Das Wichtigste zur Teilgläubigerschaft
Gläubiger ist derjenige, der aufgrund eines Schuldverhältnisses, zum Beispiel aufgrund eines Vertrags, eine Leistung von einem anderen verlangen kann. Der andere, also derjenige, der diese Leistung erbringen muss, ist der Schuldner.
Das Gesetz kennt verschiedene Arten von Gläubigermehrheiten, nämlich Mitgläubiger, Gesamtgläubiger und Teilgläubiger. Im Insolvenzrecht gibt es die Insolvenzgläubiger, Massegläubiger, Aussonderungsberechtigte und Absonderungsberechtigte.
Teilgläubiger bedeutet, dass es mehrere Gläubiger einer teilbaren Leistung gibt. Jeder von ihnen ist berechtigt, seinen Teil der Leistung unabhängig von den anderen Gläubigern zu fordern. Geregelt ist diese Form der Gläubigermehrheit in § 420 BGB. Wir erklären sie an dieser Stelle ausführlicher.
Inhalt
Teilgläubigerschaft einfach erklärt
Wenn mehrere Gläubiger eine teilbare Leistung fordern dürfen, so darf im Zweifel jeder Teilgläubiger seinen Anteil einfordern – und zwar unabhängig von den anderen Gläubigern. Diese Regelung ist in § 420 BGB festgeschrieben.
Eine Leistung ist dann teilbar, wenn es möglich ist, sie in mehrere gleichartige Teile zu zerlegen. Dabei darf es weder zu einer Wertminderung noch zu einer Beeinträchtigung des Leistungszwecks kommen.
Im Folgenden finden Sie einige Beispiele zur Veranschaulichung:
- Geld ist zwar faktisch teilbar, trotzdem kann eine Geldleistung aus rechtlichen Gründen unteilbar sein.
- Schuldet ein Händler die Lieferung eines lebenden Tieres, so handelt es sich um eine unteilbare Leistung.
- Eine Tierherde wiederum lässt sich durchaus teilen: Der Verkäufer kann jeweils eine bestimmte Menge der Tiere an mehrere Abnehmer liefern.
- Zwei Nachbarn benötigen Gartenerde und bestellen zusammen eine Ladung davon. Sie vereinbaren mit dem Händler, dass jeder die Hälfte der Ladung erhält und auch nur die Hälfte bezahlt. Damit sind die beiden Nachbarn Teilgläubiger, weil jeder von ihnen nur seinen Anteil einfordern kann.
Laut § 420 BGB ist die Teilgläubigerschaft der Regelfall („im Zweifel“). In der juristischen Praxis gibt es Teilgläubiger aber nur in Ausnahmefällen. Denn Gläubiger können untereinander auch abweichende Regelungen vereinbaren bzw. eine anderweitige Gläubigergemeinschaft bilden.
Rechtsfolge: Anteiliges Forderungsrecht der Teilgläubiger
Laut § 420 BGB erlangt jeder Teilgläubiger ein eigenes Forderungsrecht – allerdings nur in Höhe des ihm zustehenden Anteils. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den Forderungen der anderen Gläubiger.
- Bei einer Teilgläubigerschaft darf jeder Gläubiger seinen Anteil der Forderung gegenüber dem Schuldner geltend machen oder ihm diesen Teil der Schulden erlassen.
- Außerdem kann jeder Teilgläubiger sein Forderungsrecht an einen neuen Gläubiger abtreten.
- Er ist auch befugt, für seinen Anteil der Forderung Gewährleistungsrechte geltend zu machen, falls der Schuldner mangelhaft oder gar nicht leistet.
- Das Rücktrittsrecht ist hingegen unteilbar gemäß § 351 BGB. Das heißt, dass alle Teilgläubiger nur gemeinsam von dem zugrundeliegenden Vertrag zurücktreten können. Liefert der Händler aus dem obigen Beispiel die Erde trotz Fristsetzung nicht, können die beiden Nachbarn nur gemeinsam vom Vertrag zurücktreten.
Die Teilgläubigerschaft führt zu enormen Belastungen des Schuldners, weil er genau beachten muss, welchem Teilgläubiger welcher Anteil der Forderung zusteht. Denn laut § 420 BGB gilt das Forderungsrecht zu gleichen Anteilen nur „im Zweifel“. Außerdem ist es aufwendiger, mehrere Teilleistungen zu erbringen als einmal eine einheitliche Leistung.