Das Wichtigste zum Freibetrag auf dem P-Konto
Auf dem Pfändungsschutzkonto ist ein Freibetrag von 1.500 € pro Kalendermonat automatisch vor der Kontopfändung geschützt.
Das P-Konto schützt nur in einem gewissen Rahmen vor der Kontopfändung. Gesetzlich nicht geschützte Beträge sind hingegen pfändbar. Reicht der Grundfreibetrag nicht aus, benötigen Sie den auf dem P-Konto geschützten Freibetrag mithilfe einer Bescheinigung erhöhen. An dieser Stelle erfahren Sie, für welche Einkünfte dies möglich ist und in diesem Abschnitt lesen Sie, wo Sie die P-Konto-Bescheinigung erhalten.
Das P-Konto schützt bis zu einer bestimmten Grenze auch Nachzahlungen von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen. Welche Grenzen dabei gelten, erklären wir hier ausführlich.
Inhalt
Stufenweiser Pfändungsschutz auf dem P-Konto
Das Pfändungsschutzkonto schützt Guthaben und Geldeingänge stufenweise vor einer Kontopfändung. Dieser Schutz funktioniert wie folgt:
- Auf der ersten Stufe ist ein monatlicher Grundfreibetrag von 1.500 € pro Kalendermonat automatisch geschützt.
- Reichen diese 1.500 € nicht aus, um alle gesetzlich geschützten Geldbeträge vor einer Kontopfändung zu sichern, müssen Sie den Freibetrag für das P-Konto erhöhen, indem Sie der Bank eine entsprechende P-Konto-Bescheinigung vorlegen.
- Bei höheren unpfändbaren Einkünften und in besonderen Fällen können Sie beim Vollstreckungsgericht bzw. der Vollstreckungsbehörde einen individuell festgesetzten Freibetrag für Ihr Pfändungsschutzkonto beantragen.
Gut zu wissen: Auf dem P-Konto ist der Freibetrag nicht nur vor der Pfändung geschützt. Es besteht darüber hinaus auch ein Verrechnungs- und Aufrechnungsverbot. Das bedeutet, dass die Bank Ihnen den Freibetrag auch dann zur Verfügung stellen muss, wenn sich Ihr Pfändungsschutzkonto im Minus befindet. Sie darf die geschützten Geldeingänge nicht verwenden, um die roten Zahlen auf Ihrem Konto auszugleichen.
P-Konto: Freibetrag überschritten – Wie komme ich an mein Geld?
Möglicherweise steht Ihnen monatlich mehr Geld zu als nur der Grundfreibetrag. In diesem Fall müssen Sie sich eine P-Konto-Bescheinigung besorgen und der Bank vorlegen.
Auf diese Weise lassen sich zum Beispiel folgende Geldbeträge vor einer Pfändung schützen:
- Kindergeld und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder
- Sozialleistungen und Geldleistungen für Asylbewerber, die Sie als Kontoinhaber für eine andere Personen aus Ihrem gemeinsamen Haushalt entgegennehmen
- einmalige Sozialleistungen
- Einkommen, das Sie benötigen, um Ihren gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen
Wenn Sie gesetzlichen Unterhalt leisten, beispielsweise Ihren Kindern oder Ihrem Ehegatten, steht Ihnen auf dem P-Konto ein höherer Freibetrag zu. Diese Tabelle verdeutlicht, welcher Betrag Ihnen genau zusteht:
Erhöhungsbetrag | Geschützter Freibetrag | |
---|---|---|
1 Unterhaltsberechtigter | 561,43 € | 2.061,43 € |
2 Unterhaltsberechtigte | 312,78 € | 2.374,21 € |
3 Unterhaltsberechtigte | 312,78 € | 2.686,99 € |
4 Unterhaltsberechtigte | 312,78 € | 2.999,77 € |
5 Unterhaltsberechtigte | 312,78 € | 3.212,55 € |
Um den erhöhten Freibetrag für Ihr P-Konto zu berechnen, gehen Sie wie folgt vor:
- Ihnen steht zunächst der Grundfreibetrag von 1.500 € zu.
- Für die erste unterhaltsberechtigte Person kommt ein weiterer Betrag von 561,43 € hinzu. Damit beträgt Ihr erhöhter Freibetrag insgesamt 2.061,43 € zu (1.500 € + 561,43 €).
- Leisten Sie darüber hinaus noch an weitere Personen Unterhalt, kommen jeweils noch einmal 312,78 € hinzu. So beträgt der auf dem P-Konto geschützte Freibetrag mit 2 Kindern insgesamt zum Beispiel 2.374,21 € (1.500 € + 561,43 € + 312,78 €).
Erhöhten Freibetrag mit P-Konto-Bescheinigung schützen
Um die oben erwähnten Erhöhungsbeträge vor der Kontopfändung zu schützen, müssen Sie Ihrer Bank eine entsprechende P-Konto-Bescheinigung vorlegen. Sie erhalten einen solchen Nachweis bei:
- Familienkassen und Sozialleistungsträgern: Sie sind gesetzlich verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen. Allerdings bescheinigen sie in der Regel auch nur die Leistungen, die sie Ihnen auszahlen.
