Das Wichtigste zum Eintrag der Restschuldbefreiung bei der SCHUFA
Unmittelbar nach Abschluss der Privatinsolvenz wird die SCHUFA Ihre Bonität noch als schlecht einstufen, denn schließlich waren Sie bis vor kurzem noch zahlungsunfähig.
Nach Erteilung der Restschuldbefreiung steigt der SCHUFA-Score nicht sofort, weil die Schuldenbefreiung noch eine Weile in der Datenbank der Auskunftei gespeichert bleiben. Erst nach der Löschung wird sich Ihr Score allmählich wieder verbessern – vorausgesetzt, Sie bezahlen Ihre Rechnungen von nun an pünktlich und verschulden sich nicht erneut.
Die Erteilung der Restschuldbefreiung speichert die SCHUFA eigenen Angaben zufolge nur noch für sechs Monate. Danach löscht sie den Eintrag automatisch. Es ist dennoch ratsam, dass Sie dies selbst überprüfen, indem Sie eine kostenlose Selbstauskunft (Datenkopie nach Art. 15 DSGVO) bei der Auskunftei anfordern.
Nutzen Sie für Ihren Antrag auf Löschung vom SCHUFA-Eintrag nach der Restschuldbefreiung unser Musterschreiben, das Sie als PDF oder Word-Datei hier kostenlos herunterladen können. Passen Sie das Schreiben unbedingt an Ihre persönliche Situation an.
Inhalt
Mehr zur Restschuldbefreiung auch im Video
SCHUFA-Score nach der Restschuldbefreiung
Die SCHUFA bewertet die Bonität von Menschen in der Privatinsolvenz sehr schlecht, weil sie zahlungsunfähig sind und ihre bisherigen Verbindlichkeiten nicht tilgen konnten.
Auch nach erteilter Restschuldbefreiung bleibt der SCHUFA-Score erst einmal schlecht, auch wenn der Verbraucher inzwischen schuldenfrei und zahlungsfähig ist.
Denn die Informationen zur Privatinsolvenz bleiben noch eine Weile in der Datenbank der Auskunftei gespeichert und beeinflussen die Bonität weiterhin negativ.
Die betroffenen Verbraucher haben es dadurch schwerer, am Wirtschaftsleben teilzuhaben und wichtiger Verträge abzuschließen.
Speicherdauer: Wann muss die SCHUFA die Restschuldbefreiung löschen?
Auskunfteien dürfen die Daten von Verbrauchern nicht beliebig lange speichern, sondern müssen sie nach Ablauf einer bestimmten Frist löschen:
- Daten aus den gerichtlichen Schuldnerverzeichnissen, beispielsweise die Abgabe oder Verweigerung der Vermögensauskunft, muss die Auskunftei nach spätestens drei Jahren löschen.
- Löscht das Amtsgericht einen solchen Eintrag vorzeitig aus dem Schuldnerverzeichnis, können Sie die SCHUFA ebenfalls zur vorzeitigen Löschung auffordern.
- Die Erteilung der Restschuldbefreiung löscht die SCHUFA inzwischen bereits nach sechs Monaten. Auch alle damit verbundenen Schulden werden dann automatisch gelöscht, denn diese Verbindlichkeiten gelten mit der Restschuldbefreiung als erlassen und sind dann rechtlich nicht mehr durchsetzbar.
- Eine Verbraucherinsolvenz wird ebenfalls sechs Monate nach Verfahrensbeendigung gelöscht.
- Eine Versagung der Restschuldbefreiung löscht die SCHUFA taggenau nach drei Jahren.
- Fällige und mindestens zweimal angemahnte bzw. titulierte Forderungen, die der Schuldner nicht bestreitet, werden drei Jahre nach ihrer Erledigung gelöscht, es sei denn, sie fallen unter die Restschuldbefreiung. Das erfolgt die Löschung wieder sechs Monate nach Erteilung der Schuldenbefreiung.
Restschuldbefreiung erteilt: SCHUFA-Eintrag löschen lassen – so geht‘s
Auch wenn die SCHUFA die Informationen nach Ablauf der Speicherfrist löschen muss, ist es ratsam zu überprüfen, ob sie dies auch wirklich tut.
Denn es kommt durchaus vor, dass veraltete Daten in der Datenbank verbleiben.
- Fordern Sie zuerst die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO auf der Website www.meineschufa.de an. Diese Selbstauskunft steht Ihnen mindestens einmal jährlich kostenlos zu. Achten Sie genau darauf, dass Sie diese Datenkopie bestellen, denn alle anderen Angebote sind kostenpflichtig.
- Prüfen Sie alle Einträge in der Datenkopie genau: Hat die SCHUFA die erteilte Restschuldbefreiung tatsächlich gelöscht? Sind alle anderen Daten aktuell und korrekt?
- Fordern Sie die Auskunftei gegebenenfalls schriftlich auf, die Restschuldbefreiung oder andere veraltete Daten zu löschen. Nutzen Sie zur Orientierung gern unsere Vorlage.
- Beantragen Sie gegebenenfalls auch bei anderen Wirtschaftsauskunfteien, z. B. CRIF Bürgel, eine Selbstauskunft an und gehen genau so vor wie bei der SCHUFA.
Ihr SCHUFA-Score wird sich nach der Löschung der Restschuldbefreiung wieder verbessern, sodass Sie wieder als kreditwürdig gelten.
Löschung bei der SCHUFA nach der Restschuldbefreiung beantragen: Musterbrief
Das vorliegende Musterschreiben zur Löschung der Restschuldbefreiung aus der SCHUFA-Datenbank ist standardisiert und dient lediglich der Orientierung. Es erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Passen Sie die Vorlage unbedingt an Ihre Situation an und lassen Sie sich gegebenenfalls anwaltlich hierzu beraten.
Laden Sie hier das Musterschreiben an die SCHUFA herunter:
Verbraucher
(Name, Anschrift)
SCHUFA Holding AG
Kormoranweg 5
65201 Wiesbaden
Ort, Datum
Löschung des Eintrags zur Restschuldbefreiung
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meiner Datenkopie nach Art. 15 DSGVO vom [Datum] führen Sie unter anderem die Erteilung der Restschuldbefreiung auf. Das Insolvenzgericht [Ort] hat mir die Restschuldbefreiung per Beschluss vom [Datum] erteilt.
Das Gericht hat diese Information inzwischen aus dem öffentlichen Insolvenzregister gelöscht. Eine Kopie des gerichtlichen Löschungsbescheids habe ich diesem Schreiben beigefügt.
Bitte entfernen Sie daher den betreffenden SCHUFA-Eintrag umgehend aus Ihrer Datenbank, spätestens jedoch bis zum [Datum – drei- bis vierwöchige Frist]. Senden Sie mir bitte anschließend eine aktualisierte Datenkopie als Nachweis für die Löschung.
Mit freundlichem Gruß
[Unterschrift]