Das Wichtigste zur Vollstreckungserinnerung
Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist ein Rechtsmittel, mit dem sich der Schuldner gegen eine Vollstreckungsmaßnahme wehren kann. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung.
Ja. Dieser Rechtsbehelf steht auch dem Gläubiger und Dritten zu, soweit diese durch den Verfahrensfehler in ihren Rechten beeinträchtigt werden.
Die Vollstreckungserinnerung kann formlos beim Vollstreckungsgericht eingelegt werden. In der Praxis wird sie schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erhoben.
Inhalt
Zweck und Bedeutung der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO
Wenn ein Gläubiger seine Geldforderung nicht bezahlt bekommt, kann er diese zwangsweise im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. Allerdings gelten hierfür gewisse Verfahrensregeln, die vom Gerichtsvollzieher und anderen Vollstreckungsorganen einzuhalten sind. Verstoßen sie hiergegen, kann sich der Schuldner z. B. mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wehren.
Die Vollstreckungserinnerung ist ein Rechtsbehelf, der dem Schuldner, aber auch dem Gläubiger und Dritten zusteht. Sie können sich damit gegen Verfahrensfehler der Vollstreckungsorgane und insbesondere des Gerichtsvollziehers zur Wehr setzen. Geregelt ist die Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung in § 766 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Vollstreckungserinnerung ist vor allem ein Rechtsbehelf gegen den Gerichtsvollzieher, und zwar auch dann, wenn dieser sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen.
Bei Verfahrensfehlern durch das Vollstreckungsgericht oder das Prozessgericht haben spezielle Rechtsbehelfe Vorrang vor der Erinnerung, z. B.:
- sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts oder des Prozessgerichts
- Klauselerinnerung nach § 732 ZPO gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel
- Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Gerichtsvollzieher bei unhöflichem, flegelhaften Verhalten
Zulässigkeit des Rechtsbehelfs
Die Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung ist nur statthaft und damit zulässig gegen:
- Verfahrensverstöße des Gerichtsvollziehers, des Richters oder des Rechtspflegers bei Vollstreckungsmaßnahmen
- Amtsverweigerung und unrichtige Kostenforderungen des Gerichtsvollziehers
Gegen Entscheidungen des Richters oder des Rechtspflegers und bei einer Amtsverweigerung dieser beiden Vollstreckungsorgane ist nicht die Vollstreckungserinnerung einzulegen, sondern eine sofortige Beschwerde zu erheben. Der Gerichtsvollzieher hingegen trifft keine Entscheidungen, sodass bei seinem Vorgehen immer die Erinnerung in Betracht kommt.
Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO wird die Verletzung von Verfahrensregeln gerügt. So können beispielsweise folgende Verfahrensverstöße geltend gemacht werden:
- Fehlender Vollstreckungstitel
- Vollstreckungstitel wurde nicht zugestellt
- Vollstreckungsklausel wurde nicht auf den Rechtsnachfolger des Gläubigers umgeschrieben
- Nichtbeachtung der gesetzlichen Pfändungsbeschränkungen, z. B. Pfändung von Arbeitskleidung
- Zwangsvollstreckung in der Wohnung des Schuldners ohne richterliche Durchsuchungsanordnung
- Zwangsvollstreckung in der Wohnung zur Unzeit
Beispiel: Dem Schuldner Schuster wurde ein Vollstreckungsbescheid zugestellt, der über eine Rückzahlungsforderung in Höhe von 2.000 Euro für einen Kredit ausgestellt wurde. An einem Sonntagmorgen um 5:30 Uhr steht der Gerichtsvollzieher vor Schusters Tür. Er beschlagnahmt dessen Laptop, obwohl Schuster diesen dringend für seine Arbeit benötigt.
Schuster kann im Beispielfall mit einer Vollstreckungserinnerung zwei Dinge rügen:
- Die Zwangsvollstreckung zur Unzeit gemäß § 758a Abs. 4 ZPO. Danach darf der Gerichtsvollzieher zur Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht pfänden, wenn dies eine unbillige Härte für den Schuldner darstellt.
- Schuster braucht seinen Laptop für seine Berufsausübung. Solche Geräte dürfen nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht gepfändet werden.
Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung kann schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts eingelegt werden. Einer bestimmten Form bedarf es also nicht. Auch unterliegt die Vollstreckungserinnerung keiner besonderen Frist. Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung ist die Erinnerung allerdings nicht mehr zulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Beendet ist die Zwangsvollstreckung mit der Auszahlung des Erlöses an den Gläubiger.
Wie bereits erwähnt, können Schuldner, Gläubiger und Dritte die Vollstreckungserinnerung gegen Verfahrensfehler einlegen. Voraussetzung ist aber dennoch eine Erinnerungsbefugnis. Das heißt, dass die Rechtsstellung desjenigen, der die Erinnerung einlegt, durch den geltend gemachten Verfahrensfehler auch beeinträchtigt wird.
Bei einem Schuldner ist das immer der Fall. Er kann alle Verfahrensfehler geltend machen, weil seine rechtliche Stellung dadurch immer negativ belastet wird. Bei einem Gläubiger liegt eine solche Beeinträchtigung nur vor, wenn der Gerichtsvollzieher seinen Vollstreckungsauftrag ablehnt oder Weisungen des Gläubigers missachtet.
Auch dritte Personen, die negativ von einer Zwangsvollstreckung betroffen werden, können sich mit der Erinnerung nach § 766 ZPO zur Wehr setzen. So kann z. B. der Ehegatte des Schuldners Vollstreckungserinnerung bei einer gegen ihn – den Ehepartner – gerichteten Räumungsvollstreckung einlegen, wenn gegen ihn gar kein Vollstreckungstitel vorliegt.
