Titel ist laut Definition eine öffentliche Urkunde, die das Bestehen eines bestimmten, konkret benannten materiell-rechtlichen Anspruchs bestätigt. Er bildet die Grundlage zur Zwangsvollstreckung und muss zwingend folgende Informationen enthalten:
Der Zwangsvollstreckungstitel muss den Anspruch nach Inhalt, Art und Umfang genau bezeichnen. Nur so weiß der Schuldner, was er leisten, unterlassen oder dulden muss. Nicht immer geht es dabei um eine Vollstreckung wegen Schulden, also wegen einer Geldforderung. Auch Herausgabeansprüche sowie Ansprüche auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen sind vollstreckbar, obwohl sich dies in der Praxis oft als sehr schwierig erweist.
Nur wer im Titel zur Zwangsvollstreckung als Schuldner oder Gläubiger bezeichnet wird, ist Partei des Vollstreckungsverfahrens. Für oder gegen andere Personen (Dritte) darf keine Vollstreckung erfolgen.
Welche Titel berechtigen zur Zwangsvollstreckung?
Der wichtigste Titel für die Zwangsvollstreckung ist wohl das Endurteil nach § 704 Zivilprozessordnung (ZPO). Es muss entweder rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sein. Diese vorläufige Vollstreckbarkeit soll Gläubiger davor schützen, dass Schuldner die Zwangsvollstreckung durch das Einlegen von Rechtsbehelfen hinauszögern.
Doch auch Schuldner bedürfen eines gewissen Schutzes. Deswegen ordnet das Gericht die vorläufige Vollstreckbarkeit nur gegen eine Sicherheitsleistung des Gläubigers an.
Auch der Vollstreckungsbescheid berechtigt als Titel zur Zwangsvollstreckung. Diesen vollstreckbaren Titel erwirken Gläubiger im gerichtlichen Mahnverfahren. Das ist ein recht einfaches Verfahren, in dem Gläubiger eine (unstreitige) Geldforderung durchsetzen können, ohne dass sie erst eine Klage vor dem Zivilgericht erheben müssen.
Weitere Titel, die zur Zwangsvollstreckung berechtigen, sind laut § 794 ZPO z. B.:
- Prozessvergleiche mit einem vollstreckungsfähigen Inhalt
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse
- Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden kann
- vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleiche
- Urkunden, in denen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft
- Zuschlagsbeschlüsse in der Zwangsversteigerung
Auch Insolvenztabellen gelten nach § 201 Insolvenztabelle als Titel für die Zwangsvollstreckung. Hierbei handelt es sich um ein Verzeichnis, das der Insolvenzverwalter erstellt. Es listet alle festgestellten Ansprüche der Insolvenzgläubiger in Insolvenzverfahren auf.
Verjährung: Wie wirken Titel, die zur Zwangsvollstreckung berechtigen?
Titulierte Ansprüche verjähren in der Regel erst nach 30 Jahren, heißt es in § 197 Abs. 1 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Solange hat ein Gläubiger also gewöhnlich Zeit, um die Zwangsvollstreckung gegen seinen Schuldner zu betreiben. Und solange müssen Schuldner auch mit entsprechenden Maßnahmen rechnen.
Doch das ist nur die halbe Wahrheit. Denn in § 197 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB heißt es: „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“. Eine solche anderweitige Bestimmung beinhaltet z. B. § 212 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift stellt klar, dass die Verjährung u. a. dann neu beginnt, wenn
- Schuldner Abschlags- oder Zinszahlungen leistet oder
- eine gerichtliche bzw. behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
Für Schuldner hat das gravierende Folgen, weil die Verjährungsfrist z. B. neu beginnt, sobald er auf einen Titel zur Zwangsvollstreckung zahlt. Bei den erwähnten 30 Jahren handelt es sich also um keine Höchstgrenze.
Wie kann ich einen Titel vollstrecken lassen?
Ein vollstreckbares Urteil zu erstreiten oder einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken, ist erst der erste Schritt, um eine bestehende Forderung durchzusetzen. Doch nicht immer zahlt der Schuldner freiwillig, wenn sein Gläubiger einen solchen Titel zur Zwangsvollstreckung vorweisen kann.
Vielmehr stellt sich dann die Frage, wie er den Schuldner dann tatsächlich zur Zahlung veranlassen kann. Die Zwangsvollstreckung ist für Laien recht kompliziert, weil je nach gewünschter Zwangsvollstreckungsmaßnahme bestimmte Vorschriften einzuhalten sind.
Besonders die folgenden Punkte können einen Gläubiger vor Herausforderungen stellen:
- Der Gläubiger hat zwar grundsätzlich freie Wahl, welche Zwangsvollstreckungsmaßnahme er anwenden will. Aber nicht immer ist jede dieser Maßnahmen gleichermaßen erfolgsversprechend.
- Je nach Art der Pfändung muss ein bestimmtes Verfahren eingehalten werden. Dies beginnt damit, dass für einige Maßnahmen der Gerichtsvollzieher zuständig ist, für andere wiederum das Vollstreckungsgericht.
