Das Wichtigste zu §§ 106 ff. BGB: Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Beschränkte Geschäftsfähigkeit bedeutet laut Definition, dass die betreffende Person nur eingeschränkt am Rechts- und Geschäftsverkehr teilnehmen kann. Eine ausführliche Erklärung finden Sie hier.
Als beschränkt geschäftsfähig gelten Kinder und Jugendliche zwischen dem siebten und 17. Lebensjahr. Sie erlangen erst mit dem vollendeten 18. Lebensjahr die volle Geschäftsfähigkeit.
Wer beschränkt geschäftsfähig ist, darf nur „lediglich rechtlich vorteilhafte“ Geschäfte abschließen. Was das genau bedeutet, erklären wir hier. Andere Rechtsgeschäfte sind nur dann wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt oder wenn das Kind den Kauf von seinem Taschengeld bezahlt. An dieser Stelle erfahren Sie mehr über den Taschengeldparagraph.
Inhalt
Was bedeutet beschränkte Geschäftsfähigkeit?
Minderjährige zwischen dem siebenten und 17. Lebensjahr gelten als beschränkt geschäftsfähig. Das heißt, dass sie nur „lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte“ wirksam abschließen können. Für alle anderen Geschäfte bedarf es der vorherigen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Mit den Regelungen über die beschränkte Geschäftsfähigkeit will der Gesetzgeber die noch unerfahrenen Kinder und Jugendlichen vor den nachteiligen Konsequenzen ihres Handelns schützen.
Lediglich rechtlicher Vorteil im Sinne des § 107 BGB
Die Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen ist wirksam, wenn er dadurch „lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt.“ Durch das abgeschlossene Rechtsgeschäft muss sich die Rechtsstellung des Minderjährigen verbessern – es darf dadurch keinerlei Verpflichtung begründet werden:
- Rechtlich vorteilhaft in diesem Sinne ist beispielsweise die Annahme einer Schenkung durch einen Minderjährigen.
- Schließt ein beschränkt Geschäftsfähiger hingegen einen Kaufvertrag zu einem besonders günstigen Preis, so handelt es sich zwar um ein wirtschaftlich vorteilhaftes Geschäft. Es bringt aber rechtliche Nachteile mit sich, weil der Käufer, der beschränkt geschäftsfähig ist, trotzdem eine Verbindlichkeit eingeht – er verpflichtet sich vertraglich, den Kaufpreis zu bezahlen.
Rechtlich nachteilhafte Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, in der Regel der Eltern. Einseitige Rechtsgeschäfte, wie die Kündigung oder der Rücktritt, sind laut § 111 BGB unwirksam, wenn die Einwilligung fehlt.
Schwebende Unwirksamkeit bei Verträgen bzw. zweiseitigen Rechtsgeschäften
Schließt ein Minderjähriger, der beschränkt geschäftsfähig ist, einen rechtlich nachteilhaften Vertrag ohne Einwilligung seiner Eltern, so ist der Vertrag schwebend unwirksam. Das heißt, seine Wirksamkeit hängt von der nachtäglichen Genehmigung der Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter ab.
Der Vertragspartner des beschränkt Geschäftsunfähigen darf den Vertrag laut § 109 BGB bis zur Erteilung der Genehmigung widerrufen. Wusste er von der Minderjährigkeit, so kann er nur dann widerrufen, wenn der Minderjährige „der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat.“
Außerdem kann der Vertragspartner den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen zu einer Erklärung über die Genehmigung auffordern. Erklärt sich der gesetzliche Vertreter dann nicht innerhalb von zwei Wochen, so gilt die Genehmigung als verweigert – mit der Folge, dass der Vertrag endgültig unwirksam ist.
Die beschränkte Geschäftsfähigkeit endet mit dem 18. Geburtstag. Der inzwischen Volljährige kann dann die Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters ersetzen. Allerdings sollte er sich der damit verbundenen Konsequenzen bewusst sein.
Taschengeldparagraph & beschränkte Geschäftsfähigkeit: Ausnahmen
Dennoch nehmen Kinder und Jugendliche rege am Wirtschaftsleben teil. Ihre beschränkte Geschäftsfähigkeit steht zum Beispiel Kinobesuchen und bestimmten kleineren Einkäufen, die sie von ihrem Taschengeld bestreiten, nicht entgegen.
