Das Wichtigste zur Schuldnersuche
Nein, eine Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Aufenthaltsermittlung nach § 755 ZPO ist nur in Verbindung mit einem konkreten Zwangsvollstreckungsauftrag zulässig.
Nein. Der Gläubiger muss den Gerichtsvollzieher ausdrücklich mit der Schuldnersuche beauftragen.
Auch das Internet bietet zahlreiche, teils kostenlose Recherchemöglichkeiten, um den Schuldner zu finden. Diese haben wir im folgenden Abschnitt zusammengefasst.
Inhalt
Adressermittlung gegen den Schuldner durch den Gerichtsvollzieher
Der Schuldner bezahlt die zu Recht geltend gemachte Forderung nicht. Er weigert sich schlichtweg. Seinem Gläubiger bleibt nichts weiter übrig, als sich an das Gericht zu wenden. Im gerichtlichen Mahnverfahren erwirkt er einen Vollstreckungsbescheid. Der Schuldner zahlt immer noch nicht. Er ist plötzlich spurlos verschwunden – unbekannt verzogen. Die Zwangsvollstreckung ist damit vorerst unmöglich – ohne erfolgreiche Schuldnersuche.
Denkbar sind in diesem Zusammenhang folgende Situationen:
- Der Aufenthaltsort des Schuldners ist bereits unbekannt, bevor der Gläubiger den Gerichtsvollzieher beauftragt.
- Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Sachpfändung. Dieser trifft den Schuldner beim Versuch der Pfändung nicht an.
- Dem Gerichtsvollzieher liegen bereits andere Vollstreckungsaufträge vor und er weiß aufgrund dessen, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist.
Für Gläubiger sind solche Situationen sehr ärgerlich. Denn nun stellt sich die Frage, wie er den Schuldner ausfindig machen kann. Eine Lösung bietet § 755 Zivilprozessordnung (ZPO) – die Aufenthaltsermittlung durch den Gerichtsvollzieher.
Diese Vorschrift räumt dem Gerichtsvollzieher weitreichende Befugnisse ein. Er kann zur Schuldnersuche die Meldebehörde, also z. B. das örtliche Einwohnermeldeamt kontaktieren und dort die aktuelle Adresse zum Haupt- und Nebenwohnsitz des Schuldners erfragen.
Lässt sich der Schuldner-Adresse nicht ermitteln, kann der Gerichtsvollzieher den Aufenthaltsort auch über folgende Behörden in Erfahrung bringen:
- Ausländerzentralregister
- Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen
- Kraftfahrt-Bundesamt
Voraussetzungen für die Schuldnersuche nach § 755 ZPO
Die Schuldnerermittlung durch den Gerichtsvollzieher soll die Zwangsvollstreckung im Einzelfall erleichtern, indem unnötige Vollstreckungsversuche und damit verbundene Kosten vermieden werden.
Achtung! Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift jedoch nicht eingeführt, um den Aufenthalt des Schuldners als Vorbereitung der Zwangsvollstreckung zu klären und auch nicht, um den Gerichtsvollzieher zu einer Auskunftei umzufunktionieren.
Der Wortlaut des § 755 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Schuldnersuche ist diesbezüglich eindeutig:
„Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher aufgrund eines Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben.“
Demnach erfordert die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Schuldnersuche
- einen ausdrücklichen Auftrag zur Aufenthaltsermittlung an den Gerichtsvollzieher sowie
- einen konkreten Zwangsvollstreckungsauftrag,
- der die gewünschte Zwangsvollstreckungsmaßnahme exakt bezeichnet.
Diese Anforderungen stellt auch der Bundesgerichtshof an eine zulässige Schuldnerermittlung (BGH, Beschluss vom 14.08.2014, Az. VII ZB 4/14).
Erfolgt die Schuldnersuche des Gerichtsvollziehers kostenlos?
Der Gerichtsvollzieher arbeitet selbstverständlich nicht umsonst. Er darf nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) für jede Ermittlungstätigkeit 10 Euro berechnen, plus Auslagenpauschale und gegebenenfalls den von der Auskunftsstelle erhobenen Kosten.
Daher sollten Gläubiger vor dessen Beauftragung abwägen, ob sich dies wirklich lohnt, zumal noch weitere Kosten der Zwangsvollstreckung hinzukommen. Je nach Höhe der Forderung, die im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden soll, kann sich diese Art der Aufenthaltsermittlung als unwirtschaftlich erweisen.
Weitere Möglichkeiten der Schuldnersuche
- Dritte sind dem Gläubiger gegenüber gewöhnlich nicht zur Auskunft verpflichtet sind. Allerdings kann er unter bestimmten Voraussetzungen eine Melderegisterauskunft beim Einwohnermeldeamt nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) einholen.
- Es kann sinnvoll sein, frühzeitig eine Detektei oder ein Inkassounternehmen einzuschalten. Gerade Inkassobüros greifen auf professionelle Auskunfteien zu, was kostengünstiger sein kann als ein Gerichtsvollzieher.
Betrifft: Eintragung einer Pfändung im Grundbuch
Sehr geehrte Damen und Herren,
bin Rentnerin und lebe seit mehreren Jahren im außereuropäischen Ausland und in Deutschland abgemeldet. Eine ladungsfähige Anschrift existiert nicht.
Zwischenzeitlich habe ich in Deutschland ein altes Haus in einem Dorf geerbt. Bei meinem Besuch in Deutschland habe ich den Erbschein beantragt und später erhalten. Daraufhin habe ich über einen Lohnsteuerhilfeverein die Erbschaftssteuer-Erklärung beim Finanzamt eingereicht. Als ich nunmehr über einen Makler das Haus verkaufen will, teilte mir dieser mit, dass seitens des Finanzamtes eine Pfändung im Grundbuch vermerkt wurde. Was könnte nun passieren, auch in Bezug auf eine eventuelle Zwangsversteigerung? Mit freundlichen Grüßen
Wie sind die Aussichten, einen Schuldner zu finden, wenn der sich aus dem Land, in dem seine Schulden entstanden sind, abgesetzt hat (untergetaucht)?
Im kronkreten Fall handelt es sich um einen deutscher Staatsbürger als Schuldner, der mittlerweile als offiziell aus Schweden ausgewandert gilt.
Alle meine Versuche, übers Internet jetzige Adresse, Telefonnummer, EMAIL-Adresse zu finden, waren bisher erfolglos.