Das Wichtigste zur Verfahrenskostenstundung
Mittellose Schuldner haben die Möglichkeit, für die anfallende Insolvenzverwaltervergütung und die Gerichtskosten eine Stundung zu beantragen.
Das bedeutet, dass der Schuldner zunächst – meist bis zur Restschuldbefreiung – keine Zahlungen leisten muss. Es handelt sich also um einen Zahlungsaufschub.
Der Antrag auf Stundung der Gerichtskosten muss beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden.
Inhalt
Stundung der Gerichtkosten: Erst nach der Restschuldbefreiung müssen Sie zahlen
Ein Insolvenzverfahren wird nur dann eröffnet, wenn die dafür anfallenden Kosten gedeckt sind. Dazu zählen unter anderem:
- Gerichtskosten
- Vergütung für den Insolvenzverwalter
- unter Umständen die Vergütung für die Mitglieder des Gläubigerausschusses
In der Regel wird das Vermögen des Schuldners dazu verwendet, um die Kosten zu tragen. Alternativ kann beispielsweise von Verwandten oder Freunden ein Verfahrenskostenvorschuss geleistet werden. Lassen sich diese beiden Optionen nicht umsetzen, bedeutet das jedoch nicht, dass der Betroffene keine Privatinsolvenz durchlaufen kann. Er hat laut § 4a der Insolvenzordnung (InsO) die Möglichkeit, einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung zu stellen. Doch welche Folgen hat das?
Erfolgt für die Gerichtskosten, die im Insolvenzverfahren anfallen, eine Stundung, bedeutet das, dass der Schuldner meist bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung keine Zahlungen leisten muss. In der Zwischenzeit sollen die anfallenden Kosten aus der Insolvenzmasse beglichen werden.
Sind danach noch Kosten offen und ist der Schuldner nicht dazu in der Lage, diese aus seinem Einkommen oder Vermögen zu bezahlen, kann laut § 4b InsO im Rahmen der Verfahrenskostenstundung nach der Restschuldbefreiung eine Ratenzahlung festgelegt werden. Diese Zahlungen müssen maximal 48 Monate lang geleistet werden und die jeweilige Höhe wird vom Insolvenzgericht festgelegt.
- Ändern sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich, so muss der Schuldner gemäß § 4b Abs. 2 InsO dem Gericht dies unverzüglich mitteilen.
- Verlangt das Insolvenzgericht weitere Informationen, müssen diese zur Verfügung gestellt werden.
- Die Raten müssen pünktlich bezahlt werden.
- Der Schuldner muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder, im Falle der Arbeitslosigkeit, ernsthaft nach einer zumutbaren Tätigkeit suchen.
Wie stellen Sie einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten?
Sie müssen eine Verfahrenskostenstundung beim zuständigen Insolvenzgericht beantragen. Hierzu müssen Sie ein entsprechendes Formular ausfüllen. Beachten Sie, dass die dort gemachten Angaben vollständig und wahr sein müssen. Bei vorsätzlichen Falschangaben können Sie sich strafbar machen.
Wichtig ist, dass der für die Beantragung der Stundung der Gerichtskosten nötige Antrag nur dann gestellt werden kann, wenn auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt wurden.
Zusätzlich zum Formular für die Beantragung der Verfahrenskostenstundung müssen Sie eine Aufstellung über Ihr Vermögen und Einkommen inklusive entsprechender Belege einreichen. Hierbei handelt es sich um die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche Sie bereits ausgefüllt haben, wenn Sie das Insolvenzverfahren schon angemeldet haben.
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Hallo,
Meine 3 Jahre Insolvenz sind nun vorbei und ich habe vom Gericht einen Fragebogen zur Stundung bekommen. Muss ich diesen ausfüllen? Geht es dabei um die abschlusskosten? Ich habe bereits 1900€ auf ein extra dafür angelegtes Konto bei Gericht überwiesen.
Hallo ,
mein jetziger Mann, hat nach der Restschuldbefreiung eine Ratenzahlung mit dem Insolvenzgericht festgelegt. Diese Zahlungen haben wir in 2 Monaten 48 Monate lang geleistet. Können wir die Zahlung dann einstellen ?
Wir hatten eine Verlängerung der Ratenzahlung über die 48 Monate nicht zugestimmt.
Vielen Dank und Beste Grüße
Pamela D