Das Wichtigste zum Thema „Gläubiger meldet sich nach der Restschuldbefreiung“
Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase entscheidet das Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit der Restschuldbefreiung werden dem Schuldner alle noch offenen Schulden erlassen – bis auf wenige Ausnahmen, die wir hier vorstellen. Versagt das Gericht allerdings die Schuldenbefreiung, so bleiben die noch offenen Verbindlichkeiten weiterhin durchsetzbar.
Der Schuldner darf die Bezahlung noch offener Forderungen verweigern. Eine Zwangsvollstreckung ist unzulässig. Er kann sich mit einer Vollstreckungsabwehrklage dagegen wehren.
Angenommen, ein Gläubiger meldet sich nach Erteilung der Restschuldbefreiung – dann dürfen Sie die Bezahlung der offenen Schulden verweigern, es sei denn, diese sind nach der Insolvenzeröffnung entstanden.
Inhalt
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Was bedeutet die Restschuldbefreiung für den Gläubiger?
Nach Erteilung der Restschuldbefreiung sind die noch offenen Forderungen der Insolvenzgläubiger nicht mehr durchsetzbar.
Denn genau das ist ja laut § 1 S. 2 InsO das Ziel des Insolvenzverfahrens. Der Schuldner darf deshalb deren Bezahlung verweigern.
Das gilt laut § 301 I 2 InsO auch für diejenigen Gläubiger, die vergessen haben, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.
Angenommen, ein Gläubiger meldet sich nach der Restschuldbefreiung dennoch bei Ihnen und fordert Sie zur Zahlung, dann schicken Sie ihm den Beschluss des Insolvenzgerichts zur Erteilung der Restschuldbefreiung.
Droht der Gläubiger dann immer noch mit rechtlichen Schritten oder mit einer Zwangsvollstreckung, so sollten Sie einen Rechtsanwalt einschalten. Er hilft Ihnen, die unberechtigte Forderung abzuwehren und kann für Sie eine Vollstreckungsabwehrklage einlegen, sollte der Gläubiger tatsächlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen veranlassen.
Achtung! Schulden, die nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind, fallen nicht unter die Restschuldbefreiung. Diese Verbindlichkeiten müssen Sie also begleichen, anderenfalls darf der Gläubiger sehr wohl Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen
Ein Gläubiger meldet sich nach der Restschuldbefreiung und behauptet, dass seine Forderung von dieser Schuldenbefreiung ausgenommen ist.
Diese Situation ist durchaus denkbar, denn laut § 302 InsO fallen folgende Verbindlichkeiten nicht unter die Restschuldbefreiung:
- Forderungen aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners
- Unterhaltsschulden, sofern der Schuldner den Unterhalt „vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat“
- Steuerschulden, die auf einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung beruhen, und wenn der Schuldner rechtkräftig deswegen verurteilt wurde
- Geldstrafen, Bußgelder sowie Ordnungs- und Zwangsgelder
- zinsloses Darlehen zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens
Angenommen, ein solcher Gläubiger meldet sich nach der Restschuldbefreiung – was gilt dann?
- Eine nach § 302 InsO ausgenommene Forderung bleibt weiterhin durchsetzbar und damit auch vollstreckbar. Voraussetzung dafür ist, dass der Gläubiger seine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren beispielsweise auf vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährten Unterhalt oder auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung gestützt.
- Will der Gläubiger die Zwangsvollstreckung wegen dieser Forderung betreiben, benötigt er einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle als Vollstreckungstitel.
- Der Schuldner kann sich mit einer Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung wehren. Sofern diese Forderung nicht schon zur Zeit der Forderungsanmeldung tituliert war, wird nun geprüft, ob diese Forderung überhaupt besteht. Das ist mitunter schwierig, weil der Sachverhalt bereits mehrere Jahre zurückliegt.
Gläubiger meldet sich nach Versagung der Restschuldbefreiung
Hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers versagt, so ist das Insolvenzverfahren gescheitert.
Sämtliche Forderungen, die noch nicht im Verfahren getilgt wurden, bleiben durchsetzbar.
Die Gläubiger können nun die noch offenen Schulden zwangsweise eintreiben – auch hier dient ihnen der Auszug aus der Insolvenztabelle als Vollstreckungstitel.
Für den Schuldner ist dies fatal, denn er kann je nach Versagungsgrund erst nach einer Sperrfrist von drei bzw. fünf Jahren erneut eine Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung beantragen.
Wenden Sie sich in einem solchen Fall am besten umgehend an einen Rechtsanwalt. Er kann prüfen, ob eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Schuldenbefreiung sinnvoll ist und welche Möglichkeiten der Schuldenregulierung in Betracht kommen.
Ich habe seit 02.08.2024 eine Restschuldbefreiung erhalten, 1x nach 6 Jahren durch Einbrüche, jetzt nach 3 Jahren durch einen weiteren Einbruch mit Koma und Genickbruch, wovei ich daraus erwachte.und Ärztevmich retten konnten. Da ich auf Grundsicherung wegen Erwerbsminderung und Rente
angewiesen bin und meinen Beruf nicht ausüben konnte seit dem, bin ich durch weitere Einbrüche in meiner Mietwohnung verschuldet worden durch Schäden in der Wohnung, und Bestellungen durch Versand, da ich Berufsanfängerin war, und Kleidung brauchte..
Ich habe meinen Pfändungsschutz kurzfristig von meinem Konto rausgenommen auf Anraten des Amtsgerichtes. Deshalb wurde mir mein Konto gesperrt. Ich soll weitere 14 Tage auf meine Grundsicherung warten, und dies mit den Gläubigern klären. ich benötige jedoch meine Grundsicherung zum Überleben, nur dss Vollstreckungsamt kann dies klären, meine Bank konnte das Konto nicht freischalten.und ich habe nicht mehr genügend Geld, und keine Telefonnummern der Gläubiger.
Mein Konto habe ich jedoch mit erneutem Pfändungsschutz belegt, soll trotzdem warten 14 Tage länger deswegen, weil die Pfändung rauskam. ich bin mittellos geworden und hilflos, und möchte wissen, was ich tun kann, um an meine
Grundsicherung ranzukommen.
Kann ich dieses Konto auflösen, und ein neues Konto eröffnen, die Gläubiger sind berüchtigt, und als gefährlich eingestuft worden in den Medien mit ihrer Hartnäckigkeit.
Ich erhielt eine Restschuldbefreiung wirksam zum 01.01.2023, das Insolvenzverfahren läuft jedoch weiter. Wer macht die Steuererklärung für 2023, ich oder der Insolvenzverwalter. Da ich seit 01.01.2023 wieder ein hohes Einkommen habe, rechne ich mit einer Erstattung, wer erhält diese?