Das Wichtigste zur Pfändung von Bürgergeld
Das Bürgergeld ist eine sozialstaatliche Geldleistung, die arbeitssuchenden Menschen ein Existenzminimum sichern soll, wenn sie nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Deshalb ist Bürgergeld nicht pfändbar. An dieser Stelle lesen Sie eine ausführlichere Erklärung.
Nein. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch sollen allein ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten. Deshalb ist auch die Nachzahlung von Bürgergeld nicht pfändbar, wie wir in diesem Abschnitt näher erläutern.
Die Pfändung von Sozialleistungen ist in § 54 SGB I geregelt: Nach Absatz 3 dieser Vorschrift sind unter anderem Elterngeld, Mutterschaftsgeld und Wohngeld in der Regel unpfändbar.
Inhalt
Ist Bürgergeld pfändbar oder nicht?
Das Bürgergeld dient als Existenzminimum und Grundsicherung für arbeitssuchende Menschen, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um ihren Lebensunterhalt zu decken.
Deshalb schützt der Gesetzgeber das Bürgergeld vor einer Pfändung und dem Zugriff der Gläubiger.
Dieser Pfändungsschutz ergibt sich hier nicht aus der Zivilprozessordnung (ZPO), sondern aus dem Sozialgesetzbuch II. § 42 Abs. 4 SGB II stellt klar:
„Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.“
Es wäre auch ein Widerspruch in sich, wenn der Staat einerseits Sozialleistungen zur Sicherung des Existenzminimums zahlt und gleichzeitig Bürgergeld für pfändbar erklärt, sodass Gläubiger auf eben dieses Existenzminimum zugreifen können.
Im Übrigen erklärt § 54 Abs. 4 SGB II, dass Sozialleistungen, die der Staat als laufende Geldleistungen auszahlt, wie Arbeitseinkommen pfändbar sind. Das heißt, dass die Pfändungsfreigrenze bei Sozialleistungen zu berücksichtigen sind. Sie liegt aktuell bei 1.499,99 €.
Bürgergeld-Nachzahlung ebenfalls nicht pfändbar
Weil Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten sollen, sind auch Nachzahlungen von Bürgergeld nicht pfändbar, sondern jeweils dem Leistungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt wurden.
So hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2018 in Bezug auf eine Nachzahlung von Hartz IV, dem Vorgänger des Bürgergelds, entschieden und Folgendes klargestellt:
„Es bestehe eine Vermutung dafür, dass es sich bei der Zahlung, auf den jeweiligen Monat betrachtet, um die Deckung des menschenwürdigen Bedarfs in Gestalt des Existenzminimums handele. Nach der Gesetzesbegründung solle sichergestellt werden, dass der mit der Zahlung der Leistung verfolgte Zweck auch tatsächlich erreicht werde. Von der Nichtverfügbarkeit der Nachzahlungsbeträge in den entsprechenden Leistungsabschnitten sei nicht darauf zu schließen, dass sie nunmehr zur Deckung des Lebensunterhalts nicht mehr notwendig seien.“
[Quelle: BGH, Beschluss des VII. Zivilsenats vom 24.1.2018 – VII ZB 21/17]
Achtung: Ohne P-Konto ist Bürgergeld doch pfändbar
Sozialleistungen, die auf einem Girokonto eingehen, sind allerdings nicht automatisch vor einer Pfändung sicher. Dort wäre auch das Bürgergeld pfändbar.
Deshalb muss der Leistungsbezieher sein Konto in ein P-Konto umwandeln lassen. Hierfür genügt ein einfacher Antrag bei der Bank – sie muss die Umwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen vornehmen.
Auf diesem P-Konto ist das Bankguthaben bis zu einem bestimmten Freibetrag – aktuell bis zu 1.500 € pro Kalendermonat – geschützt. Auf Antrag muss das Jobcenter dem Leistungsbezieher eine Bescheinigung über die erbrachten Sozialleistungen ausstellen, die er dann bei der Bank als Nachweis vorlegen kann.
Wie sieht es denn mit dem Bürgergeld-Bonus aus?
da gibt es ja z.B. 75€ für Maßnahmen monatlich, und auch für Bestandene Prüfungen mehrere Hundert Euro wenn ich mich nicht täusche.
Sehr geehrte Damen und Herren.
meine Frau ist seit Jahren ein Pflegefall, deshalb sind wir auf das Bürgergeld und das Pflegegeld angewiesen. Das ist zwar nicht leicht, aber machbar. Mit einem P-Konto ging bis vor 3 Monaten alles gut. Da hat ein Mitarbeiter der Sparkasse nun Pfändungen veranlasst. Bei der Sparkasse gingen das Geld vom Jobcenter und das Pflegegeld seit Jahren ein. Die Bestätigungen vom Jobcenter und von der Pflegekasse hatte ich abgegeben. Nun behauptet der Mitarbeiter der Bank, weil das Konto auf mich läuft, ist die Pfändungsgrenze bei 1410 .- €. Die Bestätigung vom Jobcenter und der Pflegekasse habe erneut eingereicht. Trotzdem wird weiter gepfändet. Wie kann ich das zu Unrecht gepfändete Geld zurückfordern. Er behauptet das geht nicht.
Ich danke Ihnen im Voraus
Mit freundlichem Gruß
Fritz