- Ihrem Arbeitgeber: Er kann, muss Ihnen aber keine Bescheinigung ausstellen.
- anerkannten Schuldnerberatungsstellen und Rechtsanwälten: Auch sie sind gesetzlich nicht verpflichtet, einen erhöhten Freibetrag für Ihr P-Konto zu bescheinigen. Anwälte verlangen darüber hinaus eine Gebühr für die Bescheinigung.
Mithilfe einer solchen Bescheinigung können Sie den auf dem P-Konto geschützten Freibetrag auch einmalig erhöhen, beispielsweise, wenn Sie eine einmalige Sozialleistung erhalten.
Die Bank muss die vorgelegte P-Konto-Bescheinigung beachten und den erhöhten Freibetrag auf dem P-Konto zur Verfügung stellen. Lassen Sie sich so schnell wie möglich beraten, wenn die Bank Ihren Nachweis nicht akzeptiert.
Antrag auf individuelle Festsetzung des Freibetrags beim Vollstreckungsgericht
Manchmal genügen der Grundfreibetrag und die Erhöhungsbeträge immer noch nicht, um das gesamte pfändungsfreie Einkommen zu schützen. Sollte das auf Sie zutreffen, beantragen Sie beim Vollstreckungsgericht, dass es den Freibetrag für Ihr P-Konto individuell festsetzt. Diesen Freigabebeschluss legen Sie wiederum Ihrer Bank vor.
Das passiert vor allem, wenn Ihr Gläubiger gleichzeitig Ihr Gehalt und Ihr Konto pfändet. Ihr Arbeitgeber überweist Ihnen dann das unpfändbare Einkommen auf Ihr P-Konto.
Ein Beispiel: Wenn Sie nun netto mehr Geld verdienen als 1.500 € – beispielsweise 2.100 € –, dann sind laut Pfändungstabelle 23,41 € pfändbar, wenn Sie einer Person Unterhalt gewähren. Die übrigen 2.076,59 € sind unpfändbar. Der Schutz greift aber nur, wenn Sie einen gerichtlichen Freigabebeschluss vorweisen können.
Freibetrag auf dem P-Konto wegen Nachzahlung überschritten – Rechtslage
Wenn Sie Nachzahlungen von Sozialleistungen oder Arbeitseinkommen für einen früheren Zeitraum erhalten, laufen Sie schnell Gefahr, die monatliche Freigrenze zu überschreiten. Ob und inwieweit solche Nachzahlungen auf dem P-Konto pfändbar sind, ist in § 904 ZPO ausführlich geregelt.
Nach § 904 Abs. 1 ZPO werden folgende Nachzahlungen nicht von der Pfändung erfasst – auch dann nicht, wenn Sie den regulären monatlichen Freibetrag auf dem P-Konto übersteigen:
- Geldleistungen, die Ihnen nach dem SGB II, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz gezahlt werden, wenn sie den Grundfreibetrag nach § 899 Abs. 1 S. 1 ZPO (1.500 €) nicht übersteigen
- Geldleistungen nach dem SGB II oder XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz, die Sie für eine Person aus Ihrer Bedarfsgemeinschaft entgegennehmen, sofern Sie ihr keinen gesetzlichen Unterhalt schulden
- Kindergeld und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder – es sei denn, die Pfändung erfolgt zur Durchsetzung von Kindesunterhalt
Für andere, in § 904 Abs. 1 ZPO nicht benannte Sozialleistungen und für Arbeitseinkommen gilt Folgendes:
- Für Nachzahlungen, die den auf dem P-Konto geschützten Freibetrag von 1.500 € nicht übersteigen, gilt ein automatischer Pfändungsschutz. Hier müssen Sie also nichts unternehmen.
- Gehaltsnachzahlungen von bis zu 500 € werden ebenfalls nicht von der Pfändung erfasst, wenn Sie bei der Bank eine entsprechende P-Konto-Bescheinigung, zum Beispiel Ihres Arbeitgebers vorlegen.
- Für Gehaltsnachzahlungen von mehr als 500 € stellen Sie einen Antrag auf Festsetzung des Freibetrags beim Vollstreckungsgericht, wenn der Grundfreibetrag durch die Gutschrift der Nachzahlung überschritten wird.
Sparen trotz Kontopfändung: Wie lange darf Geld auf dem P-Konto bleiben?
Schuldner sollen trotz Kontopfändung für größere Anschaffungen sparen können – so der Wille des Gesetzgebers. Das ermöglicht die Regelung des § 899 Abs. 2 ZPO.
Wenn Sie Ihren auf dem P-Konto befindlichen Freibetrag in einem Monat nicht aufbrauchen, wird das restliche Guthaben in die nächsten drei Monate übertragen. Auf diese Art können Sie höchstens das Vierfache des monatlichen Freibetrags ansparen.