Begründetheit der Vollstreckungserinnerung: Wann ist der Rechtsbehelf erfolgreich?
Das Vollstreckungsgericht prüft im Rahmen der Erinnerung, ob die vorgenommene Zwangsvollstreckungsmaßnahme verfahrensrechtlich einwandfrei war. Sie hat dann Erfolg, wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Vollstreckung nicht oder nicht auf diese Weise hätte vorgenommen werden dürfen.
Mögliche Verfahrensfehler sind z. B.:
- Gerichtsvollzieher pfändet im Rahmen der Sachpfändung Grundstückszubehör oder Gegenstände, die der Immobiliarvollstreckung unterliegen.
- Er betritt die Wohnung des Schuldners gegen dessen Willen ohne richterliche Durchsuchungsanordnung (§ 758a ZPO).
- Der Gerichtsvollzieher missachtet das Verbot der Überpfändung und pfändet mehr, als zur Befriedigung des Gläubigers notwendig sind.
- Die in § 814 ZPO vorgeschriebene Vorgehensweise bei der Verwertung der gepfändeten Sache wird nicht eingehalten.
Das Vollstreckungsgericht entscheidet per Beschluss über die Vollstreckungserinnerung. Hat der Schuldner hiermit zu Recht das Verhalten des Gerichtsvollziehers gerügt, so erklärt das Gericht die Zwangsvollstreckung für unzulässig. Der Gerichtsvollzieher muss die Vollstreckungsmaßnahme aufheben.
Hat ein Gläubiger die Erinnerung erfolgreich eingelegt, so muss der Gerichtsvollzieher dessen Vollstreckungsauftrag befolgen.
Gibt es ein Muster für die Vollstreckungserinnerung des Schuldners?
Die Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung bedarf keiner bestimmten Form. Wichtig ist lediglich, dass sie sich gegen die Art und Weise der Vollstreckung richtet. Sie kann schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Der Inhalt der Erinnerung variiert, je nachdem, ob ein Schuldner, Gläubiger oder Dritter diesen Rechtsbehelf einlegt. Auch die Begründung hierzu hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und vor allem vom begangenen Verfahrensfehler ab. Aus diesem Grund gibt es für die Vollstreckungserinnerung kein allgemeingültiges Muster.
Beim Verfassen der Erinnerung empfiehlt es sich daher, einen Anwalt einzuschalten und diesen genau prüfen zu lassen, welche Fehler geltend gemacht werden können und wie diese am besten gerügt werden.
Hallo, die GEZ will 3500 Euro haben für nichtbezahlte GEZ.Hatte nie etwas angemeldet.
Hatte erinerung eingelegt Die erinnerung istzurückgewiesen worden die Sache liegt jetzt bei dem Landgericht.
as kann ich noch machen ??
mfg
Krüger
Es werden sehr viele Fehler seitens der Gerichtsvollzieher gemacht. Im aktuellen mir bekannten Fall beauftragt ein betrügerischer Rechtsanwalt den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung wegen eines Urteils und Kostenfestsetzungsbeschlüsse die nach einem späteren Urteil gegen den Drtittschuldner keine Rechtswirkung entfalten und trotz der Tatsache, dass der Drittschuldner die Forderung gemäss einer Zahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger vollständig beglichen hat.
Der betrügerische Rechtsanwalt startete zwei Versuche. Im zweiten Versuch hat er als Grundlage für seinen Auftrag den Kostenfestsetzungsbeschluss mit der Vollstreckungsklausel hinzugefügt. Der damit vollstreckbare Kostenfestsetzungsbeschluss ist aber auf den Namen des Drittschuldners ausgestellt und nicht auf den Namen des (ehemaligen) Schuldners.
Dennoch meinen sowohl der Gerichtsvollzieher als auch der später den Haftbefehl ausstellende Richter wie auch der Richter der über die sofortige Beschwerde des (angeblichen) Schuldners entschieden haben, dass (Zitat):“Vollstreckungsrechtliche Einwendungen gegen den Haftbefehl sind nicht ersichtlich. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 750 ZPO (Titel, Klausel, Zustellung) sind gegeben.“
Dies zeigt eindrucksvoll wie schlampig manchmal und mancherorts die Justiz oder die in derselben beschäftigten Zeitgenossen arbeiten.
Dramatisch ist es oft für die Menschen denen der Zugang zu der wirksamen Verteidigung ihrer Rechte erheblich eingeschränkt wurde. Die Rechtsanwälte denen die Honorare für die Beratung der unvermögender Menschen auf weniger als die Hälfte gekürzt wurden, weigern sich nicht selten für diese Menschen Mandantschaft zu übernehmen. Die anderen Rechtsanwälte die dazu bereit sind und die eine Zusatzgebühr in Höhe von Tageseinkünften eines Hartz-IV Empfängers von ihren Mandanten erheben können, sind oft mit dem, bis dahin mit vielen Schriftwechsel angewachsenen Sachverhalt, überfordert.
So kompensieren zum Beispiel zunehmend mehr Arbeitslose die gegen sie verhängte Sanktionen durch Diebstahl von Lebensmitteln. Kaum ein Lebensmittelgeschäft verzichtet nach meiner Beobachtung an Anwesenheit eines Ladendetektivs.
Traurige Entwicklung, das Recht wird zunehmend zum Recht des Stärkeren.