Das Wichtigste zum Arrestatorium
Das Vollstreckungsgericht erlässt auf Antrag des Gläubigers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (kurz: PfÜB) und erlaubt ihm damit, auf Forderungen zuzugreifen, die dem Schuldner gegen einen Drittschuldner zustehen. Damit kann der Gläubiger beispielsweise eine Kontopfändung bei der Bank veranlassen.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist dem Drittschuldner zuzustellen. Im Falle einer Lohnpfändung ist das der Arbeitgeber des Schuldners. Der im PfÜB enthaltene Pfändungsbeschluss wirkt wie eine Beschlagnahme des Gehaltsanspruchs des Gläubigers und ein Zahlungsverbot, das mit der Zustellung an den Arbeitgeber gilt.
Das im PfÜB ausgesprochene Arrestatorium ist nichts anderes als das soeben erwähnte Zahlungsverbot. Der Arbeitgeber bzw. Drittschuldner darf das Arbeitseinkommen in Höhe des gepfändeten Betrags nicht mehr an den Arbeitnehmer bzw. Schuldner auszahlen. Tut er es trotzdem, darf der Gläubiger erneut auf die Zahlung bestehen.
Inhalt
Was bedeutet der Begriff Arrestatorium?
Das Arrestatorium ist ein Zahlungsverbot, das das Vollstreckungsgericht zum Beispiel im Rahmen einer Lohn- oder Kontopfändung ausspricht. Das Ganze funktioniert wie folgt:
Ein Gläubiger möchte zum Beispiel den Lohn seines Schuldners pfänden. Dafür beantragt er beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – kurz PfÜB genannt. Dieser Beschluss erlaubt es dem Gläubiger, sich direkt an den Arbeitgeber seines Schuldners zu wenden und dort auf dessen Lohn zuzugreifen. Der Arbeitgeber fungiert dabei als Drittschuldner.
Der PfÜB besteht streng genommen aus zwei Beschlüssen: dem Pfändungsbeschluss und dem Überweisungsbeschluss.
Mit dem Pfändungsbeschluss wird der Lohnanspruch des Schuldners beschlagnahmt. Ab Zustellung des Beschlusses gilt ein Zahlungsverbot, das sogenannte Arrestatorium. Damit ist es dem Arbeitgeber verboten, Lohn in Höhe der gepfändete Geldbeträge an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Hält sich der Arbeitgeber nicht daran, muss er auf Verlangen des Gläubigers noch einmal zahlen. Geregelt ist dieses Arrestatorium in § 829 I 1 ZPO:
„Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen.“
Der zweite Beschluss, der Überweisungsbeschluss. ermöglicht die eigentliche Verwertung der Lohnforderung. Er spricht ein das den Schuldner bzw. Arbeitnehmer gerichtetes Gebot aus, nicht mehr über seinen Lohnanspruch zu verfügen und diesen vor allem nicht mehr einzuziehen. Dieses Gebot wird veraltet auch Inhibitorium genannt und ist in § 829 I 2 ZPO verankert:
„Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.“
Arrestatorium bei der Kontopfändung
Die Kontopfändung funktioniert nach demselben Prinzip. Auch hier ordnet das Vollstreckungsgericht Arrestatorium und Inhibitorium an.
Denn auch in diesem Fall wird eine Geldforderung des Schuldners gepfändet – nämlich sein Auszahlungsanspruch gegenüber der Bank.
Die Bank fungiert hier ebenfalls als Drittschuldner. Sie darf infolgedessen in Höhe des gepfändeten Geldbetrags kein Bankguthaben mehr an ihren Kunden auszahlen.
Für den Schuldner ist das fatal, weil er gar nicht mehr auf sein Konto zugreifen kann. Den einzigen wirksamen Schutz hiergegen bietet ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto).