Das Wichtigste zur Restschuldbefreiung bei Steuerschulden
Ja, in der Regel sorgt die Restschuldbefreiung dafür, dass Steuerschulden erlassen werden. Ausnahmen gibt es allerdings, wenn der Insolvenzschuldner Schulden beim Finanzamt hat, die in Verbindung mit einer Steuerstraftat stehen.
Es gibt verschiedene Arten von Schulden, die nicht unter die Restschuldbefreiung fallen. Dazu gehören laut § 302 der Insolvenzordnung (InsO) unter anderem Geldstrafen, Verbindlichkeiten aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt sowie Schulden aus einer Steuerstraftat.
Können Sie die Schulden beim Finanzamt nicht zahlen, müssen Sie häufig mit einer schnellen Reaktion der Behörde rechnen. Diese kann nämlich direkt aus dem Steuerbescheid vollstrecken und unter anderem eine Lohn- oder Kontopfändung durchführen lassen.
Ein Erlass der Steuerschulden ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Steuerschuldner muss dafür zunächst einen entsprechenden Antrag stellen. Das Finanzamt prüft dann, ob die Zahlung der Summe eine unzumutbare Härte für den Schuldner darstellt. Das wäre dann der Fall, wenn die Zahlung die wirtschaftliche Existenz bedroht, der Schuldner das Geld nicht durch einen Kredit oder ähnliches erhalten kann, er nicht selbst Schuld an seiner finanziellen Lage ist und in der Vergangenheit nicht negativ aufgefallen ist.
Inhalt
Gut zu wissen: So funktioniert die Restschuldbefreiung
Bei der Privatinsolvenz: Werden Steuerschulden von der Restschuldbefreiung erfasst?
Hat eine Person so hohe Schulden, dass sie diese in absehbarer Zeit nicht aus eigener Kraft abbauen kann, dann hilft die Privatinsolvenz weiter. Das Ziel besteht darin, wieder schuldenfrei zu werden. Dafür sorgt die Restschuldbefreiung.
Wurde dem Insolvenzschuldner diese erteilt, können Gläubiger eventuell noch offene Forderungen nicht mehr eintreiben. Doch wie verhält es sich bezüglich der Restschuldbefreiung mit Steuerschulden? Werden auch diese erlassen?
Steuerschulden entstehen häufig, wenn Steuerpflichtige eine Steuernachzahlung leisten müssen, diese jedoch nicht finanzieren können. Die gute Nachricht lautet: Meldet der betroffene Schuldner die Privatinsolvenz an und kommt es am Ende des Verfahrens zur Erteilung der Restschuldbefreiung, werden auch Steuerschulden im Regelfall erlassen.
Das bedeutet: Das Finanzamt kann Steuerschulden nach erfolgreicher Insolvenz mit Restschuldbefreiung in der Regel nicht mehr eintreiben. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Steuerschuld entstand, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Forderungen, die später entstanden, werden nicht berücksichtigt. Ob die Privatinsolvenz auch für Sie der richtige Ausweg aus den Schulden ist, erfahren Sie im Rahmen einer unverbindlichen und kostenlosen Erstberatung auf www.schuldenanalyse-kostenlos.de **.
Ausnahmen: Wann Steuerschulden nach der Restschuldbefreiung bestehen bleiben
In der Regel umfasst die Restschuldbefreiung also auch Steuerschulden.
Es gibt jedoch einen Ausnahmefall, bei dem es dem Finanzamt auch nach erfolgreich beendeter Privatinsolvenz möglich ist, offene Forderungen einzutreiben.
Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 302 der Insolvenzordnung (InsO) zu entnehmen. Laut diesem werden unter anderem
Verbindlichkeiten des Schuldners […] aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist,
nicht von der Restschuldbefreiung berührt. Das bedeutet: Wurden Sie wegen
- Steuerhinterziehung,
- gewerbsmäßigem, gewaltsamen und bandenmäßigem Schmuggel oder
- Steuerhehlerei
rechtskräftig verurteilt, dann erfasst die Restschuldbefreiung damit zusammenhängende Steuerschulden nicht.