- Ändert sich der Name des Schuldners (z. B. die Rechtsform einer Firma), muss der Titel zur Zwangsvollstreckung entsprechend angepasst werden, weil nur gegen die Person mit dem in Titel korrekt benannten Namen vollstreckt werden darf.
Ohne die Unterstützung eines Rechtsanwalts ist die endgültige Durchsetzung des Anspruchs auf dem Wege der Zwangsvollstreckung daher kaum möglich.
Hallo Gerald,
darf ich fragen, was sich bei dieser Angelegenheit ergeben hat? Die Banken machen was sie wollen, weil es keine staatlichen Institutionen in der Bundesrepublik Deutschland gibt. Man wird quasi ohne etwas zum Anwalt geschickt, der ist noch so freundlich und schreibt etwas, natürlich nicht kostenlos. Den Gläubiger kann man nicht ausfindig machen (Unternehmen!) und somit fehlt es an einer genauen Benennung des „Täters“. Selbst wenn man etwas klären möchte, bekommt man nur sinnfreie Informationen. Auf konkrete Fragen wird einfach nicht geantwortet. Dann müsste man den Betrug zugeben und das macht niemand freiwillig. Es wird immer so gedreht, wie es gerade passend ist. Unglaubliches Vorgehen, aber leider Realität. Wir haben kein öffentliches Recht, auch wenn es so genannt wird, welches von irgendwem vertreten wird.
Viele Grüße
Hallo , ich habe mehrere Titel wegen Nichtzahlung der Mieten. Kann aufgrund der vorliegenden Titel und erfolgloser Pfändung der Gerichtsvollzieher eine Kontopfändung veranlasst werden? Wir diese , wenn möglich, dem Schuldner zuvor angekündigt?
Mit Freundlichen Grüßen
G.G. 10.02.2022
Hallo,
ergänzend zu meiner ersten Anfrage, hier die Quelle aus der ich die 40 Jahre entnommen habe.
„Gemäß § 197 BGB verjähren Vollstreckungstitel nach 30 Jahren. Nun beginnt die Verjährung jedoch neu, wenn der Schuldner eine Teilzahlung leistet oder aber eine gerichtliche Vollstreckungshandlung (Vollstreckungsauftrag, Kontopfändung, etc.) … Die Verjährung tritt in diesem Fall erst nach insgesamt 40 Jahren ein.08.03.2016“
Ich bin jetzt nicht sicher ob ich das richtig verstanden habe…
MfG
Sehr geehrte Damen, Sehr geehrte Herrn,
wenn man auf einen Vollstreckungsbescheit sich mit dem Gläubiger auf mon. Teilzahlungsbeträge einigt, fängt die Verjährungsfrist ja wieder von vorne an. Irtgendwo habe ich gelesen, dass sie dann aber nach 40 Jahren endet und nicht neuerlich 30 Jahre.erneut anläuft, Ist dies so richtig, können Sie dazu etwas mehr sagen (erklären)?
Warum gibt es kein Fix-Datum? Es ist ja auch für den Schuldner eine stetige Belastung, wenn immer wieder die gleiche Forderung präsentiert werden kann, vor allem dann, wenn der Schuldner über kein signifikantes Einkommen oder gar Vermögen verfügt. Und eine Privatinsolvenz lohnt sich meines Wissens auch nur, wenn man nicht nur gerade seinen Lebensunterhalt besteiten kann.
Für Ihre freundliche Antwort danke ich im Voraus
MfG
Guten Tag,
Ich habe meine Schuld bei der Firma XX begleichen.
Seit dem habe ich mehrere Emails geschrieben sowie wöchentlich angerufen.
Es wird mit jedesmal gesagt, das dies nun getan wird.
Bis heute habe ich nichts erhalten.
Wie bekomme ich meinen Titel, wenn die Firma ihn mir nicht zusenden?
Was soll ich tun?
Mit freundlichen Grüßen
Christian
Sehr geehrte Damen und Herren
Sie schreiben, dass eine Zwangsvollstreckung ohne Titel nicht erfolgen kann. Ich habe andere Erfahrung. Bei mir hat die Gemeinde ohne zustellen eines Bescheides entsprechende Summe von meinem Konto geklaut. Ich habe immer den Titel verlangt, den es aber nie gegeben hat. Statt dessen hat eine Angestellte sich selbst eine Pfändungs-und Einziehungsverfügung ausgestellt, diese der Bank vorgelegt und erst auf Nachricht durch die Bank erfuhr in davon. Auf meine erneute Forderung nach dem Titel erhielt ich eine Pfändungs-und Einziehungsverfügung mit folgenden Daten. Erstellt am 10.12. zugestellt am 12.12. Unterschrieben Ort den 17.12.. Wie kann ich mich gegen soetwas wehren?
Mit freundlichem Gruß
Gerald W.
Hallo Gerald,
im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung des öffentlichen Rechts gelten in einigen Belangen andere Regelungen. Rechtlichen Rat erhalten Sie bei einem Anwalt.
Ihr Team von schuldnerberatung.de