Denn wenn Eltern ihrem Nachwuchs Taschengeld zur freien Verfügung überlassen, so gilt dies laut § 110 BGB als Einwilligung.
Nach diesem sogenannten Taschengeldparagraphen ist ein …
„von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag […] von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.“
Beschränkte Geschäftsfähigkeit: Beispiele für erlaubte und nicht erlaubte Geschäfte
Das heißt aber nicht, dass Eltern, die ihrem Kind Taschengeld zur freien Verfügung überlassen, in jede Art von Verträgen einwilligen. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit steht nur alltäglichen Rechtsgeschäften nicht entgegen, die sich in einem vernünftigen, dem Alter angemessenen Rahmen bewegen.
Erlaubt ist demnach beispielsweise der Kauf von:
- Eis, Süßigkeiten
- preiswertem Spielzeug
- Sammelkarten und -hefte, Sticker
- Kinder- und Jugendzeitschriften
- Schreibwaren
- Fahrkarten
- Eintrittskarten für Kino, Museum, Tierpark etc.
Der Taschengeldparagraph ermöglicht Minderjährigen Barkäufe in Höhe von kleineren Beträgen – wobei das Gesetz keine genaue Grenze vorgibt. Außerdem müssen sie den Preis sofort bezahlen – nur dann ist das Geschäft von Anfang an wirksam.
Welche Rechtsgeschäfte die beschränkte Geschäftsfähigkeit ausschließt
Folgende Verträge kann ein Minderjähriges hingegen nicht wirksam abschließen:
- Kauf von Waffen, Alkohol und Zigaretten: Solche Ausgaben liegen nicht mehr im Rahmen des Vernünftigen.
- Zeitschriftenabonnements und Handyverträge: Schließt ein Kind, das beschränkt geschäftsfähig ist, einen Vertrag, so ist dieser nur dann von Anfang an wirksam, wenn es den Preis sofort vollständig bezahlt. Genau das ist bei einem Dauerschuldverhältnis nicht der Fall, weil das Kind regelmäßig zahlen muss. Der Vertrag ist (schwebend) unwirksam und kann allenfalls von den Eltern genehmigt werden.
- Kauf eines Fernsehers und anderer kostspieliger Produkte: Teure Waren dürfen Minderjährige nicht allein von ihrem Taschengeld kaufen. Sie benötigen die Zustimmung ihrer Eltern – auch dann, wenn sie ihr Taschengeld dafür gespart haben.
- Kreditverträge: Die beschränkte Geschäftsfähigkeit schließt derartige Rechtsgeschäfte aus. Sie sind nie von § 110 BGB gedeckt und werden auch nicht mit der Bezahlung der letzten Kreditrate wirksam.
- Ratenzahlungen: Bei einem Ratenkauf bezahlt der Minderjährige den vollständigen Preis eben nicht sofort, wie es der Taschengeldparagraph vorsieht. Ein solcher Vertrag ist frühestens dann wirksam, wenn der Minderjährige den gesamten Kaufpreis vollständig beglichen hat. Allerdings dürfen die Eltern ihre Einwilligung bis zu diesem Zeitpunkt widerrufen, womit der Vertrag unwirksam ist.
Eltern können ihrem Kind ausdrücklich verbieten, bestimmte Produkte zu kaufen, beispielsweise Computerspiele. Ein solcher Kauf wäre unwirksam, selbst wenn das Kind sein Taschengeld dafür verwendet.
Außerdem können Eltern ihrem Kind, das beschränkt geschäftsfähig ist, Taschengeld auch nur zu einem bestimmten Zweck überlassen, beispielsweise damit es sich davon eine neue Hose kauft. In einem solchen Fall willigen die Eltern nur in dieses Rechtsgeschäft ein. Dementsprechend wäre nur der Kaufvertrag über die Hose von Anfang an wirksam. Kauft das Kind von dem Geld etwas ganz anderes, so ist der entsprechende Vertrag unwirksam.