Das Wichtigste zur Planinsolvenz
Die Planinsolvenz ist eine besondere – verkürzte – Form des Insolvenzverfahrens. Sie beginnt wie eine herkömmliche Insolvenz, erlaubt dem (privaten) Schuldner aber eine schnellere Entschuldung mithilfe eines gerichtlichen Vergleichs mit allen Gläubigern. Das Vergleichsangebot, der sogenannte Insolvenzplan, bildet das Herzstück des Verfahrens.
Laut § 218 InsO dürfen nur der Insolvenzverwalter und der Schuldner einen Insolvenzplan erstellen und dem Insolvenzgericht vorlegen. Allerdings kann die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter mit der Ausarbeitung eines solchen Plans beauftragen.
Die Planinsolvenz dauert – je nach den Umständen des Einzelfalls – einige Monate zu einem Jahr. Das ist deutlich weniger als bei einer Regel- oder Verbraucherinsolvenz. Wie das Verfahren abläuft, erklären wir hier.
Die Erstellung des Insolvenzplans bedeutet einen recht großen Vorbereitungsaufwand. Ein weiterer Nachteil der Planinsolvenz sind die Kosten, die für die damit verbundene fachliche Beratung anfallen. Häufig muss der Schuldner in der Lage sein, einen einmaligen Geldbetrag aufzubringen oder er benötigt einen Geldgeber.
Inhalt
Was ist eine Planinsolvenz? Versuch einer Definition
Die Planinsolvenz ist ein besonderes Verfahren, das zwar wie ein herkömmliches Insolvenzverfahren beginnt, danach aber auf ein deutliche schnellere Entschuldung bzw. Sanierung abzielt.
In diesem Zusammenhang kommt dem Insolvenzplan als Kern des Planinsolvenzverfahrens eine besondere Bedeutung zu.
Das im Insolvenzplan enthaltene Vergleichsangebot dient dabei als Grundlage für die angestrebte Einigung mit allen Gläubigern. Dieser Plan besteht aus zwei Teilen, die unter anderem folgende Punkte beinhalten:
Darstellender Teil:
- Schilderung der finanziellen Situation des Schuldners
- Darstellung der Maßnahmen, die nach der Insolvenzeröffnung getroffen werden oder wurden
- Vergleichsrechnung zur Gläubigerbefriedigung in der Regel- bzw. Privatinsolvenz und in der Planinsolvenz
- Alle weiteren wichtigen Informationen, die für die Entscheidung der Gläubiger und des Insolvenzgerichts wichtig sind
Gestaltender Teil:
- Darstellung, inwieweit sich die Rechtsstellung der Beteiligten durch die Planinsolvenz ändert
- Beteiligte sind dabei nur die Insolvenzgläubiger und Absonderungsberechtigte, nicht jedoch Aussonderungsberechtigte und Massegläubiger
- Konkreter Ablauf der Schuldenbereinigung im Rahmen der Planinsolvenz
Der Insolvenzplan gibt den Beteiligten die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren abweichend von den Regeln der Insolvenzordnung abzuwickeln. Ziel ist dabei die Rettung des Unternehmens bzw. bei der Planinsolvenz einer Privatperson deren deutlich schnellere Entschuldung.
Ablauf einer Planinsolvenz
Zunächst beginnt das Planinsolvenzverfahren mit der Insolvenzeröffnung – so wie jedes andere Insolvenzverfahren auch. Doch unmittelbar danach folgt die Planinsolvenz einem anderen Ablauf:
- Bereits vor der Verfahrenseröffnung beginnt der Schuldner oder der Insolvenzverwalter (im Auftrag der Gläubigerversammlung) mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans.
- Dieser Plan ist dem Insolvenzgericht vorzulegen. Der Schuldner darf ihn zusammen mit seinem Insolvenzantrag einreichen.
- Danach prüft das Gericht, ob die Durchführung einer Planinsolvenz realistisch ist und ob die Aussicht besteht, dass die Beteiligten den Plan auch annehmen werden. Es weist den Plan zurück, wenn die gesetzlichen Anforderungen bei der Planaufstellung nicht eingehalten wurden oder wenn offensichtlich keine Aussicht besteht, dass dem Beteiligten den Plan annehmen werden.
- Weist das Gericht den Insolvenzplan nicht zurück, so leitet es ihn zur Stellungnahme an den Gläubigerausschuss weiter und an den Insolvenzverwalter, wenn der Schuldner den Plan vorgelegt hat bzw. an den Schuldner, wenn der Verwalter den Plan eingereicht hat.
- Außerdem bestimmt das Insolvenzgericht einen Erörterungs- und Abstimmungstermin zur Durchführung der Planinsolvenz, in der die Abstimmung stattfindet.
- Für die Abstimmung gelten leichtere Regeln für die Zustimmung: Ablehnende Gläubiger können überstimmt werden und das Insolvenzgericht darf die Zustimmung ablehnender Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass eine erfolgreich durchgeführte Planinsolvenz von ihm gewollt ist.
- Im Falle einer mehrheitlichen Zustimmung bestätigt das Insolvenzgericht den Insolvenzplan per Beschluss und eröffnet das Insolvenzplanverfahren.
- Von nun an muss der Schuldner alle im Plan enthaltenen Maßnahmen zur Schuldenregulierung umsetzen. Erst danach endet die Planinsolvenz.