Das Wichtigste zum Zedenten
Bei einer Abtretung bzw. Zession überträgt der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung auf einen neuen Gläubiger. Es findet also ein Gläubigerwechsel statt, während der Inhalt der Forderung und der Schuldner identisch bleiben.
Bei der Abtretung einer Forderung wird der alte, bisherige Gläubiger als Zedent bezeichnet und der neue Gläubiger als Zessionar. Letzterer darf nunmehr die Forderung gegenüber dem Schuldner geltend machen.
Zunächst einmal darf ein Zedent seine Forderung nur abtreten, wenn er verfügungsbefugt ist – was das bedeutet, lesen Sie hier. Außerdem dürfen der Abtretung keine Abtretungsverbote entgegenstehen, sonst ist die Forderungsübertragung unwirksam. Das erklären wir an dieser Stelle genauer.
Inhalt
Was ist ein Zedent?
Als Zedent wird der ursprüngliche Gläubiger einer Forderung im Rahmen einer Abtretung bezeichnet. Es kann sich dabei sowohl um eine natürliche Person, einen Menschen, handeln, als auch um ein Unternehmen wie die GmbH.
Bei der Abtretung (auch Zession genannt) findet ein Gläubigerwechsel statt, während der Schuldner derselbe bleibt. Der ursprüngliche Gläubiger (Zedent) überträgt seine Forderung auf den neuen Gläubiger (Zessionar). Dafür schließen beide eine Abtretungsvereinbarung, also einen Verfügungsvertrag.
Eine wirksame Abtretung hat zur Folge, dass der neue Gläubiger die Forderung gegen den Schuldner geltend machen und beispielsweise die Bezahlung der Verbindlichkeit verlangen kann.
Wirksame Abtretung setzt Berechtigung des Zedenten voraus
Die Abtretung einer Forderung ist nur dann wirksam, wenn der Zedent dazu überhaupt berechtigt war. Das bedeutet zunächst einmal, dass er als Forderungsinhaber verfügungsbefugt sein muss:
- Wenn eine Forderung mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht, können sie diese auch nur gemeinsam abtreten – einer allein ist nicht dazu berechtigt.
- Ein Zedent kann seine Forderung nur ein einziges Mal wirksam abtreten. Danach ist seine Verfügungsberechtigung verbraucht. Versucht ein Gläubiger trotzdem, seine Forderung mehrmals auf einen neuen Gläubiger zu übertragen, so gilt das Prioritätsprinzip, wonach die zeitlich erste Zession ausschlaggebend ist.
Kein Abtretungsverbot bzw. fehlende Verfügungsbefugnis
Besteht ein vertragliches oder gesetzliches Abtretungsverbot, so hat der Zedent keine Verfügungsbefugnis, er kann seine Forderung nicht abtreten. Tut er es dennoch, so ist die Abtretung unwirksam.
Die folgende Auflistung gibt einen Überblick über einige solcher Abtretungsverbote:
- Gesetzliches Abtretungsverbot laut § 399, 1. Alt BGB, wenn eine Abtretung nicht ohne Änderung des Inhalts des Anspruchs möglich ist:
a) Höchstpersönliche Ansprüche kann der Gläubiger nicht als Zedent abtreten. Das betrifft beispielsweise familienrechtliche Unterhaltsansprüche oder den gesetzlichen Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers.
b) Unselbstständige akzessorische Ansprüche wie Forderungen aus einer Hypothek oder Bürgschaft sind ebenfalls nicht abtretbar. - Sonstige gesetzliche Verbote ergeben sich beispielsweise aus § 400 BGB. Ein Arbeitnehmer kann bei einer Lohnabtretung nur den pfändbaren Lohnanspruch abtreten. Dieses Verbot soll verhindern, dass ein Zedent seine wirtschaftliche Existenzgrundlage verliert.
- Vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot laut § 399, 2. Alt. BGB: Arbeitgeber nehmen im Arbeitsvertrag oft eine Klausel auf, die es seinen Beschäftigten verbietet, den Gehaltsanspruch an Dritte abzutreten. Aber auch andere Vertragsparteien können eine Zession vertraglich ausschließen.
Welche Pflichten hat ein Zedent?
Ein Zedent hat insbesondere zwei Pflichten gegenüber dem Zessionar:
Zum einen muss er gemäß § 402 BGB dem neuen Gläubiger „die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, ausliefern“.
Zum anderen ist der Zedent nach § 403 BGB verpflichtet, dem Zessionar eine öffentlich beglaubigte Abtretungsurkunde auszustellen, allerdings auf Kosten des Zessionars.