Das Wichtigste zum Verbrauchervertrag
Laut § 310 Abs. 3 ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ein sogenannter Verbrauchervertrag. Nähere Informationen finden Sie hier.
Es gibt viele verschiedene Arten von Verbraucherverträgen. Beispiele sind Kaufverträge, Fernabsatzverträge oder Dienstverträge. Beide Parteien haben dabei bestimmte Vertragspflichten.
Ein Vertrag wird als Verbrauchervertrag gewertet, wenn einer der Vertragspartner ein Unternehmer und der andere ein Verbraucher ist. Letzterer profitiert von besonderem Schutz durch das Verbraucherrecht.
Inhalt
Definition: Verbrauchervertrag laut BGB
Es gibt viele verschiedene Arten von Verträgen. Ihnen gemeinsam ist in jedem Fall, dass es sich dabei um eine Vereinbarung zwischen mindestens zwei Parteien handelt, die rechtsgültig ist. Die Beteiligten müssen sich also an die Abmachungen halten.
Eine besondere Form sind sogenannte Verbraucherverträge. Laut BGB handelt es sich dabei um Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (vgl. § 310 Abs. 3 BGB). Was genau sind nun aber Unternehmer und Verbraucher?
Auch diese Definitionen sind gesetzlich festgelegt, nämlich in § 13 und 14 des BGB. Dabei gilt:
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (§ 14 Abs. 1 BGB)
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. (§ 13 BGB)
Was versteht man unter einem Verbrauchervertrag? Ein Beispiel dafür ist ein Kaufvertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossen wird. Weitere Beispiele sind etwa Dienstverträge, Werkverträge und Fernabsatzverträge.
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Ein Vertragsabschluss geht für die Beteiligten immer auch mit gewissen Verpflichtungen einher. Für Verbraucher bedeutet dies meist vor allem, dass sie eine Ware oder eine Dienstleistung bezahlen müssen. Es kann nun aber durchaus vorkommen, dass es sich ein Verbraucher nach seiner Einwilligung wieder anders überlegt.
Dazu kann es unter anderem kommen, wenn er unverhofft über ein günstigeres Angebot stolpert, das er lieber in Anspruch nehmen würde. In einem solchen Fall hat der Verbraucher unter gewissen Umständen das Recht, einen Widerruf vorzunehmen.
Der Verbrauchervertrag wird dadurch nichtig. Beide Parteien sind also nicht mehr an die Abmachungen gebunden. Sollte es bereits zu einer Leistung, etwa einer Warenlieferung oder Zahlung einer Geldsumme, gekommen sein, muss eine Rückabwicklung erfolgen.
Grundsätzlich gilt, dass ein Unternehmer sein Gegenüber über sein Widerrufsrecht bei einem Verbrauchervertrag belehren muss. Dazu gibt es meist entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Laut den allgemeinen Vorgaben des § 355 BGB können Personen innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss bei einem Verbrauchervertrag einen Widerruf vornehmen. Hat es der Unternehmer versäumt, auf das Widerrufsrecht hinzuweisen, beginnt die Frist nicht zu laufen. Damit ist ein Widerruf auch noch nach Wochen oder Monaten möglich.
Möchten Sie einen Verbrauchervertrag widerrufen, müssen Sie gemäß § 355 Abs. 1 BGB eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Unternehmer abgeben. Ihr muss klar und deutlich zu entnehmen sein, dass Sie den Vertrag widerrufen. Eine Begründung ist jedoch nicht nötig.
Neuerungen durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge
Zum 1. März 2022 trat das Gesetz für faire Verbraucherverträge in Kraft. Dieses soll für mehr Verbraucherschutz im Zusammenhang mit Verträgen sorgen. Wichte Neuerungen gibt es vor allem zur Kündigung. Verbraucherverträge können nun schneller gekündigt werden.
Laut dem Gesetz für faire Verbraucherverträge wird die Kündigungsfrist in vielen Fällen auf einen Monat verkürzt. Zuvor waren es in der Regel drei Monate. Das gilt unter anderem für Streaming- oder Handyverträge. Versicherungsverträge sind hingegen von der Regelung ausgeschlossen.
Des Weiteren sind Websites, auf denen Personen Verträge abschließen können, dazu verpflichtet, eine Kündigung auf einfachem Wege möglich zu machen. Dazu müssen sie einen sogenannten Kündigungsbutton anbieten. Damit kann ein Verbrauchervertrag, etwa über digitale Produkte, mit nur wenigen Klicks gekündigt werden. Dieser muss leicht zu finden und gut zu erkennen sein.
Viele Verbraucherverträge werden für einen längeren Zeitraum abgeschlossen – beispielsweise die Mitgliedschaft im Fitnessstudio. War die vereinbarte Laufzeit abgelaufen und kündigte der Vertragsnehmer nicht pünktlich, wurde der Vertrag in der Regel automatisch für einen längeren Zeitraum – bis zu einem Jahr – verlängert. Das hat sich nun geändert. Das Vertragsverhältnis darf nunmehr nur auf unbestimmte Zeit verlängert werden und die Kündigungsfrist für den Verbrauchervertrag wird auf maximal einen Monat verkürzt.